Wien (OTS) - Das österreichische Sparkassenrecht
Den rechtlichen Rahmen für Sparkassen gibt in Österreich das
Sparkassengesetz vor. Dieses kennt Gemeindesparkassen und
Vereinssparkassen. Von den 74 Sparkassen sind 48 Gemeindesparkassen
und 26 Vereinssparkassen. Die größte Gemeindesparkasse ist die Bank
Austria, die größte Vereinssparkasse ist die Erste Österreichische
Spar-Casse. Sparkassen können ihren Bankbetrieb auch in Form einer
Aktiengesellschaft führen. Von diesem Recht haben bisher 21
Sparkassen Gebrauch gemacht.
Rechtsform von Anteilsverwaltungssparkassen
Eine Anteilsverwaltungssparkasse ist die verbliebene Holding einer
Sparkasse, deren Bankbetrieb in einer Aktiengesellschaft geführt
wird.
Die Anteilsverwaltungssparkassen sind eigentümerlose
Rechtspersonen, wie z.B. auch Stiftungen, Fonds und Vereine. Jede
Beteiligung am Gewinn oder am Vermögen der
Anteilsverwaltungssparkasse ist gesetzlich verboten. Das bedeutet
auch, daß Gemeinden weder Eigentümer von Gemeindesparkassen noch von
Vereinssparkassen sind. Die Gemeinden haben keinerlei
Verfügungsgewalt über die Anteile, die die
Anteilsverwaltungssparkassen an den zugehörigen Aktiengesellschaften
halten. Nur für den Fall der Auflösung der
Anteilsverwaltungssparkasse stünde den Gemeinden ein allfälliger
Liquidationsüberschuß für Zwecke der Allgemeinheit zur Verfügung.
Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (AV-Z)
Der Bankbetrieb der Zentralsparkasse wurde 1990 in eine
Aktiengesellschaft eingebracht. Alle diesbezüglichen Beschlüsse
wurden im Sparkassenrat und im Wiener Gemeinderat einstimmig gefaßt.
Damit hielt der verbliebene Sparkassenholding-Mantel, die AV-Z,
ursprünglich alle Anteile an der neu gegründeten Aktiengesellschaft.
Anläßlich der Fusion mit der Länderbank im Jahr 1991 verminderte sich
der Anteil der AV-Z an der neuen Bank Austria AG auf 50,33 %. Durch
die Nichtteilnahme an nachfolgenden Kapitalerhöhungen reduzierte sich
der Anteil der AV-Z mit Jahresende 1996 auf rd. 40 %. Die alleinige
Aufgabe der AV-Z ist die Verwaltung ihrer Beteiligungen.
Der Sparkassenrat der AV-Z
Der Sparkassenrat ist das Aufsichtsorgan der AV-Z. Alle
wesentlichen Maßnahmen, die der Vorstand der AV-Z setzen will,
bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Sparkassenrates. Bei
Beschlüssen über Erwerb und Veräußerungen von Beteiligungen ist
darüber hinaus eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
Der Gemeinderat bestellt alle Mitglieder des Sparkassenrates.
Vorsitzender des Sparkassenrates ist von Gesetzes wegen der
Bürgermeister der Haftungsgemeinde. Der Sparkassenrat ist in Ausübung
seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die derzeitigen Mitglieder des
AV-Z-Sparkassenrates sind:
Bürgermeister Dr. Michael Häupl
Hedwig Fuhrmann
Wolfgang Heinzl
Dr. Ewald Klinger
Vizebürgermeisterin Grete Laska
Ernst Karl Plech
Walter Schlögl
Die Vertreter des Betriebsrates der Bank Austria im
Sparkassenrat
Der Gemeinderat wählt drei Mitglieder des Bank
Austria-Betriebsrates, die dem Aufsichtsrat der Bank angehören, in
den Sparkassenrat. Dies entspricht sinngemäß den Vorschriften des
Arbeitsverfassungsgesetzes für Aufsichtsräte von
Aktiengesellschaften. Das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter im
Sparkassenrat unterscheidet sich nicht von dem der anderen
Sparkassenratsmitglieder. Vertreter des Betriebsrates gibt es auch in
den Sparkassenräten anderer Anteilsverwaltungssparkassen.
Informationen aus dem Sparkassenrat an politische Gremien
Alle Mitglieder des Sparkassenrates der AV-Z sind - analog den
aktienrechtlichen Bestimmungen für Aufsichtsratsmiglieder - zur
Verschwiegenheit und zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
verpflichtet, weisungsgebunden und niemandem berichtspflichtig. Die
Aufforderung zur Information politischer Gremien ist Aufforderung zum
Gesetzesbruch. Im übrigen ist festzuhalten, daß es bei
Anteilsverwaltungssparkassen keinen Staatskommissär gibt, da diese
keine Kreditinstitute mehr sind.
Der Vorstand der AV-Z
Der Vorstand der AV-Z wird vom Sparkassenrat auf die Dauer von 5
Jahren bestellt. Er ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit ebenso wie
der Vorstand einer AG an keine Weisungen gebunden. Die Bestellung von
Vorstandsmitgliedern der Bank Austria auch in den Vorstand der AV-Z
ist nicht nur gesetzeskonform, sondern das BWG gestattet ausdrücklich
die Ausübung beider Funktionen durch ein und dieselbe Person. Die
Personenidentität zwischen dem Vorstand der AV-Z und dem Vorstand der
Bank Austria AG ist daher keine Besonderheit, sondern im gesamten
Sparkassensektor Usus, das heißt, dies trifft für alle Saprkassen zu,
die den Bankbetrieb als Aktiengesellschaften führen. So ist z.B. der
bisherige Generaldirektor der Ersten Österreichischen Spar-Casse -
Bank AG, Dr. Konrad Fuchs, und ebenso sein designierter Nachfolger,
Mag. Andreas Treichl, auch Generaldirektor der zugehörigen
Anteilsverwaltungssparkasse. Darüber hinaus ist der Generaldirektor
des Versicherungsunternehmens BARC, Herbert Schimetschek, sowohl
Präsident des Sparkassenrates der Anteilsverwaltung der Ersten und
Vereinsvorsteher als auch Präsident des Aufsichtsrates der Ersten
Österreichischen Spar-Casse - Bank AG.
(Forts.)
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