- 11.12.1997, 09:28:09
- /
- OTS0042
Schender: Volksanwaltschaft kritisiert grundverkehrsbehördliche Genehmigung
Mißstand in der Verwaltung
Wien (OTS) - Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Wert von
mehreren Millionen Schilling wurde von zwei Transportunternehmern
ersteigert. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erhielten sie
anstandslos - ohne daß die Liegenschaft entgegen den Bestimmungen
des Grundverkehrsgesetzes zunächst interessierten Landwirten
angeboten wurde. Die Behörde schnitt damit von vornherein die
Möglichkeit ab, wertvolles Grünland für eine landwirtschaftliche
Nutzung zu erhalten. ****
Eine Kärntnerin trat mit dem Ersuchen an Volksanwalt Schender
heran, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ihre
versteigerte Landwirtschaft an zwei Nichtlandwirte zu überprüfen.
Die Ersteigerer der Liegenschaft waren nämlich verpflichtet, eine
Genehmigung bei der Grundverkehrskommission beim Sitze der
Bezirkshauptmannschaft Villach einzuholen, da es sich bei den
versteigerten Grundstücken überwiegend um land- und
forstwirtschaftliches Grünland handelte.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die
Grundverkehrskommission ein Gutachten des landwirtschaftlichen
Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Villach ein. Dieser
stellte fest, daß die Liegenschaft zufolge ihrer Lage, ihres
Ertragswertes und der Bewirtschaftbarkeit zur Verstärkung und
Vergrößerung existenzschwacher bäuerlicher Betriebe geeignet ist.
Dennoch entschied die Behörde, kein Informationsverfahren nach dem
Kärntner Grundverkehrsgesetz, in dem sich interessierte Landwirte
als Käufer melden können, durchzuführen. Begründet wurde diese
Entscheidung vor allem damit, daß sich eine mit 7,7 Millionen
Schilling bewertete Liegenschaft ein vergrößerungs- oder
verstärkungsbedürftiger bäuerlicher Betrieb ohnehin nicht leisten
könne.
Die Volksanwaltschaft trat dieser Rechtsmeinung der Behörde
entgegen und stellte letztendlich einen Mißstand in der Verwaltung
fest. Die Grundverkehrskommission hat nämlich damit eine
Beurteilung vorweggenommen, die erst im Rahmen eines
Informationsverfahrens durchzuführen gewesen wäre. Daß ein Betrieb
tatsächlich vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftig ist, wäre
anhand konkreter Kaufinteressenten zu entscheiden gewesen. Die
Behörde konnte auch gegenüber der Volksanwaltschaft im gesamten
Prüfungsverfahren nicht aufklären, warum das Gutachten des
Amtssachverständigen nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen
wurde. Immerhin hatte die Behörde im Verfahren den
landwirtschaftlichen Amtssachverständigen heranzuziehen, um sich
seiner besonderen Sachkunde zu bedienen.
"Die Vorgangsweise der Grundverkehrskommission ist nicht nur im
Hinblick auf die Zielsetzung des Kärntner Grundverkehrsgesetzes -
nämlich die Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und
Forstwirtschaft - nicht gesetzeskonform, sondern auch aufgrund des
wegen des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union vermehrt
zu unterstützenden österreichischen Bauernstandes. Die
Grundverkehrskommission hat mit ihrer Entscheidung die
beschwerdegegenständliche Liegenschaft vorweg einer möglichen
weiteren landwirtschaftlichen Nutzung entzogen", stellt
Volksanwalt Schender unter anderem in seiner an Landeshauptmann
Dr. Zernatto gerichteten Mißstandsfeststellung fest.
Die Kärntner Landesregierung teilte der Volksanwaltschaft
zwischenzeitig mit, daß die von der geprüften Behörde gewählte
Vorgangsweise sogar erlaßmäßig geregelt ist, allerdings eine
weitere Beibehaltung aufgrund der Mißstandsfeststellung der
Volksanwaltschaft geprüft wird. Tatsächlich hat der Fall aufgrund
von ausführlichen Berichterstattungen in Kärntner
Regionalzeitungen bei der Volksanwaltschaft bereits zu mehreren
Folgebeschwerden geführt. Volksanwalt Horst Schender meint dazu:
"Wir werden jeder einzelnen weiteren Beschwerde nachgehen. Allein
die Folgewirkung der Zeitungsberichte im
beschwerdegegenständlichen Fall läßt ebenso wie der zitierte -
äußerst problematische - Erlaß darauf schließen, daß es sich
hiebei um keinen Einzelfall handelt."
Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft
VA Horst Schender
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/121
ORIGINALTEXT-SERVICE UNTER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | VOA/OTS