• 07.05.2026, 16:30:36
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  • EQS0013

EQS-CMS: Wienerberger AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Wienerberger AG / Veröffentlichung
   gem. § 119 Abs. 9 BörseG
   Wienerberger AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen

   07.05.2026 / 16:30 CET/CEST
   Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch
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   Wienerberger AG
   FN 77676f

   (ISIN: AT0000831706)

   Bekanntmachung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 7. Mai 2026 über
   die Ermächtigung zum Erwerb und Einziehung eigener Aktien

   gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b Aktiengesetz iVm § 119 Abs 9
   BörseG, § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV

   Die 157. ordentliche Hauptversammlung der Wienerberger AG vom 7. Mai 2026
   fasste folgende Beschlüsse:

   Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien unter umgekehrtem
   Bezugsrechtsausschluss (Tagesordnungspunkt 8)

   Der Vorstand der Wienerberger AG wird gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie
   Absatz 1a und Absatz 1b Aktiengesetz während einer Geltungsdauer von 30
   Monaten ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung ermächtigt, eigene Aktien
   der Wienerberger AG zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 1,-- je Aktie
   und einem höchsten Gegenwert je Aktie, der höchstens 20% über dem
   durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der vorangegangenen
   zehn Börsehandelstage vor dem jeweiligen Rückkauf der Aktien liegen darf,
   ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu erwerben. Der
   Bestand an unter dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien sowie
   sonstigen gehaltenen eigenen Aktien darf 10% des Grundkapitals der
   Wienerberger AG zu keinem Zeitpunkt überschreiten; die Gesamtstückzahl der
   gemäß der Ermächtigung nach diesem Beschluss vom 7. Mai 2026 erworbenen
   eigenen Aktien darf maximal 10% des Grundkapitals der Wienerberger AG zum
   Tag dieser Beschlussfassung betragen. Der Vorstand ist zur Festsetzung der
   Rückerwerbsbedingungen ermächtigt. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands
   börslich oder außerbörslich oder im Wege eines öffentlichen Angebots
   erfolgen. Der Erwerb auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen
   Aktionär ist zulässig. Sofern gesetzlich keine Zustimmung des
   Aufsichtsrats zwingend erforderlich ist, ist der Aufsichtsrat im
   Nachhinein vom Beschluss des Vorstands in Kenntnis zu setzen. Im Falle des
   außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des
   quotenmäßigen Veräußerungsrechts der Aktionäre durchgeführt werden
   (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Der Handel mit eigenen Aktien ist
   als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Der Vorstand kann diese Ermächtigung
   innerhalb der gesetzlichen Vorgaben insbesondere über die höchstzulässige
   Zahl eigener Aktien ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal
   oder auch mehrfach ausüben. Diese Ermächtigung kann in Verfolgung eines
   oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen
   (§ 228 Absatz 3 Unternehmensgesetzbuch) oder durch Dritte für Rechnung der
   Gesellschaft ausgeübt werden.

   Dieser Beschluss ersetzt die in der 155. ordentlichen Hauptversammlung vom
   7. Mai 2024 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Rückkauf eigener
   Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 9 (Ermächtigung zum Rückkauf eigener
   Aktien) der 155. ordentlichen Hauptversammlung.

    

    

   Ermächtigung über die Einziehung eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 9)

   i) Widerruf der bestehenden Ermächtigung gemäß Beschluss zu
   Tagesordnungspunkt 10 (Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien),
   Beschlusspunkt b) der 155. ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Mai 2024,
   wonach der Vorstand der Wienerberger AG gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8
   letzter Satz Aktiengesetz ermächtigt wurde, während einer Geltungsdauer
   von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung am 7. Mai 2024 mit
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Einziehung von
   erworbenen eigenen Aktien ohne weitere Beschlussfassung der
   Hauptversammlung herabzusetzen und der Aufsichtsrat ermächtigt wurde,
   Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben,
   zu beschließen; sowie

   ii) gleichzeitige Ermächtigung des Vorstands der Wienerberger AG gemäß
   § 65 Absatz 1 Ziffer 8 letzter Satz Aktiengesetz, während einer
   Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die
   Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch
   Einziehung von erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Beschluss der
   Hauptversammlung herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
   Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben,
   zu beschließen.

   Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben
   ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal oder auch mehrfach
   ausüben. Die in Punkt ii) erteilte Ermächtigung gilt sowohl für am Tag
   dieser Beschlussfassung bereits von der Gesellschaft gehaltene eigene
   Aktien als auch für künftig zu erwerbende eigene Aktien.

   Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen auf den Beschluss zu
   Tagesordnungspunkt 10 (Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien),
   Beschlusspunkt a) der 155. ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Mai 2024.

   Wien, am 7. Mai 2026

   Der Vorstand

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   07.05.2026 CET/CEST
   Originalinhalt anzeigen: [3]EQS News

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: Wienerberger AG
                Wienerbergerplatz 1
                1100 Wien
                Österreich
   Internet:    www.wienerberger.com


    
   Ende der Mitteilung EQS News-Service


   2320712  07.05.2026 CET/CEST

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