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EQS-News: ams-OSRAM AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2025

EQS-News: ams-OSRAM AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung
   ams-OSRAM AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2025

   28.05.2025 / 09:32 CET/CEST
   Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
   verantwortlich.

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   ams-OSRAM AG

   Premstätten, FN 34109 k

   ISIN AT0000A3EPA4

   (“Gesellschaft”)

    

   Einberufung

   der ordentlichen Hauptversammlung

    

   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur

   ordentlichen Hauptversammlung der ams-OSRAM AG

   am Donnerstag, den 26. Juni 2025, um 10:00 Uhr,

   in 8141 Premstätten, Tobelbader Straße 30, in den Räumen der Gesellschaft.

    

   I. Tagesordnung

    1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und
       Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt
       Konzernlagebericht, des Ergebnisverwendungsbeschlusses, des
       Nachhaltigkeitsberichts und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts
       für das Geschäftsjahr 2024
    2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
       das Geschäftsjahr 2024
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
       für das Geschäftsjahr 2024
    4. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
       Geschäftsjahr 2025
    5. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
    6. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik des Aufsichtsrats
    7. Beschlussfassung über die Vergütung an die Mitglieder des
       Aufsichtsrats
    8. Wahlen in den Aufsichtsrat
    9. Beschlussfassung über die Einführung eines neuen genehmigten Kapitals
       gemäß § 169 AktG um bis zu EUR 99.844.390,-- gegen Bar- und/oder
       Sacheinlage mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und über
       die dementsprechende Änderung der Satzung in § 3 [Genehmigtes Kapital
       2025]
   10. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes

   a) zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und
   Abs 1b AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis
   zu 10 % des Grundkapitals, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen
   Veräußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann
   (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss),

   b) gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw Verwendung eigener
   Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein
   öffentliches Angebot unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den
   Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre zu beschließen,

   c) das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren
   Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen.

    

   II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
   DER INTERNETSEITE

   Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
   spätestens ab 5. Juni 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
   ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting zugänglich:

     • Geschäftsbericht, beinhaltend

          • Bericht des Aufsichtsrats,
          • Corporate-Governance-Bericht,
          • Vergütungsbericht,
          • Konzernlagebericht,
          • Nachhaltigkeitsbericht,
          • Konzernabschluss,

     • Jahresabschluss mit Lagebericht,

   jeweils für das Geschäftsjahr 2024;

     • Vergütungspolitik des Aufsichtsrats
     • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 10;
     • Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu
       Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf;
     • Stellungnahme zur Unabhängigkeit der AR-Kandidat:innen,
     • Bericht des Vorstands gemäß § 170 Abs 2 iVm § 153 Abs 4 AktG zu
       Tagesordnungspunkt 9,
     • Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß §§ 65 Abs 1b iVm 170
       Abs 2 iVm 153 Abs 4 S 2 und S 3 AktG iVm 159 Abs 2 Z 3 AktG zu
       Tagesordnungspunkt 10,

     • Formulare für die Erteilung einer Vollmacht;
     • Formular für den Widerruf einer Vollmacht;
     • vollständiger Text dieser Einberufung.

    

   III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
   HAUPTVERSAMMLUNG

   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
   des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
   Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
   Anteilsbesitz am Ende des 16. Juni 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
   („Nachweisstichtag“).

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
   Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

   Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
   spätestens am 23. Juni 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf
   einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

   i. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

    

   Per Post oder Boten: ams-OSRAM AG

     c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

     Köppel 60

     8242 St. Lorenzen/Wechsel

    

   Per SWIFT:  GIBAATWGGMS

     (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN              
   AT0000A3EPA4 im Text angeben)

    

   ii. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
       gemäß § 18 Abs 3 genügen lässt

    

   Per E-Mail:   anmeldung.ams-osram@hauptversammlung.at

      (Depotbestätigungen im Format PDF)

   Per Telefax:    +43 (0)1 8900 500 50

    

   Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
   wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
   veranlassen.

   Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
   Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

    

   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

   Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
   einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
   Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
   enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

     • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
       Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
     • Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
       natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
       juristischen Personen,
     • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs,
       ISIN AT0000A3EPA4 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
     • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
     • Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

    

   Darüber hinaus werden Depotbestätigungen von SIX SegaInterSettle AG,
   Olten, Schweiz, akzeptiert.

   Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
   Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 16. Juni
   2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

   Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache
   entgegengenommen.

    

   Identitätsnachweis

   ams-OSRAM AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
   erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung
   nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

   Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur
   Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
   Lichtbildausweis bereit zu halten.

   Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie
   zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls
   das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist,
   erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.

    

   IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI
   EINZUHALTENDE VERFAHREN

   Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist
   und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung
   Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen,
   der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
   Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.

   Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
   juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei
   auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.

   Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
   Hauptversammlung möglich.

    

   Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
   Kommunikationswege und Adressen an:

   Per Post oder per Boten: ams-OSRAM AG

    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

    Köppel 60

    8242 St. Lorenzen/Wechsel

   Per E-Mail: anmeldung.ams-osram@hauptversammlung.at, wobei die Vollmacht
   in Textform als PDF dem E-Mail anzuschließen ist

   Per SWIFT:  GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN
   AT0000A3EPA4 im Text angeben

   Per Telefax:  +43 (0)1 8900 500 50

    

   Am Tag der Hauptversammlung selbst ausschließlich:

   Persönlich: bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort.

    

   Die Vollmachten müssen spätestens bis 25. Juni 2025, 16:00 Uhr, Wiener
   Zeit, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am
   Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung zur Hauptversammlung
   übergeben werden.

   Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht
   sind spätestens ab 5. Juni 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft
   unter ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting
   abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die
   bereitgestellten Formulare zu verwenden.

   Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum
   Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung
   gestellten Vollmachtsformular.

   Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG)
   Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
   Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft
   vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

   Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
   Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
   Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

   Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
   sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

   Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

   Als besonderer Service steht den Aktionären ein unabhängiger
   Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der
   Hauptversammlung zur Verfügung; nämlich Mag. Stephan Plankensteiner, MBL,
   Notar-Partner, als Substitut des öffentlichen Notars Dr. Bernd Fürnschuß,
   8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse 3, E-Mail:
   plankensteiner.ams-osram@hauptversammlung.at; hierfür ist auf der
   Internetseite der Gesellschaft unter
   ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting ein
   spezielles Vollmachtsformular abrufbar.

    

   V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119
   AKTG

    1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

   Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals
   erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
   dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
   auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
   werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten
   spätestens am 5. Juni 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft
   ausschließlich an die Adresse ams-OSRAM AG, zH Herrn Dr. Franz M. Fazekas,
   MBL / Rechtsabteilung, Tobelbader Straße 30, 8141 Premstätten, oder wenn
   per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die
   E-Mail-Adresse agm@ams‑osram.com oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS
   zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder
   firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail,
   mit qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei Übermittlung per
   SWIFT, mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN
   AT0000A3EPA4 im Text anzugeben ist.

   Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
   Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
   nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
   abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
   dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
   Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt
   der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
   Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das
   Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt
   (Tag, Uhrzeit) beziehen.

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung)
   verwiesen.

    

    2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

   Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können
   zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
   Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
   Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
   anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
   Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
   Verlangen in Textform spätestens am 16. Juni 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
   der Gesellschaft entweder an ams-OSRAM AG, zH Herrn Dr. Franz M. Fazekas,
   MBL / Rechtsabteilung, Tobelbader Straße 30, 8141 Premstätten, oder per
   E-Mail an die E-Mail-Adresse agm@ams‑osram.com, wobei das Verlangen in
   Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
   Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
   vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine
   andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
   abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der
   Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
   gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss
   jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

   Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
   gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
   älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen
   über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln,
   müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

   Für Wahlen in den Aufsichtsrat ist zu beachten, dass Vorschläge von
   Aktionären gemäß § 110 Abs 1 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
   samt den Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG für jede vorgeschlagene Person
   der Gesellschaft in Textform spätestens bis 16. Juni 2025 zugehen und von
   der Gesellschaft spätestens am zweiten Werktag nach Zugang auf der
   Internetseite der Gesellschaft
   (ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting) zugänglich
   gemacht werden müssen, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die
   Abstimmung einbezogen werden darf.

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung)
   verwiesen.

    

    3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG

   Zum Tagesordnungspunkt 8. „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen
   Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110
   AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

   Gemäß § 8 Abs 1 der Satzung der ams-OSRAM AG besteht der Aufsichtsrat aus
   mindestens drei und höchstens acht von der Hauptversammlung gewählten
   Mitgliedern und den gemäß § 110 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz entsandten
   Mitgliedern.

   Auf die ams-OSRAM AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar.

   Mitgeteilt wird, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG weder von der
   Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der
   Arbeitnehmervertreter erhoben wurde und es daher nicht zu einer
   Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots
   gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.

   Der Aufsichtsrat der ams-OSRAM AG besteht derzeit aus acht von der
   Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und vier vom
   Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern
   (Arbeitnehmervertreter). Die acht Kapitalvertreter setzen sich derzeit aus
   vier Frauen und vier Männern zusammen. Die vom Betriebsrat entsandten
   Arbeitnehmervertreter sind derzeit eine Frau und drei Männer. Dem
   Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wird somit bisher entsprochen.

   Sollte es zum Tagesordnungspunkt 8. „Wahlen in den Aufsichtsrat“ zur
   Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre kommen, ist darauf Bedacht
   zu nehmen, dass im Falle der Annahme der Wahlvorschläge dem Aufsichtsrat
   insgesamt mindestens vier Frauen angehören.

   Mit Beendigung der kommenden ordentlichen Hauptversammlung laufen die
   Aufsichtsratsmandate von Herrn Loh Kin Wah und Frau Univ.-Prof. Dr. Monika
   Henzinger aus.

   Von zwei Personen wäre mindestens eine Frau vorzuschlagen, um dem
   Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wieder zu entsprechen.

    

    4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
   Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
   Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

   Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
   unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
   verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
   Erteilung strafbar wäre.

   Die Vorsitzende der Hauptversammlung kann gemäß § 20 Abs 2 der Satzung das
   Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Sie
   kann insbesondere zu Beginn, aber auch während der Hauptversammlung,
   generelle und individuelle Beschränkungen der Rede- und Fragezeit
   anordnen.

   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
   stellen, gerne aber auch schriftlich.

   Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur
   Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
   Textform an den Vorstand übermittelt werden. Diese Fragen können an die
   Gesellschaft per E-Mail an agm@ams-osram.com übermittelt werden.

    

    5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

   Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
   berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung
   Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge
   vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG die Vorsitzende die Reihenfolge
   der Abstimmung.

   Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 8. „Wahlen in den Aufsichtsrat“
   setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines
   Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den
   Aufsichtsrat können von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des
   Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
   müssen spätestens am 16. Juni 2025 in der oben angeführten Weise der
   Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs
   2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre
   beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die
   die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.
   Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
   Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

   Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG wird auf Punkt V. Abs
   3. der Einberufung verwiesen.

    

    6. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung

   Die ams-OSRAM AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre
   (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift,
   Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des
   Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
   gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
   Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der
   Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
   österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer
   Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
   Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung
   gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
   Verarbeitung ist somit Art. 6 (1) c) DSGVO.

   Für die Verarbeitung ist die ams-OSRAM AG die verantwortliche Stelle. Die
   ams-OSRAM AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
   externer Dienstleistungsunternehmen wie etwa Notaren, Rechtsanwälten,
   Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der ams-OSRAM AG nur
   solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
   Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich
   nach Weisung der ams-OSRAM AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die
   ams-OSRAM AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
   datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

   Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
   Aktionäre beziehungsweise deren Vertreter, die Vorstands- und
   Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
   gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
   Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
   darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
   Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die ams-OSRAM AG ist zudem gesetzlich
   verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
   Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
   einzureichen (§ 120 AktG).

   Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert beziehungsweise gelöscht,
   sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden,
   nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine
   weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten
   ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und
   Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus
   Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen
   die ams-OSRAM AG oder von der ams-OSRAM AG gegen Aktionäre erhoben werden,
   dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung
   von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor
   Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer
   der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen
   rechtskräftiger Beendigung führen.

   Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigung-,
   Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
   Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
   Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO.

    

   Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der ams-OSRAM AG unentgeltlich
   über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

    

   ams-OSRAM AG

   Datenschutzbeauftragter

   Tobelbader Straße 30

   8141 Premstätten

   E-Mail: dataprotection@ams-osram.com

    

   Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht der
   Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO zu. Weitere Informationen
   zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der
   ams-OSRAM AG unter ams-osram.com/privacy-policy zu finden.

    

   VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 998.443.940,00 und ist zerlegt in
   99.844.394 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
   Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesellschaft hielt per 30. April
   270.608 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine
   Rechte zu. Die Gesamtzahl der Stimmrechte betrug demzufolge per Ende April
   99.573.786 Stimmrechte. Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener
   Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte
   wird in dieser bekannt gegeben werden. Es besteht nur eine einzige
   Aktiengattung.

    

   Premstätten, im Mai 2025

    

   Der Vorstand

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   28.05.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
   übermittelt durch EQS Group. www.eqs.com

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: ams-OSRAM AG
                Tobelbader Straße 30
                8141 Premstaetten
                Österreich
   Telefon:     +43 3136 500-0
   E-Mail:      investor@ams-osram.com
   Internet:    https://ams-osram.com/
   ISIN:        AT0000A3EPA4
   WKN:         A118Z8
   Börsen:      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München,
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   2146498  28.05.2025 CET/CEST

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