• 26.03.2025, 07:02:10
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  • EQS0001

EQS-HV: Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

EQS-News: Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG / Bekanntmachung der
   Einberufung zur Hauptversammlung
   Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG: Einberufung der ordentlichen
   Hauptversammlung

   26.03.2025 / 07:00 CET/CEST
   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
   News
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   Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
   verantwortlich.

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   SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft

   Ternitz

   FN 102999 w, ISIN AT0000946652

   („Gesellschaft“)

   Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

    

   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen
   Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
   Aktiengesellschaft amDonnerstag, dem 24. April 2025, um 10:00 Uhr, in 2630
   Ternitz, Theodor-Körner-Platz 2 („Stadthalle“).

   I. TAGESORDNUNG

    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß UGB samt Anhang und
       Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses
       gemäß IFRS samt Konzernanhang und –lagebericht samt nichtfinanzieller
       Erklärung, des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands, jeweils zum
       31. Dezember 2024 sowie des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für
       das Geschäftsjahr 2024
    2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum
       31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinns
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
       das Geschäftsjahr 2024
    4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
       für das Geschäftsjahr 2024
    5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
       Prüfers der Nachhaltigkeitsberichtserstattung für das Geschäftsjahr
       2025
    6. Wahl einer Person in den Aufsichtsrat
    7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024
    8. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
    9. Beschlussfassung über die Änderung der Firma in SBO AG und Änderung
       der
       Satzung in § 1 Absatz 1 „Firma und Sitz der Gesellschaft“

    

   II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
   DER INTERNETSEITE

   Insbesondere folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Absatz 3 und 4 AktG
   spätestens ab 3. April 2025 auf der im Firmenbuch eingetragenen
   Internetseite der Gesellschaft unter
   [1]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting zugänglich:

     • Jahresfinanzbericht 2024, darin enthalten 

          • Jahresabschluss mit Lagebericht,
          • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
          • nichtfinanzielle Erklärung,

     • Corporate Governance-Bericht 2024,
     • Gewinnverwendungsvorschlag,
     • Bericht des Aufsichtsrats 2024,
     • Vergütungsbericht 2024,
     • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 – 9,
     • Lebenslauf Mag. Brigitte Ederer,
     • § 87 Absatz 2 AktG Erklärung Mag. Brigitte Ederer,
     • Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
     • Formular für die Erteilung einer Vollmacht an den unabhängigen
       Stimmrechtsvertreter,
     • Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
     • Formular für den Widerruf einer Vollmacht an den unabhängigen
       Stimmrechtsvertreter,
     • vollständiger Text dieser Einberufung.

    

   III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
   HAUPTVERSAMMLUNG

   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
   des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
   Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
   Anteilsbesitz am Ende des 14. April 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
   (Nachweisstichtag).

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
   Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

   Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
   spätestens am 18. April 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf
   einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss.

   (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
   gemäß § 14 Absatz 3 genügen lässt

   Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50
   Per E-Mail [2][email protected]
   (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

   (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

   Per Post oder Boten SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
   Aktiengesellschaft
   c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
   8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
   Per SWIFT GIBAATWGGMS
   (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000946652 im Text
   angeben)

   Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
   wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
   veranlassen.

   Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
   Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

    

   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

   Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
   einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
   Vollmitgliedstaat der OECD
   auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Absatz 2 AktG):

     • Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
       zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
     • Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen
       Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen
       gegebenenfalls Register und Nummer unter der die juristische Person in
       ihrem Herkunftsstaat geführt wird,
     • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs,
       ISIN AT0000946652
       (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
     • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
     • Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

   Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
   Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 14. April
   2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

   Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
   entgegengenommen.

    

   Identitätsnachweis

   SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft behält sich das
   Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen
   festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann
   der Einlass verweigert werden.

   Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur
   Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
   Lichtbildausweis bereit zu halten. Wenn Sie als Bevollmächtigter zur
   Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen
   Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht
   schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den
   Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.

    

   IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI
   EINZUHALTENDE VERFAHREN

   Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist
   und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung
   Punkt III nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen,
   der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
   Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.

   Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
   juristischen Person) in Textform (§ 13 Absatz 2 AktG) erteilt werden,
   wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Erteilung
   einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung
   möglich.

   Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
   Kommunikationswege und Adressen an:

   Per Post oder Boten SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
   Aktiengesellschaft
   c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
   8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

   Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50
   Per E-Mail [3][email protected]
   (Vollmachten bitte im Format PDF)

   Per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt
   ISIN AT0000946652 im Text angeben)

   Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort

   Die Vollmachten müssen spätestens bis 23. April 2025, 12:00 Uhr, bei einer
   der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der
   Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
   übergeben werden.

   Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht
   sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
   [4]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting abrufbar. Wir
   bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die
   bereitgestellten Formulare zu verwenden.

   Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum
   Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung
   gestellten Vollmachtsformular. Hat der Aktionär seinem depotführenden
   Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses
   zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die
   Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht
   erteilt wurde.

   Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
   Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
   Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

   Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
   sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

    

   Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht
   durch einen unabhängigen, von der Gesellschaft benannten Vertreter ausüben
   zu lassen. Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, LL.M., wird bei der
   Hauptversammlung als unabhängiger Stimmrechtsvertreter zur Verfügung
   stehen und diese Aktionäre vertreten. Die Kosten für die
   Stimmrechtsvertretung werden von der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
   EQUIPMENT Aktiengesellschaft getragen. Sämtliche übrige Kosten,
   insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder
   Portokosten, hat der Aktionär zu tragen.

   Für die Erteilung einer Vollmacht an Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer,
   LL.M., kann das spezielle auf der Internetseite der Gesellschaft unter
   [5]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting spätestens ab
   dem 3. April 2025 zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Die
   Vollmacht muss zeitgerecht (spätestens bis 23. April 2025, 12:00 Uhr
   (Wiener Zeit)) ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen:

   Per Post oder Boten SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
    EQUIPMENT Aktiengesellschaft
    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
    8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
   Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50
   Per E-Mail [6][email protected]
    (Vollmachten bitte im Format PDF)

   Im Falle der Bevollmächtigung übt Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer,
   LL.M., das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von dem
   Aktionär erteilten Weisungen aus, die auf dem speziellen
   Vollmachtsformular angekreuzt werden können. Falls keine Weisungen
   angekreuzt werden, wird der Bevollmächtigte für die Beschlussvorschläge
   des Vorstands und des Aufsichtsrats stimmen. Bitte beachten Sie, dass der
   Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung von
   Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von
   Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.

   Die zur Abstimmung gelangenden Beschlussvorschläge werden von der
   Gesellschaft auf der Website unter
   [7]www.sbo.at/de/investor-relations/annual-general-meeting veröffentlicht.

    

   V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119
   AKTG

   1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

   Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die
   seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien
   sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
   Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden,
   wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 3.
   April 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die
   Adresse SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft, z.H.
   Frau Manuela Scheiber, 2630 Ternitz, Hauptstraße 2, oder, wenn per E-Mail,
   mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse
   [email protected] oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht.

   „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige
   Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit
   qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit
   Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000946652 im
   Text anzugeben ist.

   Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
   Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
   nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
   abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
   dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
   Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage
   bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere
   Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß
   von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
   beziehen.

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

    

   2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

   Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können
   zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
   Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
   Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
   anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
   Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
   Verlangen in Textform spätestens am 14. April 2025 (24:00 Uhr, Wiener
   Zeit) der Gesellschaft entweder per Post oder Boten an SCHOELLER-BLECKMANN
   OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft, z.H. Frau Manuela Scheiber, 2630
   Ternitz, Hauptstraße 2, oder per E-Mail: [email protected], wobei das
   Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen
   ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Absatz
   2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf
   eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
   abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der
   Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
   gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss
   jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

   Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
   Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
   Absatz 2 AktG.

   Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
   gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
   älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären,
   die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des
   Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle
   Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

    

   3. Angaben gemäß § 110 Absatz 2 S 2 iVm § 86 Absatz 7 und 9 AktG

   Zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahl einer Person in den Aufsichtsrat“ und der
   allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre
   gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

   § 10 Absatz 1 der Satzung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
   Aktiengesellschaft bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus vier bis sechs von
   der Hauptversammlung bestellten Mitgliedern besteht.

   Mitgeteilt wird, dass vom Betriebsrat keine Mitglieder in den Aufsichtsrat
   gemäß § 110 ArbVG entsandt wurden und daher eine Angabe, ob ein
   Widerspruch gemäß § 86 Absatz 9 AktG erklärt wurde, entfällt.

   Der Aufsichtsrat der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
   Aktiengesellschaft besteht derzeit aus fünf von der Hauptversammlung
   gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern).

   SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft unterliegt
   derzeit nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Absatz 7 AktG und es besteht
   keine Verpflichtung, das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Absatz 7 AktG zu
   erfüllen, da bei Wahl einer Person in den Aufsichtsrat auch nach der
   Hauptversammlung der Aufsichtsrat nur aus fünf Kapitalvertretern besteht.

   Von den fünf Kapitalvertretern sind drei Männer und zwei Frauen. Das
   Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Absatz 7 AktG wurde schon bisher erfüllt.

    

   4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
   Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
   Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

   Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
   unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
   verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
   Erteilung strafbar wäre.

   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
   stellen, gerne aber auch schriftlich.

   Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur
   Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
   Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die
   Gesellschaft per Post an 2630 Ternitz, Hauptstraße 2, z.H. Frau Manuela
   Scheiber, oder per E-Mail an [8][email protected] übermittelt werden.

    

   5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

   Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
   berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge
   zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der
   Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt III dieser Einberufung. Liegen zu einem
   Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Absatz
   3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

   Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahl einer Person in den
   Aufsichtsrat“ setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines
   Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den
   Aufsichtsrat können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des
   Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
   müssen spätestens am 14. April 2025 in der oben angeführten Weise (Punkt V
   Absatz 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung
   gemäß § 87 Absatz 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
   Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über
   alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
   anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
   Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

   Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Absatz 2 Satz 2 iVm § 86 Absatz 7 und
   9 AktG wird auf die Ausführungen zu Punkt V Absatz 3 verwiesen.

    

   6. Information zum Datenschutz der Aktionäre

   SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft verarbeitet
   personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Absatz
   2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des
   Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls
   Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und
   Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
   Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
   Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
   Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen
   der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung der
   personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Vorbereitung,
   Durchführung, Nachbearbeitung sowie für die Teilnahme von Aktionären und
   deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend
   erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6
   Absatz 1 lit c DSGVO.

   Für die Verarbeitung ist die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
   Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. SCHOELLER-BLECKMANN
   OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der
   Ausrichtung der Hauptversammlung und dem Dividenden-Clearing externer
   Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken,
   Zählservice und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von SCHOELLER-BLECKMANN
   OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten,
   die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind,
   und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der
   SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft. Soweit
   rechtlich notwendig, hat die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
   Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
   datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

   Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
   Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
   Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
   gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
   Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
   darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
   Beteiligungsverhältnis) einsehen. SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
   Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene
   Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des
   notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

   Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für
   die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr
   notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere
   Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
   insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem
   Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern
   rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
   EQUIPMENT Aktiengesellschaft oder umgekehrt von der SCHOELLER-BLECKMANN
   OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben werden,
   dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung
   von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor
   Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer
   der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen
   rechtskräftiger Beendigung führen.

   Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
   Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
   Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
   Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre
   gegenüber der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
   unentgeltlich über die E-Mail-Adresse [9][email protected] oder über
   die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

   SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
   Group Compliance Management
   2630 Ternitz, Hauptstraße 2
   Tel: +43 2630 315 – 0

   Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der
   Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

   Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf
   der Internetseite der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
   Aktiengesellschaft unter [10]www.sbo.at/de/privacy-policy  zu finden.

    

   VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 16.000.000,-- und ist zerlegt in
   16.000.000 auf Inhaber lautende Nennbetragsaktien mit einem Nennbetrag von
   je EUR 1,--.

   Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
   240.635 eigene Aktien. Aus diesen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu,
   auch nicht das Stimmrecht.

   Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der
   Hauptversammlung 15.759.365 Stimmrechte.

   Eine Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und
   damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in der Hauptversammlung bekannt
   gegeben.

   Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

    

   Ternitz, im März 2025 

    

   Der Vorstand

    

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   26.03.2025 CET/CEST

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG
                Hauptstrasse 2
                2630 Ternitz
                Österreich
   Telefon:     +43 (0)2630/315110
   E-Mail:      [email protected]
   Internet:    http://www.sbo.at
   ISIN:        AT0000946652
   Börsen:      Wiener Börse (Amtlicher Handel)


    
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   2106240  26.03.2025 CET/CEST

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