• 03.06.2025, 14:56:52
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  • EQS0010

EQS-HV: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG: Einberufung der 31. ordentlichen Hauptversammlung

EQS-News: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG / Bekanntmachung der
   Einberufung zur Hauptversammlung
   AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG: Einberufung der 31.
   ordentlichen Hauptversammlung

   03.06.2025 / 14:56 CET/CEST
   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
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   AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft

   Leoben, FN 55638 x

   ISIN AT0000969985

   („Gesellschaft“)

    

   Einberufung der 31. ordentlichen Hauptversammlung

    

   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 31. ordentlichen
   Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
   Aktiengesellschaft am Donnerstag, den 3. Juli 2025, um 10:00 Uhr (Wiener
   Zeit), in den Räumlichkeiten der Live Congress Leoben BetriebsgmbH, 8700
   Leoben, Hauptplatz 1, ein.

    

   Die Versammlung wird im Internet unter www.ats.net bis zum Übergang zur
   Debatte öffentlich übertragen.

    

   I. TAGESORDNUNG

    

    1. Bericht des Vorstands; Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
       des Lageberichts, des konsolidierten Corporate Governance Berichts
       sowie des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts (einschließlich
       konsolidierter nichtfinanzieller Erklärung) für das Geschäftsjahr vom
       1. April 2024 bis zum 31. März 2025 (2024/25) mit dem Bericht des
       Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. April 2024 bis zum 31. März
       2025 (2024/25) sowie des Vorschlags für die Gewinnverwendung.
    2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2024/25
       ausgewiesenen Bilanzgewinns.
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
       das Geschäftsjahr 2024/25.
    4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
       für das Geschäftsjahr 2024/25.
    5. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder
       des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/25.
    6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht.
    7. Wahl des Abschlussprüfers, Konzernabschlussprüfers und Prüfers der
       (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung für das
       Geschäftsjahr 2025/26.
    8. Wahlen in den Aufsichtsrat.
    9. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik für die Mitglieder des
       Aufsichtsrats der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
       Aktiengesellschaft.
   10. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik für die Mitglieder des
       Vorstands der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
       Aktiengesellschaft.
   11. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb
       eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie zur Einziehung von
       Aktien und die Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Änderungen der
       Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben sowie
       Widerruf des diesbezüglichen Beschlusses der Hauptversammlung vom 6.
       Juli 2023.

    

   II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
   DER INTERNETSEITE

    

   Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
   spätestens ab 12. Juni 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
   www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 31. Hauptversammlung)
   zugänglich:

     • Jahresabschluss mit Lagebericht,
     • Konsolidierter Corporate Governance Bericht,
     • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht (einschließlich konsolidierter
       nichtfinanzieller Erklärung),
     • Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG,
     • Geschäftsbericht,

   jeweils für das Geschäftsjahr 2024/25,

     • die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstands und des
       Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 sowie 11,
     • die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten
       7 bis 10,
     • Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG (samt Lebensläufen) der zur Wahl in
       den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen betreffend ihre fachliche
       Qualifikation, ihre beruflichen und vergleichbaren Funktionen und,
       dass keine Umstände vorliegen, die die Besorgnis einer Befangenheit
       begründen könnten,
     • Vergütungsbericht,
     • Vergütungspolitik für die Mitglieder des Aufsichtsrats der AT & S
       Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft,
     • Vergütungspolitik für die Mitglieder des Vorstands der AT & S Austria
       Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft,
     • Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
     • Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisung an unabhängigen
       Stimmrechtsvertreter (IVA),
     • Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
     • Beschreibung der Integration von ISO 20022 – SWIFT-Nachrichten in der
       Zusendungslogik von Depotbestätigungen und Vollmachten,
     • vollständiger Text dieser Einberufung.

      

   III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
   HAUPTVERSAMMLUNG

    

   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
   des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
   Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
   Anteilsbesitz am Ende des 23. Juni 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
   (Nachweisstichtag).

    

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
   Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

    

   Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
   spätestens am 30. Juni 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf
   einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

    

   (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform

   Per E-Mail anmeldung.ats@hauptversammlung.at

    (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

   Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 50

   (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

   Per Post oder Boten AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
   Aktiengesellschaft

    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

    8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

   Per SWIFT ISO 15022 GIBAATWGGMS

    (Message Type MT598 oder MT599,

    unbedingt ISIN AT0000969985 im Text angeben)

   Per SWIFT ISO 20022 ou=gms, o=gibaatwg, o=swift - seev.003.001.XX oder
   seev.004.001.XX in der Version, welche die mindest-notwendigen Felder
   enthält (eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter
   www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 31. Hauptversammlung)
   zur Verfügung)

    

   Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
   wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
   veranlassen.

    

   Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
   Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

    

   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

   Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
   einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
   Vollmitgliedsstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
   enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

     • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
       Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
     • Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
       natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
       juristischen Personen,
     • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs; ISIN
       AT0000969985 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
     • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
     • Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

    

   Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
   Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 23. Juni
   2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

    

   Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
   entgegengenommen.

    

   Identitätsnachweis und Einlass

   Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur Identifikation
   bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis
   bereitzuhalten.

    

   Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie
   zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls
   das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist,
   erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.

    

   Die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft behält
   sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden
   Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich
   sein, kann der Einlass verweigert werden.

    

   Um den reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden
   die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung
   einzufinden. Einlass zur Behebung der Stimmkarten erfolgt um 09:00 Uhr.

      

   IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI
   EINZUHALTENDE VERFAHREN

    

   Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist
   und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung
   Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen,
   der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
   Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.

    

   Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
   juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei
   auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.

    

   Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
   Hauptversammlung möglich.

    

   Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
   Kommunikationswege und Adressen an:

    

   Per Post oder Boten AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
   Aktiengesellschaft

    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

    8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

   Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 50

   Per E-Mail anmeldung.ats@hauptversammlung.at

    (Vollmachten bitte im Format PDF)

   Per SWIFT ISO 15022 GIBAATWGGMS

    (Message Type MT598 oder MT599,

    unbedingt ISIN AT0000969985 im Text angeben)

   Per SWIFT ISO 20022 ou=gms, o=gibaatwg, o=swift - seev.003.001.XX oder
   seev.004.001.XX in der Version, welche die mindest-notwendigen Felder
   enthält (eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter
   www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 31. Hauptversammlung)
   zur Verfügung)

   Persönlich  bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort

    

   Die Vollmachten müssen spätestens bis 2. Juli 2025, 16:00 Uhr, bei einer
   der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der
   Hauptversammlung bei der Registrierungsstelle der Hauptversammlung
   übergeben werden.

    

   Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht
   sind spätestens ab 12. Juni 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft
   unter www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 31.
   Hauptversammlung) abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen
   Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.

    

   Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum
   Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung
   gestellten Vollmachtsformular.

    

   Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG)
   Vollmacht erteilt, so genügt es wenn dieses zusätzlich zur
   Depotbestätigung auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft
   vorgesehenen Weg die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

    

   Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
   Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
   Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

    

   Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
   sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

    

   Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht
   durch einen unabhängigen, von der Gesellschaft benannten Vertreter – den
   Interessenverband für Anleger (IVA), Feldmühlgasse 22, 1130 Wien,
   [1]office@iva.or.at, Tel.: +43 1 87 63 343/30 – ausüben zu lassen. Für den
   Interessenverband für Anleger wird voraussichtlich Herr Dr. Michael Knap
   (michael.knap@iva.or.at) bei der Hauptversammlung diese Aktionäre
   vertreten. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der AT & S
   Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft getragen. Sämtliche
   übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die
   Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu tragen.

    

   Für die Erteilung einer Vollmacht an den IVA kann das spezielle auf der
   Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net spätestens ab dem 12.
   Juni 2025 zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Die Vollmacht
   muss zeitgerecht ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen
   zugehen:

    

   Per Post  oder  per  Boten Dr. Michael  Knap,  c/o  Interessenverband  für
   Anleger
    (IVA), Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
   Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 50
   oder per E-Mail  anmeldung.ats@hauptversammlung.at
    

    

   Im Falle der Bevollmächtigung des IVA übt Dr. Michael Knap das Stimmrecht
   ausschließlich auf der Grundlage der von dem Aktionär erteilten Weisungen
   aus, die auf dem speziellen Vollmachtsformular angekreuzt werden können.
   Falls keine Weisungen angekreuzt werden, wird der Bevollmächtigte für die
   Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats stimmen. Bitte
   beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu
   Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen
   Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen
   entgegennimmt.

    

   Die zur Abstimmung gelangenden Beschlussvorschläge werden von der
   Gesellschaft auf der Website unter www.ats.net veröffentlicht.

    

   V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119
   AKTG

    

   1.  Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

   Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals
   erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
   dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
   auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
   werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten
   spätestens am 12. Juni 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft
   ausschließlich an die Adresse 8700 Leoben-Hinterberg, Fabriksgasse 13,
   z.H. Herrn Mag. Robert Ranftler, General Counsel, oder, wenn per E-Mail,
   mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse
   r.ranftler@ats.net oder per SWIFT ISO 15022 an die Adresse GIBAATWGGMS
   zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder
   firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail,
   mit qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei Übermittlung per
   SWIFT ISO 15022, mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt
   ISIN AT0000969985 im Text anzugeben ist.

    

   Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
   Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
   nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
   abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
   dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
   Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage
   bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere
   Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß
   von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
   beziehen.

    

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung)
   verwiesen.

    

   2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

   Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals
   erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge
   zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
   Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
   anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
   Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
   Verlangen in Textform spätestens am 24. Juni 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
   der Gesellschaft entweder an 8700 Leoben-Hinterberg, Fabriksgasse 13, z.H.
   Herrn Mag. Robert Ranftler, General Counsel, oder per Telefax an +43 (0)1
   8900 500 - 50, oder per E-Mail an r.ranftler@ats.net, wobei das Verlangen
   in Textform, beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen
   ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2
   AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine
   andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
   abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der
   Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
   gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss
   jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

    

   Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
   Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
   Abs 2 AktG.

    

   Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
   gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
   älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen
   über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln,
   müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

    

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung)
   verwiesen.

      

   3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 AktG iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

   Zum Tagesordnungspunkt 8 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen
   Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110
   AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

    

   Gemäß § 10 der Satzung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
   Aktiengesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und
   höchstens neun von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und der
   entsprechenden Anzahl der entsendeten Mitglieder gemäß § 110
   Arbeitsverfassungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

    

   Der Aufsichtsrat hat sich nach der letzten Wahl durch die Hauptversammlung
   am 4. Juli 2024, aus acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
   (Kapitalvertreter) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten
   Mitgliedern zusammengesetzt. Von den acht Kapitalvertretern waren sechs
   Männer und zwei Frauen, von den vier Arbeitnehmervertretern zwei Männer
   und zwei Frauen.

    

   In der kommenden Hauptversammlung wären nunmehr fünf Mitglieder zu wählen,
   um die Zahl von acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern zu
   erreichen.

    

   Mitgeteilt wird, dass weder die Mehrheit der Kapitalvertreter noch die
   Mehrheit der Arbeitnehmervertreter einen Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG
   erhoben hat und es daher zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots
   gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.

    

   Sollte es zum Tagesordnungspunkt 8 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ zu keiner
   Änderung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung kommen, ist bei
   der Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre darauf Bedacht zu
   nehmen, dass im Falle der Annahme der Wahlvorschläge bei acht von der
   Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und vier gemäß § 110 Abs 1 ArbVG
   entsandten Mitgliedern dem Aufsichtsrat mindestens vier Frauen und vier
   Männer angehören.

    

   Bei Annahme eines Beschlussantrages über die Verringerung der Anzahl der
   Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der durch die Satzung gezogenen Grenzen
   auf fünf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern, kommt das
   Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG nicht zur Anwendung.

    

   4.  Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
   Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
   Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

    

   Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
   unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
   verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
   Erteilung strafbar wäre.

    

   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
   stellen, gerne aber auch schriftlich.

    

   Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur
   Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
   Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die
   Gesellschaft per Post an 8700 Leoben-Hinterberg, Fabriksgasse 13, z.H.
   Herrn Mag. Robert Ranftler, General Counsel, oder per E-Mail an
   r.ranftler@ats.net übermittelt werden.

    

   5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

   Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
   berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung
   Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der
   Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt III. dieser Einberufung. Liegen zu einem
   Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3
   AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

    

   6. Information zum Datenschutz für Aktionäre

   Die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
   verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw Aktionärinnen und
   ihrer Vertreter bzw Vertreterinnen (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2
   AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des
   Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs bzw der Aktionärin,
   gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls
   Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten sowie die E-Mail
   Adresse und Unterschrift/firmenmäßige Zeichnung des Aktionärs) auf
   Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der
   Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
   österreichischen Datenschutzgesetzes, und der einschlägigen
   aktienrechtlichen Bestimmungen um den Aktionären bzw. Aktionärinnen die
   Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

    

   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw.
   Aktionärinnen ist für die Durchführung der Hauptversammlung und Teilnahme
   von Aktionären bzw. Aktionärinnen und deren Vertretern bzw. Vertreterinnen
   daran gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Sie erfolgt zum Zweck
   der Durchführung einer gesetzeskonformen Hauptversammlung, der
   Durchführung von Abstimmungen durch die Aktionäre, der Ermöglichung der
   Ausübung sonstiger Aktionärsrechte und der Erfüllung von
   Compliance-Pflichten wie insbesondere aktienrechtlicher Aufzeichnungs-,
   Auskunfts-und Meldepflichten. Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für
   die Verarbeitung ist somit die Erforderlichkeit zur Erfüllung rechtlicher
   Verpflichtungen (Artikel 6 Abs 1 lit c DSGVO) oder die Wahrung
   berechtigter Interessen der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
   Aktiengesellschaft oder eines Dritten an der Durchführung einer
   ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Hauptversammlung (Artikel 6 Abs 1
   lit f DSGVO).

    

   Für die Verarbeitung ist die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
   Aktiengesellschaft Verantwortliche im Sinne der DSGVO.

    

   Es erfolgt eine Audioaufnahme der gesamten Hauptversammlung. Die
   Hauptversammlung wird bis zum Übergang zur Debatte für nicht anwesende
   Aktionäre über das Internet per akustischer und optischer Einwegverbindung
   in Echtzeit öffentlich übertragen (§ 102 Abs 4 AktG iVm § 22 Abs 6 der
   Satzung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
   Aktiengesellschaft).

    

   AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft bedient sich
   zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
   Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken,
   IT-Dienstleistern und eines auf die Organisation der Hauptversammlung
   spezialisierten Dienstleisters, der HV-Veranstaltungsservice GmbH. Diese
   erhalten von AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
   nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der
   beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
   ausschließlich nach Weisung von AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
   Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat AT & S Austria
   Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft mit diesen
   Dienstleistungsunternehmen Auftragsdatenverarbeiterverträge abgeschlossen.

    

   Nimmt ein Aktionär bzw. eine Aktionärin oder ein Vertreter bzw. eine
   Vertreterin an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre
   und Aktionärinnen, Vertreterinnen und Vertreter von Aktionären bzw.
   Aktionärinnen, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und
   alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das
   gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht
   nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a.
   Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. AT & S Austria
   Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich
   verpflichtet, personenbezogene Aktionärs- und Vertreterdaten (insbesondere
   das Teilnehmerverzeichnis) dem notariellen Protokoll der Hauptversammlung
   anzuschließen und als Teil des Protokolls zum öffentlichen Firmenbuch
   einzureichen (§ 120 AktG). Außerdem können Daten nach Maßgabe rechtlicher
   Verpflichtungen im jeweiligen Anlassfall an die Wiener Börse, die
   Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Oesterreichische Kontrollbank und die
   Österreichische Übernahmekommission weitergegeben werden.

    

   Die Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärinnen werden anonymisiert bzw.
   gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet
   wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten
   eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten
   ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens- und Aktienrecht (bis zu 7
   Jahre), aus dem Steuer- und Abgabenrecht (bis zu 10 Jahre) sowie aus
   Geldwäschebestimmungen (in der Regel 5 Jahre). Die genannten Fristen
   können sich im Einzelfall, etwa wenn Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
   anhängig gemacht werden, verlängern. Sofern rechtliche Ansprüche von
   Aktionären bzw. Aktionärinnen gegen AT & S Austria Technologie &
   Systemtechnik Aktiengesellschaft oder umgekehrt von AT & S Austria
   Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft gegen Aktionäre bzw.
   Aktionärinnen erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener
   Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im
   Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer
   Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung (bis zu 30 Jahre
   nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch) zuzüglich der Dauer des
   Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

    

   Jeder Aktionär bzw. jede Aktionärin hat ein jederzeitiges Auskunfts-,
   Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
   bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
   Datenübertragung nach den Vorgaben der DSGVO bzw. dem DSG. Diese Rechte
   können Aktionäre bzw. Aktionärinnen gegenüber AT & S Austria Technologie &
   Systemtechnik Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
   datenschutz@ats.net oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

    

   AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft

   Fabriksgasse 13

   8700 Leoben-Hinterberg

   Österreich

    

   Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärinnen ein Beschwerderecht bei der
   zuständigen Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu (in Österreich:
   Österreichische Datenschutzbehörde).

    

   VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

    

   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 42.735.000,-- und ist zerlegt in
   38.850.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
   Stimme in der Hauptversammlung.

    

   Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
   keine
   eigenen Aktien.

    

   Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der
   Einberufung der Hauptversammlung 38.850.000 Stimmrechte.

    

   Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur
   Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser
   bekannt gegeben werden. Es besteht nur eine Aktiengattung.

    

   Leoben, im Juni 2025 Der Vorstand

   ══════════════════════════════════════════════════════════════════════════

   03.06.2025 CET/CEST

   ══════════════════════════════════════════════════════════════════════════

   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG
                Fabriksgasse 13
                8700 Leoben
                Österreich
   Telefon:     +43 (1) 3842200-0
   E-Mail:      ir@ats.net
   Internet:    www.ats.net
   ISIN:        AT0000969985, AT0000A09S02
   WKN:         922230
   Börsen:      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg,
                Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Wiener
                Börse (Amtlicher Handel)


    
   Ende der Mitteilung EQS News-Service


   2149862  03.06.2025 CET/CEST

   https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=2149862&application_name=news&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf

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