• 25.03.2026, 12:29:47
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  • EQS0013

EQS-HV: Semperit AG Holding: Einberufung der 137. ordentlichen Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding

EQS-News: Semperit AG Holding / Bekanntmachung der Einberufung zur
   Hauptversammlung
   Semperit AG Holding: Einberufung der 137. ordentlichen Hauptversammlung
   der Semperit Aktiengesellschaft Holding

   25.03.2026 / 12:29 CET/CEST
   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch
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   Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
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   ══════════════════════════════════════════════════════════════════════════

    

   Semperit Aktiengesellschaft Holding

   mit dem Sitz in Wien

   FN 112544 g

   ISIN: AT0000785555

   („Gesellschaft“)

    

   E i n b e r u f u n g

    

   zu der am Montag, 27. April 2026, um 11:00 Uhr (MESZ)

   im Novotel Wien Hauptbahnhof in 1100 Wien, Canettistraße 6, stattfindenden

   137. ordentlichen Hauptversammlung der

   Semperit Aktiengesellschaft Holding

    

    

   I.            TAGESORDNUNG

    

    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht und
       dem Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses, des
       Konzernlageberichts inklusive konsolidierter Nachhaltigkeitserklärung
       jeweils zum 31.12.2025 sowie des Berichtes des Aufsichtsrats über das
       Geschäftsjahr 2025
    2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
       das Geschäftsjahr 2025
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
       für das Geschäftsjahr 2025
    4. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder
       des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026
    5. Wahlen in den Aufsichtsrat
    6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
    7. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss sowie
       des Prüfers für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung für
       das Geschäftsjahr 2026

   8a. Beschlussfassung über die neuerliche Ermächtigung des Vorstands bis
   maximal 30 Monate ab dem Tag der Beschlussfassung mit Zustimmung des
   Aufsichtsrates eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG in einem Volumen
   von bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben, gegebenenfalls zur
   Einziehung eigener Aktien, sowie über die Festsetzung der
   Rückkaufsbedingungen unter Widerruf der mit Hauptversammlungsbeschluss vom
   23. April 2024 zum Tagesordnungspunkt 11a erteilten entsprechenden
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

   8b. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands gemäß
   § 65 Abs 1b AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere Art der
   Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot und
   über einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrecht) der
   Aktionäre zu beschließen unter Widerruf der mit Hauptversammlungsbeschluss
   vom 23. April 2024 zum Tagesordnungspunkt 11b erteilten entsprechenden
   Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Abs 1b AktG.

    

   II.            UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG: BEREITSTELLUNG VON
   INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

    

   Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
   spätestens am 6. April 2026 auf der Internetseite der Gesellschaft
   [3]www.semperitgroup.com unter den Menüpunkten „Investor Relations“ und
   „Hauptversammlung“ zugänglich:

    

     • Jahresfinanzbericht 2025, darin enthalten:

          • Jahresabschluss mit Lagebericht,
          • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht inklusive konsolidierte
            Nachhaltigkeitserklärung,

     • Corporate Governance Bericht 2025,
     • Bericht des Aufsichtsrats,
     • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 – 8b,
     • Vergütungsbericht zu Punkt 6 der Tagesordnung,
     • Erklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat gemäß
       § 87 Abs 2 AktG,
     • Lebensläufe der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat,
     • Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung
       rückerworbener Aktien gemäß § 65 Abs 1b iVm § 171 Abs 1 iVm
       § 153 Abs 4 AktG zu Punkt 8a und 8b der Tagesordnung,
     • Formulare für die Erteilung einer Vollmacht,
     • Formulare für den Widerruf einer Vollmacht,
     • Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung.

    

   III.                   HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN
   §§ 109, 110 UND 118 AKTG

    

    1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

    

   Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5% des Grundkapitals
   erreichen, und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
   dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
   auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
   werden, wenn dieses Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG per
   Post oder Boten spätestens am 6. April 2026 (24:00 Uhr, MESZ) der
   Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Semperit Aktiengesellschaft
   Holding, z.H. Frau Bettina Schragl, Am Belvedere 10, 1100 Wien, bzw. per
   SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt
   ISIN AT0000785555 im Text angeben), oder per E-Mail
   [4][email protected] zugeht. Nachdem der 6. April 2026 ein Feiertag
   ist (Ostermontag) können an diesem Tag der Semperit Aktiengesellschaft
   Holding keine Aktionärsverlangen zur Ergänzung der Tagesordnung per Post
   oder Boten zugehen. Für die fristgerechte Ausübung dieses Aktionärsrechtes
   muss ein per Post oder Boten übermitteltes Aktionärsverlangen daher am
   vorangehenden Werktag (3. April 2026) der Semperit Aktiengesellschaft
   Holding zugehen. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des
   § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde
   oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
   geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der
   Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder
   anders erkennbar gemacht werden.

    

   Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
   Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
   nicht aber dessen Begründung muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
   abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
   dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
   Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage
   bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere
   Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß
   von 5% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
   beziehen.

    

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)
   verwiesen.

    

   Für den Fall eines sodann beantragten zusätzlichen Tagesordnungspunkts
   wird die ergänzte Tagesordnung spätestens am 8. April 2026 elektronisch
   auf der Internetseite der Gesellschaft [5]www.semperitgroup.com unter den
   Menüpunkten „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“, sowie spätestens
   am 13. April 2026 in derselben Weise bekannt gemacht, wie die
   ursprüngliche Tagesordnung (insbesondere in der elektronischen
   Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)).

    

    2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

    

   Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals
   erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des
   § 13 Abs 2 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung
   übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen
   der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
   allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
   Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
   werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 16. April 2026
   (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder an Semperit Aktiengesellschaft
   Holding, z.H. Frau Bettina Schragl, Am Belvedere 10, 1100 Wien, oder per
   E-Mail an [6][email protected], wobei das Verlangen in Textform im
   Sinne des § 13 Abs 2 AktG, beispielsweise als PDF, dem E-Mail
   anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne
   des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer
   Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
   geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der
   Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder
   anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen
   Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

    

   Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
   Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß
   § 87 Abs 2 AktG.

    

   Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
   gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
   älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen
   über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln,
   müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

    

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)
   verwiesen.

    

    3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

    

   Gemäß § 86 Abs 7 AktG muss der Aufsichtsrat zu mindestens 30% aus Frauen
   und zu mindestens 30% aus Männern bestehen. Es ist auf volle
   Personenzahlen zu runden, wobei aufzurunden ist, wenn der errechnete
   Mindestanteil eine Dezimalstelle von zumindest 5 aufweist. Es wurde kein
   Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben. Bei insgesamt
   9 Aufsichtsratsmitgliedern beträgt der Mindestanteil für Frauen und Männer
   jeweils 3 Personen.

    

    4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

    

   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
   Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
   Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

    

   Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
   unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
   verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
   Erteilung strafbar wäre.

    

   Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
   Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung).

    

   Für den Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung der vorstehenden
   Aktionärsrechte genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Soll durch die Depotbestätigung der
   Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so
   darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
   sieben Tage sein.

    

   Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur
   Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
   Textform an die Gesellschaft übermittelt werden. Die Fragen können per
   E-Mail an [7][email protected] übermittelt werden.

    

    5. Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 ff AktG
       (§ 106 Z 8 AktG)

    

   Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
   hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
   bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der
   Hauptversammlung teil und verfügt über dieselben Rechte wie der Aktionär,
   den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstandes
   oder des Aufsichtsrates darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur
   ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung
   des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.

    

   Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Textform
   ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden
   Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses
   zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht
   erteilt wurde. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Für
   die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der
   Gesellschaft [8]www.semperitgroup.com unter den Menüpunkten „Investor
   Relations“ und „Hauptversammlung“ zur Verfügung gestellte Formular, das
   auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet
   werden.

    

   Die Vollmacht muss spätestens am 24. April 2026 um 12:00 Uhr (MESZ)
   ausschließlich an eine der folgenden Adressen zugegangen sein:

    

   i. E-Mail-Adresse [9][email protected];
   ii. per Post oder Kurierdienst an die Anschrift HV-Veranstaltungsservice
       GmbH, Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel;
   iii. per Telefax an +43 (0) 1 8900-50050;
   iv. per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt
       ISIN AT0000785555 im Text angeben),

    

   wobei die Vollmacht in Textform (beispielsweise als PDF) dem E-Mail
   anzuschließen ist. Die Vollmacht wird von der Gesellschaft aufbewahrt
   werden.

    

   Am Tag der Hauptversammlung kann eine Vollmacht lediglich bei der
   Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort übergeben werden.
   Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
   sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Der Widerruf wird erst wirksam,
   wenn er an eine der vorstehenden Adressen bzw. der Gesellschaft zugegangen
   ist.

    

   Als besonderes kostenfreies Service für Aktionäre, die nicht persönlich an
   der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, steht die Möglichkeit
   der Vertretung durch Dr. Michael Knap vom Interessenverband für Anleger,
   IVA, zur Verfügung. Als unabhängiger Stimmrechtsvertreter wird
   Dr. Michael Knap das Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich auf
   Grundlage und innerhalb der Grenzen der vom jeweiligen Aktionär erteilten
   Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ausüben. Ohne
   ausdrückliche Weisung ist die Vollmacht ungültig. Es ist nicht zwingend,
   dass Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen,
   Dr. Michael Knap zum Vertreter bestellen. Für die Bevollmächtigung von
   Dr. Michael Knap ist auf der Internetseite der Gesellschaft
   [10]www.semperitgroup.com unter den Menüpunkten „Investor Relations“ und
   „Hauptversammlung“ ein spezielles Vollmachts- und Widerrufsformular
   abrufbar. Die Dr. Michael Knap erteilte Vollmacht muss spätestens am
   24. April 2026 um 12:00 Uhr (MESZ) ausschließlich an eine der folgenden
   Adressen zugegangen sein:

    

   i. E-Mail-Adresse [11][email protected];
   ii. per Post oder Kurierdienst an die Anschrift HV-Veranstaltungsservice
       GmbH, Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel;
   iii. per Telefax an +43 (0) 1 8900-50050;
   iv. per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt
       ISIN AT0000785555 im Text angeben),

    

   wobei die Vollmacht in Textform (beispielsweise als PDF) dem E-Mail
   anzuschließen ist. Die Vollmacht wird von der Gesellschaft aufbewahrt
   werden.

    

   Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit
   Dr. Michael Knap unter Tel.: +43 1 876 33 43-30 oder E-Mail:
   [12][email protected].

    

   IV.                   NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
   TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG GEM § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)

    

   Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
   Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der
   Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende
   des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
   sohin nach dem Anteilsbesitz am Ende des 17. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ).

    

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
   Nachweisstichtag Aktionär ist und dies gegenüber der Gesellschaft
   nachweist.

    

   Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag erfolgt bei
   depotverwahrten Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß
   § 10a AktG. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit
   Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in
   einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat
   mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten.
   Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
   entgegengenommen.

    

   Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag durch
   Depotbestätigung muss spätestens am dritten Werktag vor der
   Hauptversammlung, sohin am 22. April 2026, ausschließlich an eine der
   folgenden Adressen zugegangen sein:

    

   i. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
      gemäß § 15 Abs 3 genügen lässt

    

     • per E-Mail an [13][email protected]
       (Depotbestätigungen bitte im Format PDF);

    

     • per Telefax an +43 (0) 1 8900-50050;

    

   ii. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

    

     • per Post oder Kurierdienst an die Anschrift HV-Veranstaltungsservice
       GmbH, Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel;

    

     • per SWIFT GIBAATWGGMS

   (Message Type MT598 oder MT599,

   unbedingt ISIN AT0000785555 im Text angeben).

    

   V.            INFORMATION FÜR AKTIONÄRE ZUR DATENVERARBEITUNG

    

    1. Welche personenbezogenen Daten von Aktionären werden verarbeitet und
       zu welchen Zwecken werden diese verarbeitet?

    

   Die Semperit Aktiengesellschaft Holding verarbeitet personenbezogene Daten
   der Aktionäre (insbesondere jene der Depotbestätigung gemäß
   § 10a Abs 2 AktG – dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des
   Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls
   Aktiengattung und Vollmachtserteilung – Nummer der Stimmkarte sowie
   gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten,
   Wortmeldungen, Erklärungen, Zustimmungen oder Ablehnungen zu
   Tagesordnungspunkten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen,
   insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung EU 2016/679
   (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären
   die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

    

   Dabei werden personenbezogene Daten von Aktionären für folgende Zwecke
   verarbeitet:

     • Organisation und Abhaltung der Hauptversammlungen, einschließlich
       Überprüfung der Teilnahmeberechtigung/Vollmachten sowie Feststellung
       der Abstimmungsverhältnisse
     • Erstellung der Anmelde-, Vollmachts- und Teilnahmeverzeichnisse
     • Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und Ausübung der
       Aktionärsrechte
     • Ermittlung der Abstimmungsergebnisse und Erstellung des
       Hauptversammlungsprotokolls
     • Erfüllung von Compliance-Pflichten, einschließlich Aufzeichnungs-,
       Auskunfts- und Meldepflichten.

    

   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
   Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung
   gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Stellen Sie Ihre Daten nicht
   oder nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, ist Ihre Teilnahme an
   der Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
   sind die einschlägigen Bestimmungen des Aktiengesetzes in Verbindung mit
   Art 6 (1) c DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung). Für die
   Verarbeitung ist die Semperit Aktiengesellschaft Holding Verantwortlicher
   iSd Art 4 Z 7 DSGVO.

    

    2. An wen werden personenbezogene Daten von Aktionären übermittelt?

    

   Die Semperit Aktiengesellschaft Holding bedient sich zum Zwecke der
   Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie
   etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten
   von Semperit Aktiengesellschaft Holding nur solche personenbezogenen
   Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
   sind, und verarbeiten die Daten, sofern es sich um Auftragsverarbeiter iSd
   Art 4 Z 8 DSGVO handelt, ausschließlich nach Weisung der Semperit
   Aktiengesellschaft Holding. Mit den Auftragsverarbeitern hat die Semperit
   Aktiengesellschaft Holding datenschutzrechtliche Vereinbarungen nach
   Art 28 DSGVO abgeschlossen.

    

   Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
   Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
   Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
   gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
   Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
   darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Anschrift,
   Beteiligungsverhältnis) einsehen. Semperit Aktiengesellschaft Holding ist
   zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten
   (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
   Protokolls zum Firmenbuch beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen
   (§ 120 AktG).

    

    3. Wie lange werden personenbezogene Daten von Aktionären gespeichert?

    

   Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für
   die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr
   notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere
   Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
   insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem
   Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern
   rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen Semperit Aktiengesellschaft
   Holding oder umgekehrt von der Semperit Aktiengesellschaft Holding gegen
   Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten
   der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im
   Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer
   Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer
   des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

    

    4. Welche Rechte haben Aktionäre im Hinblick auf ihre personenbezogenen
       Daten?

    

   Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
   Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
   Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
   Datenübertragung (Art 15 bis 21 DSGVO). Diese Rechte können Aktionäre
   gegenüber der Semperit Aktiengesellschaft Holding unentgeltlich über die
   E-Mail-Adresse [14][email protected] oder per Post an
   Semperit Aktiengesellschaft Holding z.H. Rechtsabteilung, Am Belvedere 10,
   1100 Wien, geltend machen.

    

   Sollten Sie der Ansicht sein, dass es trotz unserer Verpflichtung, Ihre
   Daten rechtmäßig zu verarbeiten, wider Erwarten zu einer Verletzung Ihres
   Rechtes auf rechtmäßige Verarbeitung Ihrer Daten gekommen ist, so wenden
   Sie sich bitte an [15][email protected], damit wir Abhilfe
   schaffen können. Sie haben aber auch das Recht, eine Beschwerde bei der
   Österreichischen Datenschutzbehörde oder bei einer anderen
   Datenschutz-Aufsichtsbehörde in der EU, insbesondere an Ihrem Aufenthalts-
   oder Arbeitsort zu erheben.

    

    5. Weitere Informationen

    

   Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf
   der Internetseite der Semperit Aktiengesellschaft Holding
   [16]www.semperitgroup.com zu finden.

    

   VI.            GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER
   EINBERUFUNG (§ 106 Z 9 AktG)

    

   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 21.358.996,53 und ist zerlegt in
   20.573.434 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
   Stimme in der Hauptversammlung.

    

   Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
   keine eigenen Aktien.

    

   Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

    

    

    

   Wien, im März 2026

    

   Der Vorstand

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   25.03.2026 CET/CEST
   Originalinhalt anzeigen: [17]EQS News

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: Semperit AG Holding
                Am Belvedere 10
                1100 Wien
                Österreich
   Telefon:     +43 676 8715 8257
   E-Mail:      [email protected]
   Internet:    www.semperitgroup.com
   ISIN:        AT0000785555
   Börsen:      Wiener Börse (Amtlicher Handel)


    
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