- 31.03.2026, 07:55:36
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EQS-HV: SBO AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
EQS-News: SBO AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SBO AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
31.03.2026 / 07:55 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch
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SBO AG
Ternitz
FN 102999 w, ISIN AT0000946652
(„Gesellschaft“)
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen
Hauptversammlung der SBO AG am
Donnerstag, dem 30. April 2026, um 10:00 Uhr,
in 2630 Ternitz, Theodor-Körner-Platz 2 („Stadthalle“).
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß UGB samt Anhang und
Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses
gemäß IFRS samt Konzernanhang und Konzernlagebericht inklusive
nicht-finanzieller Erklärung, des Gewinnverwendungsvorschlags des
Vorstands, jeweils zum 31. Dezember 2025 sowie des vom Aufsichtsrat
erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2025
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum
31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinns
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2025
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2025
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
Prüfers für die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung für das
Geschäftsjahr 2026
6. Wahl zweier Personen in den Aufsichtsrat
7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025
8. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik hinsichtlich der
Grundsätze für die Bezüge der Mitglieder des Vorstands
9. Beschlussfassung über
i) die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65
Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG,
ii) die Ermächtigung des Vorstands, erworbene eigene Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 AktG einzuziehen
und dadurch das Grundkapital der Gesellschaft herabzusetzen,
iii) die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Absatz 1b AktG mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung eigener Aktien eine
andere Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches
Angebot zu beschließen, dies auch unter Ausschluss des gesetzlichen
Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre,
iv) all dies (Punkte i) bis iii)) unter Widerruf der in der
Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. April 2024 zum 11. Punkt der
Tagesordnung beschlossenen Ermächtigungen des Vorstands.
II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Absatz 3 und 4 AktG
spätestens ab 9. April 2026 auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft
unter [3]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting
zugänglich:
• Jahresfinanzbericht 2025, darin enthalten
• Jahresabschluss mit Lagebericht,
• Konzernabschluss und Konzernlagebericht inklusive
nicht-finanzieller Erklärung,
• Corporate Governance-Bericht 2025,
• Gewinnverwendungsvorschlag,
• Bericht des Aufsichtsrats 2025,
• Vergütungsbericht 2025,
• Vergütungspolitik für Vorstandsmitglieder der SBO AG
(Vergütungspolitik Vorstand 2026),
• Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 – 9,
• Lebenslauf Dr. Wolfram Littich,
• § 87 Absatz 2 AktG Erklärung Dr. Wolfram Littich,
• Lebenslauf Dipl.-Ing. Franz Viehböck,
• § 87 Absatz 2 AktG Erklärung Dipl.-Ing. Franz Viehböck,
• Bericht des Vorstands gemäß § 65 Absatz 1b iVm § 170 Absatz 2 AktG und
§ 153 Absatz 4 AktG zu TOP 9 – Veräußerung eigener Aktien durch die
Gesellschaft,
• Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
• Formular für die Erteilung einer Vollmacht an den unabhängigen
Stimmrechtsvertreter,
• Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
• Formular für den Widerruf einer Vollmacht an den unabhängigen
Stimmrechtsvertreter,
• Information über die Integration von ISO 20022 SWIFT-Nachrichten in
der Zusendungslogik von Depotbestätigungen und Vollmachten,
• vollständiger Text dieser Einberufung.
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
Anteilsbesitz am Ende des 20. April 2026 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
(Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
spätestens am 27. April 2026 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf
einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss.
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
gemäß § 14 Absatz 3 genügen lässt
Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50
Per E-Mail [4][email protected]
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten SBO AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per SWIFT ISO 15022 CPTGDE5WXXX
(Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT0000946652 im Text angeben)
Per SWIFT ISO 20022 ou=xxx,o=cptgde5w,o=swift
seev.003.001.10 oder seev.004.001.10
Eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter
[5]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting zur Verfügung.
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
enthalten (§ 10a Absatz 2 AktG):
• Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
• Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen
Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen
gegebenenfalls Register und Nummer unter der die juristische Person in
ihrem Herkunftsstaat geführt wird,
• Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs,
ISIN AT0000946652
(international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
• Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
• Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtags 20. April
2026 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.
Identitätsnachweis
SBO AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung
nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur
Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis bereit zu halten. Wenn Sie als Bevollmächtigter zur
Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen
Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht
schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den
Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.
IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist
und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung
Punkt III nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen,
der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
juristischen Person) in Textform (§ 13 Absatz 2 AktG) erteilt werden,
wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Erteilung
einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung
möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
Kommunikationswege und Adressen an:
Per Post oder Boten SBO AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50
Per E-Mail [6][email protected]
(Vollmachten bitte im Format PDF)
Per SWIFT ISO 15022 CPTGDE5WXXX
(Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT0000946652 im Text angeben)
Per SWIFT ISO 20022 ou=xxx,o=cptgde5w,o=swift
seev.003.001.10 oder seev.004.001.10
Eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter
[7]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting zur Verfügung.
Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort
Die Vollmachten müssen spätestens bis 29. April 2026, 12:00 Uhr, bei einer
der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der
Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
[8]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting abrufbar. Wir
bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die
bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum
Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung
gestellten Vollmachtsformular. Hat der Aktionär seinem depotführenden
Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses
zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die
Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht
erteilt wurde.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht
durch einen unabhängigen, von der Gesellschaft benannten Vertreter ausüben
zu lassen. Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, LL.M., wird bei der
Hauptversammlung als unabhängiger Stimmrechtsvertreter zur Verfügung
stehen und diese Aktionäre vertreten. Die Kosten für die
Stimmrechtsvertretung werden von der SBO AG getragen. Sämtliche übrige
Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder
Portokosten, hat der Aktionär zu tragen.
Für die Erteilung einer Vollmacht an Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer,
LL.M., kann das spezielle auf der Internetseite der Gesellschaft unter
[9]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting spätestens ab
dem 9. April 2026 zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Die
Vollmacht muss zeitgerecht (spätestens bis 29. April 2026, 12:00 Uhr
(Wiener Zeit)) ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen:
Per Post oder Boten SBO AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50
Per E-Mail [10][email protected]
(Vollmachten bitte im Format PDF)
Per SWIFT ISO 15022 CPTGDE5WXXX
(Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT0000946652 im Text angeben)
Per SWIFT ISO 20022 ou=xxx,o=cptgde5w,o=swift
seev.003.001.10 oder seev.004.001.10
Eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter
[11]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting zur Verfügung.
Im Falle der Bevollmächtigung übt Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer,
LL.M., das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von dem
Aktionär erteilten Weisungen aus, die auf dem speziellen
Vollmachtsformular angekreuzt werden können. Falls keine Weisungen
angekreuzt werden, wird der Bevollmächtigte für die Beschlussvorschläge
des Vorstands und des Aufsichtsrats stimmen. Bitte beachten Sie, dass der
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von
Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.
Die zur Abstimmung gelangenden Beschlussvorschläge werden von der
Gesellschaft auf der Website unter
[12]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting
veröffentlicht.
V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119
AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden,
wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am
9. April 2026 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an
die Adresse SBO AG, z.H. Frau Manuela Scheiber, 2630 Ternitz, Hauptstraße
2, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an
die E-Mail-Adresse [email protected] oder per SWIFT ISO 15022 an die
Adresse CPTGDE5WXXX zugeht.
„Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige
Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit
qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT ISO
15022 mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN
AT0000946652 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere
Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß
von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können
zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Textform spätestens am 21. April 2026 (24:00 Uhr, Wiener
Zeit) der Gesellschaft entweder per Post oder Boten an SBO AG, z.H. Frau
Manuela Scheiber, 2630 Ternitz, Hauptstraße 2, oder per E-Mail:
[email protected], wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als
PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die
Textform im Sinne des § 13 Absatz 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die
Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe
in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden
genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Absatz 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären,
die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des
Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle
Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.
3. Angaben gemäß § 110 Absatz 2 Satz 2 iVm § 86 Absatz 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahl zweier Personen in den Aufsichtsrat“ und
der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch
Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:
§ 10 Absatz 1 der Satzung der SBO AG bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus
vier bis sechs von der Hauptversammlung bestellten Mitgliedern besteht.
Mitgeteilt wird, dass vom Betriebsrat keine Mitglieder in den Aufsichtsrat
gemäß § 110 ArbVG entsandt wurden und daher eine Angabe, ob ein
Widerspruch gemäß § 86 Absatz 9 AktG erklärt wurde, entfällt.
Der Aufsichtsrat der SBO AG besteht derzeit aus fünf von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern).
Von den fünf Kapitalvertretern waren drei Männer und zwei Frauen. Das
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Absatz 7 AktG wurde schon bisher erfüllt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mitgliederzahl im Rahmen der durch die
Satzung gezogenen Grenzen von fünf auf sechs Personen zu erhöhen und ist
darüber vor der Wahl in der Hauptversammlung abzustimmen.
In der kommenden Hauptversammlung wären nunmehr zwei Personen zu wählen,
um die erhöhte Zahl von sechs Mitgliedern zu erreichen. Die Gesellschaft
unterliegt damit dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.
Bei sechs Aufsichtsratsmitgliedern müssen dem Aufsichtsrat zwei Frauen
angehören, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen.
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
stellen, gerne aber auch schriftlich.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die
Gesellschaft per Post an 2630 Ternitz, Hauptstraße 2, z.H. Frau Manuela
Scheiber, oder per E-Mail an [13][email protected] übermittelt werden.
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge
zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der
Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt III dieser Einberufung. Liegen zu einem
Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Absatz
3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahl zweier Personen in den
Aufsichtsrat“ setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines
Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den
Aufsichtsrat können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des
Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
müssen spätestens am 21. April 2026 in der oben angeführten Weise (Punkt V
Absatz 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung
gemäß § 87 Absatz 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über
alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Absatz 2 Satz 2 iVm § 86 Absatz 7 und
9 AktG wird auf die Ausführungen zu Punkt V Absatz 3 verwiesen.
6. Information zum Datenschutz der Aktionäre
SBO AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene
gemäß § 10a Absatz 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer
des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls
Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und
Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen
der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Vorbereitung,
Durchführung, Nachbearbeitung sowie für die Teilnahme von Aktionären und
deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6
Absatz 1 lit c DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die SBO AG die verantwortliche Stelle. SBO AG
bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung und dem
Dividenden-Clearing externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
Rechtsanwälten, Banken, Zählservice und IT-Dienstleistern. Diese erhalten
von SBO AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der SBO AG. Soweit rechtlich notwendig, hat
die SBO AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) einsehen. SBO AG ist zudem gesetzlich
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für
die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr
notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere
Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem
Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern
rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die SBO AG oder umgekehrt von
der SBO AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung
personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in
Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten
kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung
zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger
Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre
gegenüber der SBO AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
[14][email protected] oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
SBO AG
Group Compliance Management
2630 Ternitz, Hauptstraße 2
Tel: +43 2630 315 – 0
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf
der Internetseite der SBO AG unter [15]www.sbo.at/de/privacy-policy zu
finden.
VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 16.000.000,-- und ist zerlegt in
16.000.000 auf Inhaber lautende Nennbetragsaktien mit einem Nennbetrag von
je EUR 1,--.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
240.635 eigene Aktien. Aus diesen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu,
auch nicht das Stimmrecht.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 15.759.365 Stimmrechte.
Eine Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und
damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in der Hauptversammlung bekannt
gegeben.
Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Ternitz, im März 2026
Der Vorstand
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31.03.2026 CET/CEST
Originalinhalt anzeigen: [16]EQS News
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: SBO AG
Hauptstrasse 2
2630 Ternitz
Österreich
Telefon: +43 (0)2630/315110
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.sbo.at
ISIN: AT0000946652
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)
Ende der Mitteilung EQS News-Service
2300560 31.03.2026 CET/CEST
https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=2300560&application_name=news&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf
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2. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=f5d50dc7e8798b6eb177f7955e598e60&application_id=2300560&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
3. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=aeb7b51df8dda92d1af32043a4b0fd06&application_id=2300560&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
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