• 31.03.2026, 07:55:36
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EQS-HV: SBO AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

EQS-News: SBO AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
   SBO AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

   31.03.2026 / 07:55 CET/CEST
   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch
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   SBO AG

   Ternitz

   FN 102999 w, ISIN AT0000946652

   („Gesellschaft“)

   Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen
   Hauptversammlung der SBO AG am

   Donnerstag, dem 30. April 2026, um 10:00 Uhr,

   in 2630 Ternitz, Theodor-Körner-Platz 2 („Stadthalle“).
    

   I. TAGESORDNUNG

    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß UGB samt Anhang und
       Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses
       gemäß IFRS samt Konzernanhang und Konzernlagebericht inklusive
       nicht-finanzieller Erklärung, des Gewinnverwendungsvorschlags des
       Vorstands, jeweils zum 31. Dezember 2025 sowie des vom Aufsichtsrat
       erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2025
    2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum
       31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinns
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
       das Geschäftsjahr 2025
    4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
       für das Geschäftsjahr 2025
    5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
       Prüfers für die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung für das
       Geschäftsjahr 2026
    6. Wahl zweier Personen in den Aufsichtsrat
    7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025
    8. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik hinsichtlich der
       Grundsätze für die Bezüge der Mitglieder des Vorstands
    9. Beschlussfassung über

   i) die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65
   Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG,

   ii) die Ermächtigung des Vorstands, erworbene eigene Aktien ohne weiteren
   Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 AktG einzuziehen
   und dadurch das Grundkapital der Gesellschaft herabzusetzen,

   iii) die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Absatz 1b AktG mit
   Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung eigener Aktien eine
   andere Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches
   Angebot zu beschließen, dies auch unter Ausschluss des gesetzlichen
   Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre,

   iv) all dies (Punkte i) bis iii)) unter Widerruf der in der
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. April 2024 zum 11. Punkt der
   Tagesordnung beschlossenen Ermächtigungen des Vorstands.

   II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
   DER INTERNETSEITE

   Insbesondere folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Absatz 3 und 4 AktG
   spätestens ab 9. April 2026 auf der im Firmenbuch eingetragenen
   Internetseite der Gesellschaft
   unter [3]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting
   zugänglich:

     • Jahresfinanzbericht 2025, darin enthalten

          • Jahresabschluss mit Lagebericht,
          • Konzernabschluss und Konzernlagebericht inklusive
            nicht-finanzieller Erklärung,

     • Corporate Governance-Bericht 2025,
     • Gewinnverwendungsvorschlag,
     • Bericht des Aufsichtsrats 2025,
     • Vergütungsbericht 2025,
     • Vergütungspolitik für Vorstandsmitglieder der SBO AG
       (Vergütungspolitik Vorstand 2026),
     • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 – 9,
     • Lebenslauf Dr. Wolfram Littich,
     • § 87 Absatz 2 AktG Erklärung Dr. Wolfram Littich,
     • Lebenslauf Dipl.-Ing. Franz Viehböck,
     • § 87 Absatz 2 AktG Erklärung Dipl.-Ing. Franz Viehböck,
     • Bericht des Vorstands gemäß § 65 Absatz 1b iVm § 170 Absatz 2 AktG und
       § 153 Absatz 4 AktG zu TOP 9 – Veräußerung eigener Aktien durch die
       Gesellschaft,
     • Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
     • Formular für die Erteilung einer Vollmacht an den unabhängigen
       Stimmrechtsvertreter,
     • Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
     • Formular für den Widerruf einer Vollmacht an den unabhängigen
       Stimmrechtsvertreter,
     • Information über die Integration von ISO 20022 SWIFT-Nachrichten in
       der Zusendungslogik von Depotbestätigungen und Vollmachten,
     • vollständiger Text dieser Einberufung.

   III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
   HAUPTVERSAMMLUNG

   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
   des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
   Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
   Anteilsbesitz am Ende des 20. April 2026 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
   (Nachweisstichtag).

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
   Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

   Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
   spätestens am 27. April 2026 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf
   einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss.

   (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
   gemäß § 14 Absatz 3 genügen lässt

   Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50

   Per E-Mail [4][email protected]
   (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

   (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

   Per Post oder Boten SBO AG
   c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
   8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

   Per SWIFT ISO 15022 CPTGDE5WXXX
   (Message Type MT598 oder MT599,
   unbedingt ISIN AT0000946652 im Text angeben)

   Per SWIFT ISO 20022 ou=xxx,o=cptgde5w,o=swift
   seev.003.001.10 oder seev.004.001.10
   Eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter
   [5]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting zur Verfügung.

   Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
   wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
   veranlassen.

   Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
   Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

   Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
   einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
   Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
   enthalten (§ 10a Absatz 2 AktG):

     • Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
       zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
     • Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen
       Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen
       gegebenenfalls Register und Nummer unter der die juristische Person in
       ihrem Herkunftsstaat geführt wird,
     • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs,
       ISIN AT0000946652
       (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
     • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
     • Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

   Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
   Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtags 20. April
   2026 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

   Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
   entgegengenommen.

   Identitätsnachweis

   SBO AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
   erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung
   nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

   Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur
   Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
   Lichtbildausweis bereit zu halten. Wenn Sie als Bevollmächtigter zur
   Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen
   Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht
   schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den
   Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.

   IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI
   EINZUHALTENDE VERFAHREN

   Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist
   und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung
   Punkt III nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen,
   der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
   Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.

   Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
   juristischen Person) in Textform (§ 13 Absatz 2 AktG) erteilt werden,
   wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Erteilung
   einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung
   möglich.

   Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
   Kommunikationswege und Adressen an:

   Per Post oder Boten SBO AG
   c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
   8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

   Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50

   Per E-Mail [6][email protected]
   (Vollmachten bitte im Format PDF)

   Per SWIFT ISO 15022 CPTGDE5WXXX
   (Message Type MT598 oder MT599,
   unbedingt ISIN AT0000946652 im Text angeben)

   Per SWIFT ISO 20022 ou=xxx,o=cptgde5w,o=swift
   seev.003.001.10 oder seev.004.001.10
   Eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter
   [7]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting zur Verfügung.

   Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort

   Die Vollmachten müssen spätestens bis 29. April 2026, 12:00 Uhr, bei einer
   der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der
   Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
   übergeben werden.

   Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht
   sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
   [8]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting abrufbar. Wir
   bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die
   bereitgestellten Formulare zu verwenden.

   Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum
   Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung
   gestellten Vollmachtsformular. Hat der Aktionär seinem depotführenden
   Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses
   zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die
   Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht
   erteilt wurde.

   Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
   Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
   Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

   Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
   sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

   Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht
   durch einen unabhängigen, von der Gesellschaft benannten Vertreter ausüben
   zu lassen. Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, LL.M., wird bei der
   Hauptversammlung als unabhängiger Stimmrechtsvertreter zur Verfügung
   stehen und diese Aktionäre vertreten. Die Kosten für die
   Stimmrechtsvertretung werden von der SBO AG getragen. Sämtliche übrige
   Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder
   Portokosten, hat der Aktionär zu tragen.

   Für die Erteilung einer Vollmacht an Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer,
   LL.M., kann das spezielle auf der Internetseite der Gesellschaft unter
   [9]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting spätestens ab
   dem 9. April 2026 zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Die
   Vollmacht muss zeitgerecht (spätestens bis 29. April 2026, 12:00 Uhr
   (Wiener Zeit)) ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen:

   Per Post oder Boten SBO AG
   c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
   8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

   Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50

   Per E-Mail [10][email protected]
   (Vollmachten bitte im Format PDF)

   Per SWIFT ISO 15022 CPTGDE5WXXX
   (Message Type MT598 oder MT599,
   unbedingt ISIN AT0000946652 im Text angeben)

   Per SWIFT ISO 20022 ou=xxx,o=cptgde5w,o=swift
   seev.003.001.10 oder seev.004.001.10
   Eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter
   [11]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting zur Verfügung.

   Im Falle der Bevollmächtigung übt Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer,
   LL.M., das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von dem
   Aktionär erteilten Weisungen aus, die auf dem speziellen
   Vollmachtsformular angekreuzt werden können. Falls keine Weisungen
   angekreuzt werden, wird der Bevollmächtigte für die Beschlussvorschläge
   des Vorstands und des Aufsichtsrats stimmen. Bitte beachten Sie, dass der
   Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung von
   Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von
   Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.

   Die zur Abstimmung gelangenden Beschlussvorschläge werden von der
   Gesellschaft auf der Website unter
   [12]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting
   veröffentlicht.

   V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119
   AKTG

   1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

   Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die
   seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien
   sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
   Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden,
   wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am
   9. April 2026 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an
   die Adresse SBO AG, z.H. Frau Manuela Scheiber, 2630 Ternitz, Hauptstraße
   2, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an
   die E-Mail-Adresse [email protected] oder per SWIFT ISO 15022 an die
   Adresse CPTGDE5WXXX zugeht.

   „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige
   Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit
   qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT ISO
   15022 mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN
   AT0000946652 im Text anzugeben ist.

   Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
   Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
   nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
   abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
   dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
   Antragstellung Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage
   bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere
   Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß
   von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
   beziehen.

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

   2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

   Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können
   zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
   Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
   Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
   anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
   Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
   Verlangen in Textform spätestens am 21. April 2026 (24:00 Uhr, Wiener
   Zeit) der Gesellschaft entweder per Post oder Boten an SBO AG, z.H. Frau
   Manuela Scheiber, 2630 Ternitz, Hauptstraße 2, oder per E-Mail:
   [email protected], wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als
   PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die
   Textform im Sinne des § 13 Absatz 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die
   Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe
   in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden
   genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
   Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
   Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
   deutscher Sprache abgefasst sein.

   Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
   Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
   Absatz 2 AktG.

   Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
   gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
   älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären,
   die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des
   Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle
   Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

   3. Angaben gemäß § 110 Absatz 2 Satz 2 iVm § 86 Absatz 7 und 9 AktG

   Zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahl zweier Personen in den Aufsichtsrat“ und
   der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch
   Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

   § 10 Absatz 1 der Satzung der SBO AG bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus
   vier bis sechs von der Hauptversammlung bestellten Mitgliedern besteht.

   Mitgeteilt wird, dass vom Betriebsrat keine Mitglieder in den Aufsichtsrat
   gemäß § 110 ArbVG entsandt wurden und daher eine Angabe, ob ein
   Widerspruch gemäß § 86 Absatz 9 AktG erklärt wurde, entfällt.

   Der Aufsichtsrat der SBO AG besteht derzeit aus fünf von der
   Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern).

   Von den fünf Kapitalvertretern waren drei Männer und zwei Frauen. Das
   Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Absatz 7 AktG wurde schon bisher erfüllt.

   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mitgliederzahl im Rahmen der durch die
   Satzung gezogenen Grenzen von fünf auf sechs Personen zu erhöhen und ist
   darüber vor der Wahl in der Hauptversammlung abzustimmen.

   In der kommenden Hauptversammlung wären nunmehr zwei Personen zu wählen,
   um die erhöhte Zahl von sechs Mitgliedern zu erreichen. Die Gesellschaft
   unterliegt damit dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das
   Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.

   Bei sechs Aufsichtsratsmitgliedern müssen dem Aufsichtsrat zwei Frauen
   angehören, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen.

   4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
   Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
   Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

   Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
   unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
   verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
   Erteilung strafbar wäre.

   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
   stellen, gerne aber auch schriftlich.

   Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur
   Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
   Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die
   Gesellschaft per Post an 2630 Ternitz, Hauptstraße 2, z.H. Frau Manuela
   Scheiber, oder per E-Mail an [13][email protected] übermittelt werden.

   5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

   Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
   berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge
   zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der
   Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt III dieser Einberufung. Liegen zu einem
   Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Absatz
   3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

   Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahl zweier Personen in den
   Aufsichtsrat“ setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines
   Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den
   Aufsichtsrat können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des
   Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
   müssen spätestens am 21. April 2026 in der oben angeführten Weise (Punkt V
   Absatz 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung
   gemäß § 87 Absatz 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
   Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über
   alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
   anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
   Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

   Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Absatz 2 Satz 2 iVm § 86 Absatz 7 und
   9 AktG wird auf die Ausführungen zu Punkt V Absatz 3 verwiesen.

   6. Information zum Datenschutz der Aktionäre

   SBO AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene
   gemäß § 10a Absatz 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer
   des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls
   Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und
   Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
   Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
   Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
   Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen
   der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung der
   personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Vorbereitung,
   Durchführung, Nachbearbeitung sowie für die Teilnahme von Aktionären und
   deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend
   erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6
   Absatz 1 lit c DSGVO.

   Für die Verarbeitung ist die SBO AG die verantwortliche Stelle. SBO AG
   bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung und dem
   Dividenden-Clearing externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
   Rechtsanwälten, Banken, Zählservice und IT-Dienstleistern. Diese erhalten
   von SBO AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der
   beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
   ausschließlich nach Weisung der SBO AG. Soweit rechtlich notwendig, hat
   die SBO AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
   datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

   Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
   Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
   Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
   gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
   Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
   darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
   Beteiligungsverhältnis) einsehen. SBO AG ist zudem gesetzlich
   verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
   Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
   einzureichen (§ 120 AktG).

   Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für
   die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr
   notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere
   Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
   insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem
   Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern
   rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die SBO AG oder umgekehrt von
   der SBO AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung
   personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in
   Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten
   kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung
   zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger
   Beendigung führen.

   Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
   Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
   Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
   Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre
   gegenüber der SBO AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
   [14][email protected] oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

   SBO AG

   Group Compliance Management
   2630 Ternitz, Hauptstraße 2
   Tel: +43 2630 315 – 0

   Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der
   Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

   Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf
   der Internetseite der SBO AG unter [15]www.sbo.at/de/privacy-policy  zu
   finden.

   VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 16.000.000,-- und ist zerlegt in
   16.000.000 auf Inhaber lautende Nennbetragsaktien mit einem Nennbetrag von
   je EUR 1,--.

   Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
   240.635 eigene Aktien. Aus diesen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu,
   auch nicht das Stimmrecht.

   Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der
   Hauptversammlung 15.759.365 Stimmrechte.

   Eine Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und
   damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in der Hauptversammlung bekannt
   gegeben.

   Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

   Ternitz, im März 2026 

    

   Der Vorstand

    

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   31.03.2026 CET/CEST
   Originalinhalt anzeigen: [16]EQS News

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: SBO AG
                Hauptstrasse 2
                2630 Ternitz
                Österreich
   Telefon:     +43 (0)2630/315110
   E-Mail:      [email protected]
   Internet:    http://www.sbo.at
   ISIN:        AT0000946652
   Börsen:      Wiener Börse (Amtlicher Handel)


    
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   2300560  31.03.2026 CET/CEST

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