• 07.05.1998, 10:37:40
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  • OTS0103

Schender gegen Inkasso verjährter Verkehrsstrafen=

Wien (OTS) - Das Gesetz bestimmt, daß eine Verwaltungsstrafe
dann nicht mehr vollstreckt werden darf, wenn seit ihrer
rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Ein
Autofahrer wurde wegen eines im Jahre 1991 begangenen
Verkehrsdeliktes im Jahre 1992 rechtskräftig bestraft und diese
Strafe wurde im Jahre 1997 mittels gerichtlicher Pfändung
einzutreiben versucht. Das Einschreiten von Volksanwalt Horst
Schender führte zur Verfahrenseinstellung. ****

Der Vertreter einer Schuldnerberatung wandte sich an
Volksanwalt Horst Schender, weil sich einer seiner Klienten mit
einer gerichtlichen Exekution konfrontiert sah, die eine
Verwaltungsstrafe aus dem Jahre 1992 betraf. Der Hinweis der
Schuldnerberatung auf die bereits eingetretene
Vollstreckungsverjährung wurde vom Magistrat der Stadt Wien nicht
beachtet.

Im Prüfverfahren rechtfertigte sich diese Behörde damit, daß es
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge, die
gerichtliche Pfändung vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung
beantragt zu haben. Das gerichtliche Exekutionsverfahren selbst
unterliege nicht mehr diesen Verjährungsbestimmungen.

Volksanwalt Schender wies im fortgesetzten Prüfverfahren darauf
hin, daß nunmehr auch die vollständige Tilgung der
Verwaltungsstrafe eingetreten und es somit unzulässig sei, das
Inkasso einer getilgten Verwaltungsstrafe fortzusetzen.

Auch hier nahm die Behörde einen abweichenden Rechtsstandpunkt
ein und die Volksanwaltschaft sah sich - insbesondere durch einen
ähnlich gelagerten Beschwerdefall in einem anderen Bundesland -
veranlaßt, nun eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes
einzuholen, deren Ergebnis noch aussteht.

Im gegenständlichen Fall konnte dennoch die Einstellung der
gerichtlichen Exekution erreicht werden, da die
Bundespolizeidirektion Wien beim Exekutionsantrag einen
schwerwiegenden Formalfehler begangen hatte.

Volksanwalt Horst Schender hält abschließend mit Bedauern fest,
daß die hier befaßten Behörden eine wichtige Überlegung völlig
außer acht gelassen haben. Die gesamten Vollstreckungsmaßnahmen
haben mit Sicherheit behördeninterne Kosten in einem Ausmaß
verursacht, die ein Mehrfaches des ursprünglichen Strafbetrages
ausmachen.

Die Rechtsfrage selbst bleibt aber bis zum Einlangen der
Stellungnahme des Bundeskanzleramtes noch ungeklärt !

Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft

VA Horst Schender
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/121

ORIGINALTEXT-SERVICE UNTER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | VOA/OTS

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