- 13.02.1998, 13:32:28
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- OTS0179
Dt. Ausgleichsbank: Paragraph 15 WpHG-Mitteilung=
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Bonn (ots-Ad hoc-Service) - Im Rahmen des heute vom Deutschen
Bundestag verabschiedeten 3. Finanzmarkt-Förderungsgesetzes wurde das
Gesetz über die DEUTSCHE AUSGLEICHSBANK (DtA), Bonn, durch Einfügen
eines neuen Paragraphen 2a wie folgt ergänzt:
"§ 2a Haftung des Bundes
Der Bund haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen
und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte
ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und
andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte, soweit
sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden."
Die von der DtA aufgenommenen Darlehen und begebenen
Schuldverschreibungen werden somit adressenmäßig dem Bund
gleichgestellt. Diese Regelung gewährleistet, daß Kredite an
die DtA nicht im Grundsatz I zu berücksichtigen und nicht auf
die Großkreditgrenze anzurechnen sind.
Ende der Mitteilung
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