• 08.04.2025, 06:51:29
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  • EQS0001

EQS-HV: FACC AG: Hauptversammlung

EQS-News: FACC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
   FACC AG: Hauptversammlung

   08.04.2025 / 06:49 CET/CEST
   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
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   FACC AG

   mit dem Sitz in Ried im Innkreis
   FN 336290w
   ISIN AT00000FACC2
   („Gesellschaft“)

    

   Einberufung der 11. ordentlichen Hauptversammlung der FACC AG
   für Dienstag, den 6. Mai 2025, um 10:00 Uhr, MESZ

    

   Ort der Hauptversammlung im Sinne § 106 Z 1 AktG ist in der

   FACC Academy, A-4981 Reichersberg, Kammer 29(B)

    

    

    

   I. TAGESORDNUNG

    

    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des
       Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, der nicht finanziellen
       Erklärung, des Corporate Governance-Berichtes und des vom Aufsichtsrat
       erstatteten Berichts jeweils für das Geschäftsjahr  2024.

    

    2. Beschlussfassung über die Verwendung des  Bilanzgewinnes für das
       Geschäftsjahr 2024.

    

    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
       das Geschäftsjahr 2024.

    

    4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
       für das Geschäftsjahr 2024.

    

    5. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
       2024.

    

    6. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates
       für das Geschäftsjahr 2024.

    

    7. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
       Prüfers der nichtfinanziellen Erklärung für das Geschäftsjahr  2025.

    

    8. Beschlussfassung über (i) die Schaffung neuen genehmigten bedingten
       Kapitals gegen Bareinlagen – um das bestehende genehmigte bedingte
       Kapital zu ersetzen – und (ii) die entsprechende Änderung von Punkt
       4.4 der Satzung der Gesellschaft.

    

    

   II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
       DER INTERNETSEITE

    

   Insbesondere folgende Unterlagen werden spätestens ab 15.04.2025 gemäß §
   108 Abs. 3 und 4 AktG zur Einsicht auf der Internetseite der Gesellschaft
   unter [1]www.facc.com zugänglich gemacht und werden in der
   Hauptversammlung aufliegen:

    

     • Jahresabschluss mit Lagebericht,

    

     • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,

    

     • Corporate Governance-Bericht,

    

     • Nicht finanzielle Erklärung,

    

     • Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024,

    

     • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2-8,

    

     • Gegenüberstellung der Satzung in dem zu ändernden Punkt 4.4,

    

     • Bericht des Vorstandes gemäß § 153 Abs 4 iVm § 159 Abs 2 Z 3 AktG zu
       TOP 8,

    

     • Vergütungsbericht gemäß § 78c iVm § 98a AktG,

    

     • Text dieser Einberufung,

    

     • Formulare für die Erteilung einer Vollmacht,

    

     • Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisung an einen
       unabhängigen Stimmrechtsvertreter,

    

     • Formular für den Widerruf einer Vollmacht, sowie

    

     • Fragenformular.

    

    

    

    

    

    

   III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
        HAUPTVERSAMMLUNG

    

   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
   des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
   Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
   Anteilsbesitz am Ende des 26.04.2025 (24:00 Uhr, MESZ; Nachweisstichtag).
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
   Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den
   Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung
   gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 30.04.2025
   (24:00 Uhr, MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden
   Kommunikationswege und Adressen an die Anmeldestelle zugehen muss:

    

   Anmeldestelle:

   Fax-Nr.: +43(0)1 8900 500 50

   E-Mail-Adresse: anme[2][email protected] (als eingescannter
   Anhang; PDF, TIF etc.)

   Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN
    im Text angeben)
   Per Post, Kurierdienst oder persönlich an:
   FACC AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, 8242 St. Lorenzen am Wechsel,
   Köppel 60 oder

   FACC AG, Abteilung Investor Relations, z.H. Michael Steirer, Fischerstraße
   9, 4910 Ried i. Innkreis.

   Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung liegt
   keine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung vor. Es ist
   sodann eine Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nicht
   möglich.

    

   Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
   wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
   veranlassen.

    

   Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
   Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

    

   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

    

   Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
   einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
   Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
   enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

    

     • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
       Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code)

    

     • Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
       natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
       juristischen Personen

    

     • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN
       AT00000FACC2 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer)

    

     • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung

    

     • ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigungen auf den Depotstand
       vom 26.04.2025 (24:00 Uhr, MESZ; Nachweisstichtag)  beziehen.

    

    

   Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
   entgegengenommen.

    

   Um den reibungslosen Ablauf bei der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
   werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
   Hauptversammlung einzufinden.

    

   FACC AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
   erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung
   nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

    

   Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur
   Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
   Lichtbildausweis bereit zu halten.

    

   Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie
   zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls
   das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist,
   erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.

    

   Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 09:30 Uhr.

    

    

   IV. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

    

   Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
   hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an
   der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben

   Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer
   bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in
   Textform erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden
   können. Die Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich an einer der
   nach genannten Adressen zugehen:

    

   per Telefax:

   +43(0)1 8900 500 50

    

   Per SWIFT:

   GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN 
   im Text angeben

    

   Per Post:

   FACC AG, Abteilung Investor Relations, Fischerstrasse 9, 4910 Ried i.
   Innkreis

    

    

   Per E-Mail:

   [email protected] (als eingescannter Anhang; PDF, TIF
   etc.)

    

   Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort.

    

   Ein Vollmachtformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht
   werden auf Verlangen zugesandt und sind auf der Internetseite der
   Gesellschaft unter [3]www.facc.com spätestens ab dem 15.04.2025 abrufbar.
   Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der
   Registrierung persönlich übergeben wird, soll die Vollmacht spätestens am
   05.05.2025 bis 24:00 Uhr, MESZ bei einer der zuvor genannten Adressen
   einlangen.

    

   Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt,
   so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der
   dafür zugelassenen Wege (siehe oben) die Erklärung abgibt, dass ihm
   Vollmacht erteilt wurde.

    

   Aktionäre können auch nach Widerruf der Vollmachtserteilung die Rechte in
   der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt
   als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

    

   Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
   sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

    

    

   V. VERTRETUNG DURCH UNABHÄNGIGEN STIMMRECHTSVERTRETER

    

   Als besonderer Service steht den Aktionären ein Vertreter vom
   Interessenverband für Anleger, IVA, Feldmühlgasse 22/4, 1130 Wien, als
   unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene
   Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Seitens IVA ist
   vorgesehen, dass Herr Florian Beckermann bei der Hauptversammlung diese
   Aktionäre vertreten wird. Im Fall seiner Verhinderung kann Herr Florian
   Beckermann durch einen anderen Vertreter des IVA ersetzt werden. Für die
   Bevollmächtigung von Herrn Florian Beckermann ist auf der Internetseite
   der Gesellschaft unter [4]www.facc.com ein spezielles Vollmachtsformular
   abrufbar, welches der Gesellschaft ausschließlich an einer der oben (IV.
   VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE) genannten Adressen (Telefax, E-Mail,
   Post) für die Übermittlung von Vollmachten zugehen muss. Darüber hinaus
   besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Florian
   Beckermann vom IVA unter Tel. +43 (0) 1 8763343-30, Fax +43 (0) 1 8763343
   - 39 oder E-Mail [5][email protected].

    

   Die Vollmachten müssen spätestens bis 05.05.2025 bis 24:00 Uhr, MESZ, bei
   einer der oben (IV. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE) genannten Adressen
   eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und
   Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden.

    

   Der Aktionär hat Herrn Florian Beckermann Weisungen zu erteilen, wie
   dieser (oder allenfalls ein von Herrn Florian Beckermann bevollmächtigter
   Subvertreter) das Stimmrecht auszuüben hat. Herr Florian Beckermann übt
   das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten
   Weisungen aus. Ohne ausdrückliche Weisungen ist die Vollmacht ungültig.
   Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt
   eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jede einzelne Abstimmung zu
   diesem Tagesordnungspunkt. Bitte beachten Sie, dass der
   Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung von
   Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von
   Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.

    

   Aktionäre können auch nach Widerruf der Vollmachtserteilung die Rechte in
   der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt
   als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

    

   Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
   sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

    

    

   VI. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

    

   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der
   Gesellschaft eingeteilt in 45.790.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
   Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
   Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
   stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung
   45.790.000.

    

    

   VII. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE
        GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

    

   1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

    

   Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die
   seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien
   sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
   Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden,
   wenn dieses Verlangen der Gesellschaft bis spätestens 15.04.2025 (24:00
   Uhr, MESZ) per Post oder Boten ausschließlich an die Adresse FACC AG,
   Abteilung Investor Relations, z.H. Michael Steirer, Fischerstraße 9, 4910
   Ried im Innkreis, oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse
   [6][email protected] oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS
   zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder
   firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail,
   mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT
   mit Message Type MT598 oder MT599, wobei unbedingt ISIN AT00000FACC2 im
   Text anzugeben ist.

    

   Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
   Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
   nicht aber dessen Begründung, müssen jedenfalls auch in deutscher Sprache
   abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen
   und dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. Die
   Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
   10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden
   Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der
   Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
   älter als sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen
   den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals
   erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf
   denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.

    

    

   2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

    

   Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können
   zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
   Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
   Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
   anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
   Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
   Verlangen in Textform spätestens am 24.04.2025 (24:00 Uhr, MESZ) der
   Gesellschaft entweder per Telefax an +43 732 7802 37555 oder Post bzw.
   Boten an FACC AG, Abteilung Investor Relations, z.H. Michael Steirer,
   Fischerstraße 9, 4910 Ried im Innkreis, oder per E-Mail an
   [7][email protected], wobei das Verlangen in Textform,
   beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für
   Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist,
   müssen die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
   Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
   Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
   Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
   Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
   deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs
   zwischen dem deutschen und dem anderssprachigen Text der deutsche Text
   vorgeht.

    

   Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
   gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
   älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären,
   die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des
   Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle
   Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

    

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.

    

   Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Abs. 1 AktG bekannt gemacht
   wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als
   Antrag wiederholt wird.

    

    

   3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

    

   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
   Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
   Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
   Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
   Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

    

   Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
   unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
   verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
   Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit
   sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort
   über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend
   zugänglich war. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
   grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.

    

   Die Aktionäre werden gebeten, Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit
   bedürfen, bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse
   [8][email protected] zu übermitteln, und zwar so
   rechtzeitig, dass diese spätestens am 2. Werktag vor der Hauptversammlung,
   das ist der 02.05.2025 um 12:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft
   einlangen. Ab diesem Zeitpunkt, insbesondere auch während der
   Hauptversammlung, besteht keine Möglichkeit, Fragen elektronisch an die
   Gesellschaft zu übermitteln. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie
   im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für
   Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen. Damit ermöglichen
   Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
   Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. Die Beantwortung von vorab
   übermittelten Fragen in der Hauptversammlung, setzt voraus, dass diese
   Fragen vom Aktionär im Rahmen der Generaldebatte gestellt werden.

    

   Bitte bedienen Sie sich, wenn möglich, des Frageformulars, welches auf der
   Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com spätestens ab 15.04.2025
   abrufbar ist und hängen Sie das ausgefüllte und unterfertigte Formular dem
   E-Mail als Anhang an.  Für alle weiteren Fragen desselben Aktionärs reicht
   dann eine einfache E-Mail von der identen E-Mail-Adresse, von der das
   Frageformular gesendet wurde. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet
   wird, muss die Person des Aktionärs (Name/Firma,
   Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) genannt werden und der
   Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder
   anders, z.B. durch Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden
   (§ 13 Abs 2 AktG). Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die
   Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen,
   bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail
   anzugeben.

    

   4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

    

   Gemäß § 119 AktG sind jeder Aktionär – unabhängig von einem bestimmten
   Anteilsbesitz –, der Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt, in der
   Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.
   Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung. Liegen
   zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß §
   119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Über einen
   Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt
   bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden. Ein
   Beschlussvorschlag eines Aktionärs gemäß § 110 AktG wird erst dadurch zu
   einem Antrag, dass er in

   der Hauptversammlung wiederholt wird.

    

   5. Information zum Datenschutz der Aktionäre

    

   Die FACC AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. deren
   Vertretern (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name,
   Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien
   des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
   gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
   Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der
   Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
   österreichischen Datenschutzgesetzes und dem Aktiengesetz, um den
   Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
   ermöglichen.

    

   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. deren
   Vertretern ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an
   der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich.
   Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.

    

   Für die Verarbeitung ist die FACC AG die verantwortliche Stelle. Die FACC
   AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
   Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und
   IT-Dienstleistern. Diese erhalten von FACC AG nur solche personenbezogenen
   Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
   sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der FACC AG.
   Soweit rechtlich notwendig, hat die FACC AG mit diesen
   Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
   abgeschlossen.

    

   Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können die besonderen
   Stimmrechtsvertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der
   Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in
   das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht
   nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a.
   Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die FACC AG ist zudem
   gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
   Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
   einzureichen (§ 120 AktG).

    

   Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für
   die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr
   notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere
   Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
   insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem
   Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern
   rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die FACC AG oder umgekehrt von
   der FACC AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung
   personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in
   Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten
   kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung
   zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger
   Beendigung führen.

    

   Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
   Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
   Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
   Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre
   gegenüber der FACC AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
   [9][email protected] oder über die folgenden Kontaktdaten geltend
   machen: FACC AG, Fischerstraße 9, 4910 Ried im Innkreis.

    

   Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der
   Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

    

   Sie erreichen den betrieblichen Datenschutzkoordinator der FACC AG unter:

   FACC AG

   Datenschutzkoordinator Herr Derik Zusann, Fischerstraße 9, 4910 Ried im
   Innkreis

   E-Mail: [10][email protected]

    

   Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der FACC
   AG [11]www.facc.com/data-privacy  zu finden.

    

   Ried im Innkreis, im April 2025

    

   Der Vorstand

   ══════════════════════════════════════════════════════════════════════════

   08.04.2025 CET/CEST

   ══════════════════════════════════════════════════════════════════════════

   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: FACC AG
                Fischerstraße 9
                4910 Ried im Innkreis
                Österreich
   Telefon:     +43/59/616-0
   Fax:         +43/59/616-81000
   E-Mail:      [email protected]
   Internet:    www.facc.com
   ISIN:        AT00000FACC2
   WKN:         A1147K
   Börsen:      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München,
                Stuttgart, Tradegate Exchange; Wiener Börse (Amtlicher
                Handel)


    
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   2112948  08.04.2025 CET/CEST

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