• 10.07.2024, 14:06:03
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  • OTM0029

COFAG-Sammelgesetz bringt entscheidende Veränderungen für Förderungsabwicklung

Wien, 10. Juli 2024 – Der österreichische Nationalrat hat am 3. Juli 2024 den Entwurf des COFAG-Sammelgesetzes verabschiedet, das wesentliche Änderungen in der Handhabung und Abwicklung von Förderansprüchen und Rückforderungen der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) vorsieht. Dies markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung der endgültigen Auflösung der COFAG.

Mit dem neuen Gesetz sollen alle offenen Förderanträge bis spätestens 31. Juli 2024 rechtskräftig entschieden werden. Ein zentraler Angelpunkt ist die rechtliche Aufspaltung von Auszahlungsansprüchen der Förderwerber und Rückforderungsansprüchen der COFAG. Ab dem 1. August 2024 werden letztere in öffentlich-rechtliche Ansprüche (Rückerstattungsansprüche) gemäß der Bundesabgabenordnung umgewandelt.

Tanja Melber, Rechtsanwältin bei Wolf Theiss, erläutert: „Dies kann zur Folge haben, dass dem Förderwerber Aufrechnungsmöglichkeiten genommen werden, denn ein Abgabenschuldner ist nicht berechtigt, ihm zustehende Geldforderungen (insbesondere privatrechtlicher Natur) an den Bund aufzurechnen. Ob die Ausnahmebestimmung des § 1441 zweiter Satz ABGB ("dieselbe Staatskasse') greift, wenn einerseits der Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle zur privatwirtschaftlichen Entscheidung über die Gewährung finanzieller Maßnahmen aus Förderanträgen und andererseits das Finanzamt zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen berufen ist, wäre allenfalls noch zu prüfen.“

Auswirkungen auf Förderwerber

Melber ergänzt: „Nun sieht der Entwurf allerdings vor, dass eine Aufrechnung dann möglich sein soll, wenn der Förderwerber (Vertragspartner) bereits einen 'vollstreckbaren' Anspruch 'aus einem Fördervertrag gegen die COFAG' oder 'aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund' erworben hat. Das bedeutet aber in der Regel, dass der Förderwerber beispielsweise ein positives rechtskräftiges Urteil erlangt hat. Eine bloße außergerichtliche Einigung auf einen Betrag genügt dieser Anforderung wohl nicht.“

„Förderwerber, die einerseits auf die Auszahlung aus ihren Förderanträgen warten und andererseits durch Rückforderungen bedroht sind, sind daher gut beraten, ihre Ansprüche rechtzeitig prüfen zu lassen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs – so er denn tatsächlich in dieser Fassung in Kraft tritt – entfällt der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch (und es bleibt bei der zivilrechtlichen Ausprägung ohne doppelgleisige Verfahren) unter anderem dann, soweit der Rückerstattungsanspruch von der COFAG vor dem 1. August 2024 gerichtlich geltend gemacht wird,“ betont Melber.

Förderfähigkeit und Rückforderbarkeit von Bestandzinsen

Besondere Brisanz hat der Gesetzesentwurf auch auf die Diskussionen rund um die Förderfähigkeit und Rückforderbarkeit von Bestandzinsen während der Betretungsverbote. § 3 Absatz 4 des Entwurfs enthält eine Verordnungsermächtigung und übernimmt weitgehend den Wortlaut des aufzuhebenden § 3b ABBAG-Gesetzes (ergänzt um eine Geringfügigkeitsschwelle, unter derer von der Einbringung abgesehen werden kann). Allfällige Rückforderungen (Rückerstattungen) knüpfen demnach an die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjekts infolge eines behördlichen Betretungsverbots an. Die tatsächliche Nutzbarkeit kann auf Basis des Umsatzausfalls berechnet werden.

Melber erklärt weiter: „Gerade bei Pachtverträgen ist der Umsatzausfall nicht aussagekräftig; eine periodische Schwankung des wirtschaftlichen Ertrags liegt in der Natur eines Pachtvertrags und sagt nichts über die tatsächliche Nutzbarkeit aus, die ja dennoch gegeben sein kann (z.B. Take-away-Nutzung, Nutzung als Büroflächen etc.). Diesem Gedanken schiebt offenbar der im Plenum des Nationalrats neu eingefügte Absatz 7 einen Riegel vor: Die Bestimmung sagt aus, dass eine tatsächliche Nutzbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, 'soweit einem Antragsteller oder Vertragspartner gegenüber dem Bestandgeber nach den Bestimmungen der §§ 1104 und 1105 ABGB ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist oder im Falle einer davon abweichenden Vereinbarung zugestanden wäre.' Außerdem muss unter anderem nachgewiesen werden, 'ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist.'“

„Es scheint, als ob sich hier die Katze in den Schwanz beißt: Der sorgfältige Förderwerber (z.B. Pächter) hatte im Zeitpunkt der Antragstellung und danach – damals noch im Sinne einer ex ante Betrachtung – bestimmte Schadensminderungspflichten einzuhalten (je nach anwendbarer Variante einvernehmliche Reduktion, Zahlung unter Vorbehalt etc.). Hat er dies nun gemacht, eine einvernehmliche Reduktion erwirkt und seinen Betrieb trotzdem genutzt, um Umsatz zu erwirtschaften (tatsächliche Nutzbarkeit), könnte das bedeuten, er muss – nicht nur wegen der Diskussion um den Ansatz von Bestandzinsen während der Betretungsverbote per se – eine Rückforderung auch deshalb fürchten, weil er seiner Schadensminderungspflicht (einvernehmliche Reduktion) nachgekommen ist. Die Frage, wie sein Anspruch auf Bestandszinsminderung nachzuweisen ist (durch ein Gerichtsverfahren gegen den Bestandgeber?), bleibt ebenfalls offen“, so Melber.

„Insofern ist der Hinweis in den Materialien bemerkenswert, dass es 'je nach Vertragsgestaltung' möglich ist, dass die von der COFAG publizierten FAQ-Bestandteil des Fördervertrags geworden sind. Immerhin wurden diese FAQ den Förderanträgen via Förderbedingungen explizit zugrunde gelegt. Wurden diese eingehalten (und die Bedingungen des Fördervertrags ansonsten erfüllt), gibt es meiner Ansicht nach gute Argumente gegen eine Rückforderung, umso mehr, wenn das Bestandsobjekt tatsächlich genutzt wurde“, schließt Melber.

 

Rückfragehinweis

Rechtsanwältin Tanja Melber berät zur Anspruchsdurchsetzung von Förderwerbern aus COFAG-Förderungen, konkret auch zur Frage der Förderfähigkeit von Bestandzinsen.

Tanja Melber

Senior Associate

Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG

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