• 27.11.1997, 10:30:56
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  • OTS0076

ARBÖ warnt: Gelbes Scheinwerferlicht ist nun verboten

Ausnahmen für typen- oder einzelgenehmigte Kfz

Wien (ARBÖ) - Der ARBÖ warnt: Mit der 19. Novelle zum
Kraftfahrgesetz wurde - in Anpassung an EU-Richtlinien - gelbes
Fern- und Abblendlicht verboten. Das heißt, Kraftfahrer die mit
gelben Birnen in den Scheinwerfern unterwegs sind, müssen diese
gegen weiße Lampen tauschen, um einer Bestrafung zu entgehen.

Beim Umrüsten muß allerdings darauf geachtet werden, daß die
neuen, weißen Lampen über ein ECE-Genehmigungszeichen verfügen.
Kraftfahrzeuge, die mit gelb gefärbten Schweinwerfergläser
einzeln- oder typengenehmigt wurden, sind von dieser Regelung aber
ausgenommen.

Im Herbst kommen auch wieder Nebelscheinwerfer zu Ehren. Diese
dürfen zusammen mit Begrenzungslicht oder Abblendlicht
eingeschaltet werden. Die ARBÖ-Verkehrsjuristen erklären, was wann
verwendet werden darf:

* Nebelscheinwerfer sind nur bei Sichtbehinderung durch Regen,
Schneefall, Nebel oder dergleichen erlaubt. Ohne Sichtbehinderung
dürfen Nebelscheinwerfer nur auf engen oder kurvenreichen Straßen
verwendet werden.

* Nebelschlußleuchten sind ebenfalls nur bei Sichtbehinderung
durch Nebel, Regen oder Schneefall, aber auch durch Rauch oder
Staub, gestattet. Der ARBÖ-Tip: Schalten Sie die
Nebelschlußleuchte wirklich nur bei starker Sichtbehinderung ein,
ansonsten werden nachfahrenden Lenker geblendet.

In diesen Herbsttagen sind zahlreiche Autofahrer im Ortsgebiet
bei Dunkelheit ohne jegliche Sichtbehinderung damit unterwegs.
Strafmandate und Anzeigen der Exekutive sind häufig die Folge.

Rückfragehinweis: ARBÖ Presse

(01) 891 21/244 oder 280
e-mail: presse@arboe.co.at

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