• 10.03.2025, 09:07:33
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  • EQS0002

EQS-HV: Österreichische Post AG: Einberufung zur Hauptversammlung 2025

EQS-News: Österreichische Post AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
   Hauptversammlung
   Österreichische Post AG: Einberufung zur Hauptversammlung 2025

   10.03.2025 / 09:05 CET/CEST
   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
   News
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   Österreichische Post Aktiengesellschaft

   Wien, FN 180219 d

   ISIN AT0000APOST4

    

   EINBERUFUNG

    

   Wir laden hiermit unsere Aktionär*innen

   zu der am Mittwoch, dem 9. April 2025, um 10:00 Uhr

   in der Aula der Wissenschaften, 1010 Wien, Wollzeile 27a,

   stattfindenden

   ordentlichen Hauptversammlung

   der Österreichische Post Aktiengesellschaft

   ein.

    

   I. TAGESORDNUNG
    

    1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate
       Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht
       inklusive nichtfinanzielle Erklärung, des Vorschlags für die
       Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts über
       das Geschäftsjahr 2024
    2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
       das Geschäftsjahr 2024
    4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
       für das Geschäftsjahr 2024
    5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
    6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
       Prüfers der Nachhaltigkeitsberichtserstattung für das Geschäftsjahr
       2025
    7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
    8. Wahlen in den Aufsichtsrat
    9. Beschlussfassung über
       a) die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals gemäß
       Hauptversammlungsbeschluss vom 17. Juni 2020,
       b) die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals [Genehmigtes Kapital
       2025]
          i) unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts, auch im Sinne des
       mittelbaren Bezugsrechts gem § 153 Abs 6 AktG,
          ii) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts,
          iii) mit der Möglichkeit zur Ausgabe der neuen Aktien gegen
       Sacheinlagen,
       und
       c) die Änderung der Satzung in § 5 a „Genehmigtes Kapital“
   10. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands Finanzinstrumente
       im Sinne des § 174 AktG, insbesondere Wandelschuldverschreibungen,
       Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechte, die auch das Bezugs-
       und/oder das Umtauschrecht auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft
       einräumen können, auszugeben, auch mit der Ermächtigung zum Ausschluss
       des Bezugsrechts der Aktionäre auf die Finanzinstrumente
   11. Beschlussfassung über
       a) den Widerruf der in der Hauptversammlung vom 17. Juni 2020
       beschlossenen bedingten Erhöhung des Grundkapitals [Bedingtes Kapital
       2020] unter gleichzeitiger Ersetzung durch die neuerliche bedingte
       Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG
       zur Ausgabe an Gläubiger von Finanzinstrumenten [Bedingtes Kapital
       2025] und
       b) die Änderung der Satzung in § 5 b „Bedingtes Kapital“

    

   II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
   DER INTERNETSEITE
    

   Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 19. März 2025 auf der
   im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
   post.at/investor  zugänglich:

     • Einberufung
     • Beschlussvorschläge
     • Formulare

          • Vollmacht
          • Vollmacht und Weisung an unabhängigen Stimmrechtsvertreter IVA
          • Widerruf Vollmacht

     • Vorlage (Konzern-) Jahresabschluss

          • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht 2024 inklusive
            nichtfinanzielle Erklärung
          • Jahresabschluss mit Lagebericht 2024
          • Geschäftsbericht 2024
          • Jahresfinanzbericht 2024
          • Corporate Governance-Bericht 2024
          • Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

     • Unterlagen zu Beschlusspunkten der Tagesordnung

          • TOP 2 Gewinnverwendung
          • TOP 7 Vergütungsbericht 2024
          • TOP 8 Lebensläufe und Erklärungen der Kandidaten
          • TOP 9 Genehmigtes Kapital – Bericht des Vorstands
          • TOP 10 und 11 Bedingtes Kapital – Bericht des Vorstands

     • Briefwahl

          • Stimmzettel
          • Widerruf der abgegebenen Stimme
          • Hinweise zur Briefwahl
          • Fragen und Antworten zur Briefwahl

    

   III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
   HAUPTVERSAMMLUNG
    

   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
   des Stimmrechts und der übrigen Aktionär*innenrechte, die im Rahmen der
   Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
   Anteilsbesitz am Ende des 30. März 2025 (24:00 Uhr, MESZ)
   (Nachweisstichtag).

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
   Stichtag Aktionär*in ist und dies der Gesellschaft nachweist.

   Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am
   4. April 2025 (24:00 Uhr, MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden
   Kommunikationswege und Adressen zugehen muss, nachzuweisen:

    

   (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
   gemäß § 18 Abs 2 genügen lässt

   Per E-Mail  anmeldung.post@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte
   im Format PDF)

   Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 - 50

   (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

   Per Post oder Boten
   Österreichische Post Aktiengesellschaft
   c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
   Kennwort: Post HV
   8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60

   Per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN
   AT0000APOST4 im Text angeben)

    

   Die Aktionär*innen werden gebeten, sich an ihr depotführendes
   Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer
   Depotbestätigung zu veranlassen.

   Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
   Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

    

   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
    

   Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
   einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
   Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
   enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

     • Angaben über den*die Aussteller*in: Name/Firma und Anschrift oder
       eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes
       (SWIFT-Code),
     • Angaben über den*die Aktionär*in: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum
       bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer
       bei juristischen Personen,
     • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
     • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des*der Aktionär*in,
       ISIN AT0000APOST4 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
     • Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

    

   Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
   Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages
   30. März 2025 (24:00 Uhr, MESZ) beziehen.

   Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
   entgegengenommen.

    

   Identitätsnachweis
    

   Die Aktionär*innen und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur
   Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
   Lichtbildausweis bereit zu halten.

   Wenn Sie als Bevollmächtigte*r zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie
   zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls
   das Original der Vollmacht bereits an die Gesellschaft übersandt worden
   ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht
   vorweisen.

   Österreichische Post Aktiengesellschaft behält sich das Recht vor, die
   Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte
   eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
   verweigert werden.

    

    

   IV. ABSTIMMUNG PER BRIEF
    

   Jede*r Aktionär*in ist berechtigt an der kommenden Hauptversammlung im
   Wege der Abstimmung per Brief gemäß § 19 der Satzung und § 127 AktG
   teilzunehmen.

   Die Stimmabgabe hat schriftlich unter Verwendung des von der Gesellschaft
   zur Verfügung gestellten Formulars (Stimmzettel) zu erfolgen. Die
   Unterlagen zur Briefwahl (Formular Stimmzettel, Formular Widerruf,
   Hinweisblatt, Rückkuvert) werden auf Verlangen zugesandt. Bitte fordern
   Sie diese bei der Abteilung Investor Relations +43 (0) 57767 – 30400 zu
   folgenden Zeiten an: Montag – Donnerstag 9 Uhr – 16 Uhr und Freitag 9 Uhr
   – 13 Uhr. Die Texte der Formulare und das Hinweisblatt sind spätestens am
   19. März 2025 auf der Internetseite unter post.at/investor unter dem
   Menüpunkt „Hauptversammlung“ abrufbar.

   Der*Die Aktionär*in hat auf dem Formular (Stimmzettel) in jedem Fall
   folgende Angaben zu machen: Angabe des Namens (Firma) und des Wohnorts
   (Sitz) des*der Aktionär*in, Anzahl der Aktien. Die Stimmabgabe bedarf zu
   ihrer Gültigkeit der Unterfertigung (firmenmäßige Zeichnung) durch den*die
   Aktionär*in.

   Das ausgefüllte und mit Originalunterschrift versehene Formular
   (Stimmzettel) muss spätestens am 4. April 2025 bei Notar Dr. Rupert Brix
   an dessen Postfach 29, 8230 Hartberg, als Zustellbevollmächtigten der
   Österreichische Post Aktiengesellschaft für Zwecke der Briefwahl zugehen.

   Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die
   Abstimmung per Brief der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag
   (30. März 2025) ist, d.h., dass der Gesellschaft eine Depotbestätigung
   gemäß § 10a AktG spätestens am 4. April 2025 unter einer der oben
   genannten Adressen zugeht. Aktionär*innen, die im Wege der Abstimmung per
   Brief an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen daher – genauso
   wie Aktionär*innen, die persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
   wollen – für die rechtzeitige Ausstellung und Übermittlung einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG im Sinne der obigen Ausführungen Sorge
   tragen.

   Die Aktionär*innen werden darauf hingewiesen, dass abgegebene Stimmen per
   Briefwahl nichtig sind, wenn der Beschluss in der Hauptversammlung mit
   einem anderen Inhalt gefasst wird als im Formular (Stimmzettel)
   vorgesehen.

   Die Gesellschaft wird erforderlichenfalls auf der Internetseite der
   Gesellschaft unter post.at/investor  ein neues Formular (Stimmzettel) zur
   Verfügung stellen, sollten bis spätestens 19. März 2025 zulässige Anträge
   von Aktionär*innen zur Ergänzung der Tagesordnung im Sinne von § 109 AktG
   und/oder bis spätestens 31. März 2025 zulässige Beschlussvorschläge von
   Aktionär*innen zu den Tagesordnungspunkten im Sinne von § 110 AktG
   einlangen.

   Im Falle einer bereits erfolgten Stimmabgabe per Brief kann unter
   Verwendung des von der Gesellschaft zu diesem Zweck auf ihrer
   Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars (Widerruf) diese
   Stimmabgabe widerrufen werden. Für die Rechtswirksamkeit des Widerrufs
   genügt es, wenn der Widerruf Notar Dr. Rupert Brix per Telefax unter +43
   (0) 1 512 46 11 – 28 spätestens am 8. April 2025, vor Tagesablauf, zugeht.

   Erscheint ein*e Aktionär*in zur Hauptversammlung, der*die seine*ihre
   Stimme bereits im Wege der Abstimmung per Brief abgegeben hat, kann er*sie
   sein*ihr Stimmrecht nur dann in der Hauptversammlung ausüben, wenn er*sie
   rechtzeitig, d.h. spätestens am 8. April 2025 wie oben näher beschrieben
   seine*ihre Stimmabgabe widerrufen hat. Andernfalls kann der*die
   Aktionär*in in der Hauptversammlung ohne Recht auf Ausübung der
   Aktionär*innenrechte als Gast teilnehmen, d.h. diesem*dieser Aktionär*in
   steht kein Rede- und Fragerecht, kein Antragsrecht und insbesondere kein
   Stimmrecht oder Widerspruchsrecht zu.

   Ein*e Aktionär*in, der*die an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat,
   kann auf dem Stimmzettel gleichzeitig vorsorglich Widerspruch gegen einen
   in der Hauptversammlung zu fassenden Beschluss erklären. Eine darüber
   hinaus gehende Möglichkeit des Widerspruchs besteht nicht.

    

   V. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES*R VERTRETER*IN UND DAS DABEI
   EINZUHALTENDE VERFAHREN
    

   Jede*r Aktionär*in, der*die zur Teilnahme an der Hauptversammlung
   berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser
   Einberufung Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht eine*n Vertreter*in
   zu bestellen, der*die im Namen des*der Aktionär*in an der Hauptversammlung
   teilnimmt und dieselben Rechte wie der*die Aktionär*in hat, den*die er*sie
   vertritt.

   Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
   juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei
   auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.

   Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
   Hauptversammlung möglich.

   Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
   Kommunikationswege und Adressen an:

    

   Per Post oder Boten
   Österreichische Post Aktiengesellschaft
   c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
   8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60

   Per E-Mail  anmeldung.post@hauptversammlung.at (Vollmachten bitte im
   Format PDF)

   Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 - 50

    

   Die Vollmachten müssen spätestens bis 8. April 2025 (16:00 Uhr, MESZ) bei
   einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der
   Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
   übergeben werden.

   Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht
   sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter post.at/investor
   abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die
   bereitgestellten Formulare zu verwenden.

   Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum
   Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionär*innen zur
   Verfügung gestellten Vollmachtsformular.

   Hat der*die Aktionär*in seinem*ihrem depotführenden Kreditinstitut
   (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
   Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft
   vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

   Aktionär*innen können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
   Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
   Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.

   Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
   sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

    

   Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
    

   Als besonderer Service steht den Aktionär*innen ein Vertreter vom
   Interessenverband für Anleger, IVA, Feldmühlgasse 22/4, 1130 Wien, als
   unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene
   Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Seitens IVA ist
   vorgesehen, dass Herr Dr. Michael Knap bei der Hauptversammlung diese
   Aktionär*innen vertreten wird. Für die Bevollmächtigung von Herrn
   Dr. Michael Knap ist spätestens ab 19. März 2025 auf der Internetseite der
   Gesellschaft unter post.at/investor ein spezielles Vollmachtsformular
   abrufbar, welches der Gesellschaft ausschließlich an einer der oben
   genannten Adressen (E-Mail, Post) für die Übermittlung von Vollmachten
   zugehen muss. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten
   Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Michael Knap vom IVA unter Tel. 0664/213 87
   40 oder E-Mail knap.post@hauptversammlung.at.

   Der*Die Aktionär*in hat Herrn Dr. Michael Knap Weisungen zu erteilen, wie
   dieser (oder allenfalls ein von Herrn Dr. Michael Knap bevollmächtigter
   Subvertreter) das Stimmrecht auszuüben hat. Herr Dr. Michael Knap übt das
   Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von dem*der Aktionär*in
   erteilten Weisungen aus. Ohne ausdrückliche Weisungen ist die Vollmacht
   ungültig. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge
   zu Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen
   Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen
   entgegennimmt.

    

   VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄR*INNEN GEM §§ 109, 110, 118 UND
   119 AKTG
    1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionär*innen nach § 109 AktG
    

   Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und
   die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber*innen dieser
   Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
   Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden,
   wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 19.
   März 2025 (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse
   Österreichische Post Aktiengesellschaft, z.H. Investor Relations, 1030
   Wien, Rochusplatz 1, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter
   elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse investor@post.at oder per
   SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich“ bedeutet
   eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jede*n
   Antragsteller*in oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer
   Signatur oder, bei Übermittlung per SWIFT, mit Message Type MT598 oder
   Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000APOST4 im Text anzugeben ist.

   Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
   Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
   nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
   abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
   dass die antragstellenden Aktionär*innen seit mindestens drei Monaten vor
   Antragstellung Inhaber*innen der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der
   Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Bei
   mehreren Aktionär*innen, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz
   in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
   Depotbestätigungen für alle Aktionär*innen auf denselben Zeitpunkt (Tag,
   Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
   Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung
   (Punkt III.) verwiesen.

    

   2. Beschlussvorschläge von Aktionär*innen zur Tagesordnung nach § 110 AktG

    

   Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen,
   können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
   Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
   Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionär*innen, der
   anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
   Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
   Verlangen in Textform spätestens am 31. März 2025 (24:00 Uhr, MESZ) der
   Gesellschaft entweder an Österreichische Post Aktiengesellschaft,
   z.H. Investor Relations, 1030 Wien, Rochusplatz 1, oder per E-Mail an
   investor@post.at, wobei das Verlangen in Textform im Sinne des
   § 13 Abs 2 AktG, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist,
   zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
   vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine
   andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise
   abgegeben, die Person des*der Erklärenden genannt und der Abschluss der
   Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
   gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss
   jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

   Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
   Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß
   § 87 Abs 2 AktG.

   Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
   gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
   älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren
   Aktionär*innen, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe
   von 1% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für
   alle Aktionär*innen auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.

    

   3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
    

   Zum Tagesordnungspunkt 8 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen
   Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionär*innen gemäß
   § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

    

   Auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft ist § 86 Abs 7 AktG
   anwendbar.

    

   Der Aufsichtsrat der Österreichische Post Aktiengesellschaft besteht nach
   der letzten Wahl durch die Hauptversammlung aus acht von der
   Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter*innen) und vier
   vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den acht
   Kapitalvertreter*innen sind drei Männer und fünf Frauen. Von den vier
   Arbeitnehmervertreter*innen sind drei Männer und eine Frau.

   Mitgeteilt wird, dass von der Mehrheit der Kapitalvertreter*innen im
   Aufsichtsrat mehr als sechs Wochen vor der Hauptversammlung ein
   Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben wurde und es daher zur
   Getrennterfüllung des Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.

   Gemäß § 9 Abs 1 der Satzung der Österreichische Post Aktiengesellschaft
   besteht der Aufsichtsrat aus mindestens vier und höchstens zehn von der
   Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und den von der betrieblichen
   Arbeitnehmervertretung gemäß § 110 Abs 1 ArbVG entsendeten Mitgliedern.

   Sollte es zum Tagesordnungspunkt 8 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ zur
   Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionär*innen kommen, haben diese
   darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Durchführung der Wahlen in den
   Aufsichtsrat am 9. April 2025 mindestens zwei Frauen dem Aufsichtsrat auf
   der Seite der Kapitalvertreter*innen angehören müssen.

    

   4.  Auskunftsrecht der Aktionär*innen nach § 118 AktG

    

   Jedem*Jeder Aktionär*in ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
   über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
   Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

   Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
   unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
   verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
   Erteilung strafbar wäre.

   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
   stellen, gerne aber auch schriftlich.

   Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur
   Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
   Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die
   Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse investor@post.at übermittelt
   werden.

    

   5. Anträge von Aktionär*innen in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

    

   Jede*r Aktionär*in ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
   berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung
   Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge
   vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG die Vorsitzende die Reihenfolge
   der Abstimmung.

   Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch
   zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß §
   110 AktG voraus: Personen zu Wahlen in den Aufsichtsrat (Punkt 8 der
   Tagesordnung) können nur von Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 1% des
   Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
   müssen spätestens am 31. März 2025 in der oben angeführten Weise (Punkt
   VI. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung
   gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
   Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über
   alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
   anzuschließen.

   Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
   Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

   Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionär*innen nach den
   §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind spätestens ab 19. März 2025 auf der
   Internetseite der Gesellschaft unter post.at/investor zugänglich.

    

   6. Information für Aktionär*innen zur Datenverarbeitung

    

   Die Österreichische Post Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene
   Daten der Aktionär*innen gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name,
   Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien
   des*der Aktionär*in, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte
   sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des*der Bevollmächtigten und
   auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der
   Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
   österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionär*innen die Ausübung
   ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionär*innen ist für
   die Teilnahme von Aktionär*innen und deren Vertreter*innen an der
   Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich.
   Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.

   Für die Verarbeitung ist die Österreichische Post Aktiengesellschaft die
   verantwortliche Stelle. Die Österreichische Post Aktiengesellschaft
   bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
   Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notar*innen, Rechtsanwält*innen,
   Banken und IT-Dienstleister*innen. Diese erhalten von der Österreichische
   Post Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die
   Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
   verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Österreichische Post
   Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Österreichische
   Post Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
   datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

   Nimmt ein*e Aktionär*in an der Hauptversammlung teil, können alle
   anwesenden Aktionär*innen bzw. deren Vertreter*innen, die Vorstands- und
   Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
   gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
   Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
   darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
   Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die Österreichische Post
   Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene
   Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des
   notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

   Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf
   der Internetseite der Österreichische Post Aktiengesellschaft unter
   post.at/i/c/datenschutz-business zu finden.

   Allgemeine Informationen über die Verwendung von Daten bei der
   Österreichischen Post AG finden Sie auf unserer Webseite auf
   post.at/datenschutz.

   Bei Datenschutzanliegen können Sie uns jederzeit über das Kontaktformular
   unter datenschutzanfrage.post.at, unter der Anschrift Post-Kundenservice
   z.H. Datenschutzbeauftragte, Bahnsteggasse 17-23, 1210 Wien oder per
   E-Mail an team-datenschutz@post.at kontaktieren. Alle Kontaktmöglichkeiten
   finden Sie unter Punkt 8 der Datenschutzhinweise. Gerne können wir Ihnen
   das in diesem Schreiben angeführte und online verfügbare Dokument in der
   aktuell geltenden Fassung ausgedruckt postalisch zusenden, sofern Sie das
   wünschen.

    

   VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

    1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 337.763.190,00 und ist zerlegt in
   67.552.638 auf Inhaber*innen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
   Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt
   der Einberufung der Hauptversammlung 67.552.638 Stimmrechte. Die
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder
   unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien.

   Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

    

   2. Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet

   Dem Kosten- und Umweltgedanken Rechnung tragend, wird die physische
   Hauptversammlung so schlank und effizient wie möglich gestaltet.

   Alle Aktionär*innen der Gesellschaft sowie die interessierte
   Öffentlichkeit haben die Möglichkeit, die Präsentation des Vorstands in
   der Hauptversammlung am 9. April 2025 ab ca. 10:00 Uhr live im Internet
   unter post.at/investor zu verfolgen. Eine darüber hinausgehende Bild- oder
   Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.

   Zudem können alle Aktionär*innen ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch
   einen vom Unternehmen bestellten Stimmrechtsvertreter ausüben.

   Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 08:30 Uhr.

    

   Wien, im März 2025

    

   Der Vorstand

   Kontakt:
   Österreichische Post Aktiengesellschaft
   Harald Hagenauer
   Leitung Investor Relations, Konzernrevision & Compliance
   Tel.: +43 (0) 57767-30400
   [1]investor@post.at
    

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   10.03.2025 CET/CEST

   ══════════════════════════════════════════════════════════════════════════

   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: Österreichische Post AG
                Rochusplatz 1
                1030 Wien
                Österreich
   Telefon:     +43 577 67 - 30400
   E-Mail:      investor@post.at
   Internet:    www.post.at
   ISIN:        AT0000APOST4
   WKN:         A0JML5
   Börsen:      Wiener Börse (Amtlicher Handel)


    
   Ende der Mitteilung EQS News-Service


   2095259  10.03.2025 CET/CEST

References

   Visible links
   1. mailto:investor@post.at

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