• 24.02.2026, 08:24:06
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  • EQS0005

EQS-HV: Einberufung der 119. ordentlichen Hauptversammlung der ANDRITZ AG

EQS-News: Andritz AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
   Einberufung der 119. ordentlichen Hauptversammlung der ANDRITZ AG

   24.02.2026 / 08:23 CET/CEST
   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch
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   Einberufung der 119. ordentlichen Hauptversammlung

    

   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Donnerstag,
   dem 26. März 2026, um 10:30 Uhr, MEZ,  im Steiermarksaal/Grazer Congress,
   8010 Graz, Schmiedgasse 2, stattfindenden 119. ordentlichen
   Hauptversammlung der ANDRITZ AG mit Sitz in Graz, FN 50935 f, ein.

    

   I. TAGESORDNUNG

    

   1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und
   Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses, des
   Konzernlageberichts, des Vorschlags für die Gewinnverwendung, des
   nicht-finanziellen Berichts und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts
   für das Geschäftsjahr 2025

    

   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
    

   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
   das Geschäftsjahr 2025
    

   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
   für das Geschäftsjahr 2025

    

   5. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

    

   6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers
   für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung für das
   Geschäftsjahr 2026

    

   7. Wahl von zwei Personen in den Aufsichtsrat

    

   8. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht

    

   9. Beschlussfassung über Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit
   dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien

    

   Beschlussfassungen zur Ermächtigung des Vorstands, nach den Bestimmungen
   des § 65 Abs 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30 Monaten ab 1. April 2026
   eigene Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des
   Aktiengesetzes und des Börsegesetzes zu erwerben und gegebenenfalls
   einzuziehen, sowie Ermächtigung des Vorstands für die Dauer von fünf
   Jahren ab Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die
   Veräußerung der eigenen Aktien auch eine andere Art als über die Börse
   oder durch öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der
   Aktionärinnen und Aktionäre zu beschließen.

   II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
   DER INTERNETSEITE

    

   Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 5. März 2026 auf der
   im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
   [3]andritz.com zugänglich:

    

     • Beschlussvorschläge

    

     • UNTERLAGEN ZUM 1. TAGESORDNUNGSPUNKT

          • Jahresfinanzbericht 2025
          • Jahresabschluss 2025 der ANDRITZ AG
          • Lagebericht 2025
          • nicht-finanzieller Bericht 2025
          • konsolidierter Corporate-Governance-Bericht 2025
          • Vorschlag für die Gewinnverwendung
          • Bericht des Aufsichtsrats

    

     • UNTERLAGEN ZUM 7. TAGESORDNUNGSPUNKT

          • Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG & Lebensläufe

    

     • UNTERLAGEN ZUM 8. TAGESORDNUNGSPUNKT

          • Vergütungsbericht der ANDRITZ AG

    

     • UNTERLAGEN ZUM 9. TAGESORDNUNGSPUNKT

          • Bericht des Vorstands über die Rechtfertigung des
            Bezugsrechtsausschlusses zu TOP 9 (Ermächtigung des Vorstands im
            Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien)

    

     • Formular für die Erteilung einer Vollmacht

    

     • Formular für die Erteilung einer Vollmacht an einen
       Stimmrechtsvertreter

    

     • Formular für den Widerruf einer Vollmacht

    

     • Information über die Integration von ISO 20022 SWIFT-Nachrichten in
       der Zusendungslogik von Depotbestätigungen und Vollmachten

    

     • Einberufung der 119. ordentlichen Hauptversammlung

    

   III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
   HAUPTVERSAMMLUNG

    

   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
   des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
   Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
   Anteilsbesitz am Ende des 16. März 2026 (Nachweisstichtag).  Zur Teilnahme
   an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag
   Aktionärin/Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

    

   Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
   spätestens am 23. März 2026 (24:00 Uhr, MEZ) ausschließlich auf einem der
   folgenden Kommunikationswege und an eine der folgenden Adressen zugehen
   muss.

    

     • Für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
       gemäß § 18 Abs 3 genügen lässt

    

     • per E-Mail   [4][email protected]
       (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

    

     • per Telefax   +43 1 8900 500-50

    

     • Für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

    

     • per Post oder Boten  
       ANDRITZ AG
       c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
       8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

    

     • per SWIFT ISO 15022 CPTGDE5WXXX
       (Message Type MT598 oder MT599,
       unbedingt ISIN AT0000730007 im Text angeben)

    

     • per SWIFT ISO 20022 ou=xxx,o=cptgde5w,o=swift
       seev.003.001.10 oder seev.004.001.10
       Eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter [5]andritz.com
       zur Verfügung.

    

   Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes
   Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer
   Depotbestätigung zu veranlassen.

   Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
   Aktien und keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

    

   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

   Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
   einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
   Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
   enthalten:

    

     • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im
       Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code)
     • Angaben über die Aktionärin/den Aktionär: Name/Firma, Anschrift,
       Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und
       Registernummer bei juristischen Personen
     • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien der Aktionärin/des
       Aktionärs, ISIN AT0000730007
     • Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung
     • Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht

    

   Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
   Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtags 16. März
   2026 (24:00 Uhr, MEZ) beziehen.

    

   Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache
   entgegengenommen.

    

   Identitätsnachweis

   Die Aktionärinnen und Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht,
   zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
   Lichtbildausweis bereit zu halten.

    

   Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie
   zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls
   das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist,
   erleichtern Sie sich den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht bei
   sich haben.

    

   Die ANDRITZ AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur
   Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine
   Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert
   werden.

    

   IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINER VERTRETUNG UND DAS DABEI
   EINZUHALTENDE VERFAHREN

    

   Jede Aktionärin/jeder Aktionär, der/die zur Teilnahme an der
   Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den
   Festlegungen in dieser Einberufung, Punkt III, nachgewiesen hat, hat das
   Recht, eine Vertretung zu bestellen, die im Namen der Aktionärin/des
   Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie die
   Aktionärin/der Aktionär hat, die bzw. den er vertritt.

    

   Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
   juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei
   auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.

   Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
   Hauptversammlung möglich.

    

   Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
   Kommunikationswege und Adressen an:

    

   per Post oder Boten 
   ANDRITZ AG
   c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
   8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

    

   per E-Mail  [6][email protected]
   (Vollmachten bitte im Format PDF)

    

   per Telefax  +43 1 8900 500-50

    

   Von Kreditinstituten gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 AktG auch per SWIFT möglich:

    

   ISO 15022  CPTGDE5WXXX
   (Message Type MT598 oder MT599,
   unbedingt ISIN AT0000730007 im Text angeben)

    

   ISO 20022  ou=xxx,o=cptgde5w,o=swift
   seev.003.001.10 oder seev.004.001.10

   Eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter [7]andritz.com zur
   Verfügung.

    

   Die Vollmachten müssen spätestens bis 25. März 2026, 16:00 Uhr, MEZ, bei
   einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der
   Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
   übergeben werden.

    

   Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht
   sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter andritz.com abrufbar.
   Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, stets die
   bereitgestellten Formulare zu verwenden. Einzelheiten zur
   Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht,
   ergeben sich aus dem den Aktionärinnen und Aktionären zur Verfügung
   gestellten Vollmachtsformular.

    

   Hat die Aktionärin/der Aktionär ihrem bzw. seinem depotführenden
   Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses
   zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die
   Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht
   erteilt wurde.

    

   Aktionärinnen und Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die
   Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches
   Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

    

   Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
   sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

    

   Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

   Als besonderer Service steht den Aktionärinnen und Aktionären Herr Dr.
   Michael Knap als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die
   weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur
   Verfügung; hierfür ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
   [8]andritz.com ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar.

    

   Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit
   Dr. Michael Knap unter Tel. +43 1 876 3343-30 oder E-Mail
   [9][email protected].

    

   V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

    

    1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionärinnen und Aktionäre nach §
       109 AktG

   Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals
   erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
   dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
   auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
   werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten
   spätestens am 5. März 2026 (24:00 Uhr, MEZ) der Gesellschaft
   ausschließlich an der Adresse ANDRITZ AG, Eibesbrunnergasse 20, A-1120
   Wien, Rechtsabteilung, z.H. Regional General Counsel, Mag. Alexander
   Krause, zugeht.

    

   Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
   Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
   dass die antragstellenden Aktionärinnen und Aktionäre seit mindestens drei
   Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt
   der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.

    

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

    

    2. Beschlussvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären zur Tagesordnung
       nach § 110 AktG

   Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des
   Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in
   Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und
   verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
   Aktionärinnen und Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
   allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
   Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
   werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 17. März 2026
   (24:00 Uhr, MEZ) der Gesellschaft zugeht: entweder per Post, Boten oder
   persönlich an ANDRITZ AG, Eibesbrunnergasse 20, A-1120 Wien,
   Rechtsabteilung, z.H. Regional General Counsel, Mag. Alexander Krause,
   oder per E-Mail an [10][email protected], wobei das Verlangen in
   Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist.

    

   Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
   Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
   Abs 2 AktG. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, die zum Zeitpunkt der
   Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

    

    3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

   Der Aufsichtsrat der ANDRITZ AG besteht derzeit aus sechs von der
   Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und drei vom
   Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den sechs
   Kapitalvertretern sind drei Männer und drei Frauen; von den
   Arbeitnehmervertretern sind zwei Männer und eine Frau.

    

   Sowohl auf Seiten der Kapitalvertreter als auch auf Seiten der
   Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wird die 30 %-Quote gemäß § 86 Abs 7
   AktG über das Mindestanteilsgebot schon bisher erfüllt.

    

   Die ANDRITZ AG unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und
   hat das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.

    

   Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der
   Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben,
   sodass es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung
   des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.

    

    4. Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre nach § 118 AktG

   Jeder Aktionärin und jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
   Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
   soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts
   erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
   rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen
   sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
   einbezogenen Unternehmen.

    

   Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
   unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
   verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder wenn
   ihre Erteilung strafbar wäre.

    

   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
   stellen, gerne aber auch schriftlich.

    

   Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur
   Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
   Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die
   Gesellschaft per E-Mail an [11][email protected] übermittelt werden.

    

    5. Anträge von Aktionärinnen und Aktionären in der Hauptversammlung nach
       § 119 AktG

   Jede Aktionärin/jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten
   Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der
   Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung
   mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende
   die Reihenfolge der Abstimmung.

    

   Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch
   zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß §
   110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der
   Tagesordnung) können nur von Aktionärinnen und Aktionären, deren Anteile
   zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche
   Wahlvorschläge müssen spätestens am 17. März 2026 in der oben angeführten
   Weise (Punkt V Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist
   die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre
   fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen
   sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen
   könnten, anzuschließen.

    

   Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
   Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

    

    6. Information zum Datenschutz der Aktionäre

   Die ANDRITZ AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionärinnen und
   Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name,
   Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien
   der Aktionärin/des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der
   Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der
   Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen,
   insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie
   des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionärinnen und
   Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
   ermöglichen.

    

   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionärinnen und
   Aktionären ist für die Teilnahme von Aktionärinnen und Aktionären und
   deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend
   erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1)
   c) DSGVO.

   Für die Verarbeitung ist die ANDRITZ AG die verantwortliche Stelle. Die
   ANDRITZ AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
   externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten,
   Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der ANDRITZ AG nur solche
   personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
   Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich
   nach Weisung der ANDRITZ AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die ANDRITZ
   AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche
   Vereinbarung abgeschlossen.

    

   Nimmt eine Aktionärin / ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können
   alle anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Vertreter, die
   Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen
   Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich
   vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und
   dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name,
   Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die ANDRITZ AG ist zudem
   gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
   Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
   einzureichen (§ 120 AktG).

    

   Die Daten der Aktionärinnen und Aktionäre werden anonymisiert bzw.
   gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet
   wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten
   eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten
   ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und
   Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus
   Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionärinnen und
   Aktionären gegen die ANDRITZ AG oder umgekehrt von der ANDRITZ AG gegen
   Aktionärinnen und Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung
   personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in
   Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten
   kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung
   zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger
   Beendigung führen.

    

   Jede Aktionärin/jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-,
   Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
   bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
   Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können
   Aktionärinnen und Aktionäre gegenüber der ANDRITZ AG unentgeltlich über
   die E-Mail-Adresse [12][email protected] geltend machen.

    

   Zudem steht den Aktionärinnen und Aktionären ein Beschwerderecht bei der
   Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

    

   Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf
   der Internetseite der ANDRITZ AG unter andritz.com zu finden.

    

   VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

    

   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 104.000.000,-- und ist zerlegt in
   104.000.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
   Stimme.

   Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
   5.861.016 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch
   nicht das Stimmrecht. Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener
   Aktien bis zur Hauptversammlung wird in dieser bekannt gegeben werden. Es
   bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

    

   Graz, im Februar 2026

   Der Vorstand

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   24.02.2026 CET/CEST
   Originalinhalt anzeigen: [13]EQS News

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: Andritz AG
                Stattegger Straße 18
                8045 Graz
                Österreich
   Telefon:     +43 (0)316 6902-0
   Fax:         +43 (0)316 6902-415
   E-Mail:      [email protected]
   Internet:    www.andritz.com
   ISIN:        AT0000730007
   Börsen:      Wiener Börse (Amtlicher Handel)


    
   Ende der Mitteilung EQS News-Service


   2280054  24.02.2026 CET/CEST

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   2. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=f5d50dc7e8798b6eb177f7955e598e60&application_id=2280054&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
   3. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=f0d109e3cadc57bfd6df8634735663a9&application_id=2280054&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
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