• 05.05.1997, 12:03:13
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  • OTS0102

Europäische Anhörung zu Fragen des Gesellschaftsrechtes=

Wien (OTS) - Die Kommission der EU führt bei den Mitgliedsstaaten
der EU und bei den Unternehmen in der EU eine umfangreiche Anhörung
durch. Ziel des Projektes ist es, die Bedürfnisse für eine
Vereinfachung und Modernisierung des Gesellschaftsrechtes in den
verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU zu bestimmen.

Modernisierung und Durchbrechung des festgefahrenen
Harmonisierungsprozesses im europäischen Gesellschaftsrecht notwendig
Das Gesellschaftsrecht vieler EU Mitgliedsstaaten bedarf der
Modernisierung zur Anpassung an den kommenden globalen
Wirtschaftsmarkt. Die EU hat in diesem Bereich zahl-reiche Projekte
ins Leben gerufen, genannt seien nur die wichtigsten: Entwurf der
Veror dnung für eine europäische Gesellschaft (Societas Europaea),
Entwurf einer europäischen Richtlinie zur Regelung
grenzüberschreitender Verschmelzungen und der Entwurf einer
Richt-linie im Bereich der Unternehmensverfassung (corporate
governance) von Aktiengesellschaften ( public limited companies).
Diese Projekte laufen seit mehr als 20 Jahren, ohne jedoch große
Fortschritte zu erzielen. Grund dafür sindim wesentlichen die
verschiedenen Ansichten zu Fragen der Information und Mitbestimmung
der Beschäf-tigten im Unternehmensmanagement. Dieser Stillstand in
der Harmonisierung des Gesellschaftsrechtes ist zu einem gewissen
Grade ein Hindernis beim Aufbau des gemeinsamen Marktes, da sich
Unternehmen nicht frei über nationale Grenzen hinweg ausbreiten oder
zusammenschließen können. Darüber hinaus sind, von einzelnen
Ausnahmen abgesehen, internationale Umstrukturierungsbemühungen nicht
steuerneutral möglich; dies obwohl eine Steuerrichtlinie zur Regelung
von Unternehmenszusammenschlüssen in Kraft getreten ist. Dies
bedeutet, daß Steuerfragen offen bleiben müssen, bis die rechtlichen
Fragen geklärt sind.

Studie unter Federführung der EU Angesichts dieser kritischen
Situation ist die EU Kommission auf der Suche nach neuen Ideen. Nach
einer internationalen Ausschreibung im Jahre 1994 fiel die Wahl zur
Erstel-lung der Studie auf Ernst & Young. Ernst & Young kam zu der
Überzeugung, daß überzeugende Lösungen nur durch eine Expertengruppe
mit Mitgliedern unterschiedlicher Herkunft gefunden werden können.
Deshalb wurde die Studie unter Mitarbeit von Juristen,
Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Professoren und anderen Experten
aus verschiedenen Mitgliedsstaaten erstellt. Die Studie wurde im
Oktober 1996 veröffentlicht, ihre wesentlichen Ergebnisse und
Empfehlungen sollen hier kurz vorgestellt werden.

Der Begriff der Gesellschaft in den Mitgliedsstaaten der EU Der
Grund des festgefahrenen Harmonisierungsprozesses ist im wesentlichen
das unterschiedliche Verständnis des Begriffes "Gesellschaft" in den
verschiedenen Mitgliedsstaaten. Der angelsächsische Ansatz versteht
die Gesellschaft als eine Investition, bei der in erster Linie die
Interessen der Aktionäre zu schützen sind. Im germanischen und
roma-nischen Verständnis sind Interessen von Gläubigern,
Arbeitnehmern und Dritten direkt bei der Definition des Unternehmens
zu berücksichtigen. Als Konsequenz dieser verschiedenen Ansätze ist
es derzeit unmöglich, das Problem der Stellung der Arbeitnehmer zu
lösen.

Rechtliche Gesellschaftsformen falsche Grundlage der
Harmonisierung Andererseits verdeutlicht die Studie, daß die
bisherigen Harmonisierungen hinsichtlich der rechtlichen
Ausgestaltungen der Gesellschaften nicht hinreichend stimmig sind. In
der Tat regeln die wesentlichen Richtlinien beispielsweise die
Aktiengesellschaft (public limited company), ohne dabei zu
berücksichtigen, daß diese Gesellschaftsform nicht nur große
Gesellschaften in einigen Mitgliedsstaaten betreffen (so z.B. 3.000
Gesellschaften in Deutschland, 13.000 Gesellschaften in
Großbritannien), sondern auch mittlere und sogar kleinere
Gesellschaften in anderen Mitgliedsstaaten erfassen (beispielsweise
160.000 Gesellschaften in Frankreich und über 200.000 Gesellschaften
in Spanien).

Unzureichender Informationsaustausch Die Studie stellt weiter
heraus, daß der Zugang zu Informationen in den verschiedenen
Mitgliedsstaaten sehr ungleich und im allgemeinen unzureichend und
nicht wenig sachdienlich ist.

Wesentliche Empfehlungen der Studie Ziel der europäischen
Harmonisierung des Gesellschaftsrechts ist die Schaffung
größtmöglicher Flexibilität für die Gesellschaften, abhängig jedoch
von der Größe und Anteilseignerstruktur der Gesellschaften. Nicht die
Rechtsform einer Gesellschaft kann entscheidendes Kriterium bei der
Bestimmung von Organisations- und Kontrollstrukturen sein. Größe und
Struktur der Aktionäre sind vielmehr zwei wesentlich sachnähere
Kriterien dafür.

Drei Arten von Aktiengesellschaften können unterschieden werden:

"große offene" Aktiengesellschaften, d.h. börsennotierte
Großfirmen oder Gesellschaften mit einer großen Anzahl von
Aktionären. Diese Gesellschaften bedürfen einer festen
Organisationsstruktur und einer förmlichen Kontrolle des Managements;
ebenso sollten die Rechte und Pflichten der Aktionäre bestimmten
Formalitäten unterworfen sein, umso alle betroffenen Interessen
gleichmäßig zu schützen;

"große geschlossene" Aktiengesellschaften, d.h. Großfirmen mit
einer begrenzten Zahl von Aktionären. Auch diese Gesellschaften
bedürfen einer festen Organisationsstruktur und einer förmlichen
Kontrolle des Managements; demgegenüber können Rechte und Pflichten
der Aktionäre flexibel sein;

"kleine geschlossene" Aktiengesellschaften, d.h. Kleinbetriebe mit
einer begrenzten Zahl von Aktionären. Diese Gesellschaften können mit
großer Flexibilität geleitet werden. Eine Richtlinie zur
Unternehmensleitung in Aktiengesellschaften sollte mit Blick auf die
beiden oben genannten Kriterien (Größe der Gesellschaft und Struktur
der Aktionäre) erarbeitet werden. Darüber hinaus sollte der
Anwendungsbereich vieler bereits bestehender Richtlinien ausgeweitet
werden, um so große GmbHs (private limited companies) mitzuerfassen.
Weiter sollten sie mehr Bewegungsspielraum vorsehen. Dies ist vor
allem für kleine Aktiengesellschaften (public limited companies)
anzuraten. Nach Aussage von Ernst &Young könnte der Stillstand des
Harmonisierungsprozesses hinsichtlich der Rolle der Arbeitnehmer im
Unternehmen für 99 % der Unternehmen in der EU vermieden werden. Nach
deutschem Recht sind Arbeitnehmer zur Mitbestimmung berechtigt, wenn
die Gesellschaft 500 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigt. Dies trifft
aber für weniger als 1 % aller Gesellschaften innerhalb der EU zu,
die außerdem für weniger als ein Drittel der Produktion innerhalb der
EU verantwortlich sind. Dies bedeutet, daß zunächst eine Lösung
fürdie verbleibenden 99 % der Gesellschaften zu finden ist, bei denen
diese Frage nicht auftaucht. Es könnten Rechtsvorschriften für eine
europäische Gesellschaft, die Richtlinie zu internationalen
Unternehmenszusammenschlüssen, die Richtlinie zur Unternehmensleitung
von Gesellschaften und eine künftige Richtlinie zur internationalen
Sitzverlegung ohne größere Probleme in Kraft gesetzt werden, wenn den
Mitgliedsstaaten die Möglichkeit erhalten bliebe, diese Vorschriften
auf Gesellschaften mit 500 Arbeitnehmern oder mehr nicht anzuwen-den.
Es gibt gute Gründe anzunehmen, daß dieser erste Schritt in der Folge
den Weg für eine Lösung auch bei Großunternehmen bahnen wird.

Beratungen auf EU Ebene Auf der Grundlage der Studie aus den
Jahren 1995/96 hat die Kommission der EU einen 20-seitigen Fragebogen
an die Regierungen und die Wirtschaft (Unternehmen, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, Juristen etc.) in den 15 Mitgliedsstaaten versandt
und um deren Anmerkungen innerhalb von vier Monaten gebeten. Die
Frage ist nunmehr, ob eine euro-päische Begriffsbestimmung des
Gesellschaftsrechts gefunden werden kann oder ob auf lange Sicht der
Markt die Funktionsweise des Gesellschaftsrechtes bestimmen wird.

Rückfragehinweis: Europa Treuhand Ernst & Young
Rudolf Peter
Tel. 211 70 /1181

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