• 12.02.2025, 05:00:38
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EQS-HV: Burgenland Holding AG: Einberufung zur 36. ordentlichen Hauptversammlung

EQS-News: Burgenland Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
   Hauptversammlung
   Burgenland Holding AG: Einberufung zur 36. ordentlichen Hauptversammlung

   12.02.2025 / 05:00 CET/CEST
   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
   News
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   Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
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   Burgenland Holding Aktiengesellschaft

   mit dem Sitz in Eisenstadt

   FN 126613 x

   ISIN: AT0000640552

    

    

    

   Einberufung

    

   zu der am Freitag, 14. März 2025, um 10:00 Uhr (MEZ) im Technologiezentrum
   Eisenstadt,

   Marktstraße 3, AT-7000 Eisenstadt stattfindenden

    

    

   36. ordentlichen Hauptversammlung

   der Burgenland Holding Aktiengesellschaft

    

    

    

   Tagesordnung:

    

    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des
       Corporate Governance Berichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats über
       das Geschäftsjahr 2023/24 sowie des Vorschlags für die Verwendung des
       Bilanzgewinns
    2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30.
       September 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinns
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
       das Geschäftsjahr 2023/24
    4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
       für das Geschäftsjahr 2023/24
    5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss für das
       Geschäftsjahr 2024/25
    6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Bezüge der
       Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder der Burgenland Holding
       Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023/24
    7. Wahl eines Mitgliedes in den Aufsichtsrat

    

    

   Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
   in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)

    

   Folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 bis 4 AktG spätestens ab dem
   21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 21. Februar 2025, auf der im
   Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
   [1]www.buho.at/hauptversammlung abrufbar:

    

     • die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen,
     • die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7,
     • der Vergütungsbericht für die Bezüge der Vorstands- und der
       Aufsichtsratsmitglieder der Burgenland Holding Aktiengesellschaft für
       das Geschäftsjahr 2023/24 und
     • Erklärung der Kandidatin für die Wahl in den Aufsichtsrat gemäß § 87
       Abs 2 AktG.

    

   Neben diesen Unterlagen sind weiters der vollständige Text dieser
   Einberufung, die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer
   Vollmacht sowie alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im
   Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung abrufbar.

    

   Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
   Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)

    

   Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
   Hauptversammlung und zur Ausübung der übrigen Aktionärsrechte, die im
   Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz
   am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
   (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 4. März 2025, 24:00
   Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und
   Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum
   Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.

    

   Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
   depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
   der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung,
   sohin am 11. März 2025, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom
   depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
   Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
   ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
   AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung
   der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so
   darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
   sieben Tage sein. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in
   englischer Sprache entgegengenommen.

    

   Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
   Aktien und wirkt sich nicht auf die Dividendenberechtigung aus.

    

   Depotbestätigungen können in Textform an die Gesellschaft ausschließlich
   auf einem der folgenden Wege zugestellt werden:

    

   per Post oder per Burgenland Holding Aktiengesellschaft
   Boten:            c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
                     Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
   per Telefax:      +43 (0)1 8900 500 50
   per E-Mail:       [2]anmeldung.buho@hauptversammlung.at
                     wobei die Depotbestätigung in Textform, beispielsweise
                     im Format PDF dem E-Mail anzufügen ist
   per SWIFT ISO     GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599,
   15022:            wobei unbedingt ISIN AT0000640552 im Text anzugeben ist
   per SWIFT ISO     ou=gms,o=gibaatwg
   20022:            o=swift - seev.003.001.XX oder seev.004.001.XX
                     in der Version, welche die zumindest notwendigen Felder
                     enthält.
                     (eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter
                     [3]www.buho.at/hauptversammlung zur Verfügung)

    

    

   Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 und 114 AktG (§
   106 Z 8 AktG)

    

   Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
   hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
   bestellen, und zwar mit Vollmacht, die in Textform zu erteilen ist. Die
   Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
   darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär
   eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den
   einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer
   bestimmten Person erteilt werden. Hat der Aktionär seinem depotführenden
   Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses
   zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht
   erteilt wurde (§ 114 Abs 1 Satz 4 AktG).

    

   Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der
   Gesellschaft [4]www.buho.at/hauptversammlung zur Verfügung gestellte
   Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht,
   verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von
   dieser aufbewahrt werden.

    

   Vollmachten können in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an
   folgende Adressen übermittelt werden:

    

   per Post oder per Burgenland Holding Aktiengesellschaft
   Boten:            c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
                     Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
   per Telefax:      +43 (0) 1 8900 500 50
   per E-Mail:       [5]anmeldung.buho@hauptversammlung.at
                     wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im
                     Format PDF, dem E-Mail anzufügen ist
   per SWIFT ISO     GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; unbedingt
   15022:            ISIN: AT0000640552 im Text angeben
   per SWIFT ISO     ou=gms,o=gibaatwg
   20022:            o=swift - seev.003.001.XX oder seev.004.001.XX
                     in der Version, welche die zumindest notwendigen Felder
                     enthält.
                     (eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter
                     [6]www.buho.at/hauptversammlung zur Verfügung)

    

   Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich persönlich
   durch Vorlage bei der Registrierung zur Hauptversammlung am
   Versammlungsort zulässig.

    

   Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
   sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

    

   Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei Erteilung einer
   Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen (siehe „Nachweisstichtag und
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 111 AktG
   (§ 106 Z 6 und 7 AktG)“) zu erfüllen haben.

    

   Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

    

   Als Service der Gesellschaft steht den Aktionären, falls von Ihnen
   gewünscht, Herr Dr. Michael Knap, Ehrenpräsident des Interessenverbands
   für Anleger (IVA), als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die
   Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Für die
   Erteilung und den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite
   [7]www.buho.at/hauptversammlung zur Verfügung gestellte, spezielle
   Formulare abrufbar. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von
   der Gesellschaft getragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer
   direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Michael Knap unter Mobil-Telefonnr.
   +43 664 2138740 oder E-Mail ([8]knap.buho@hauptversammlung.at).

    

   Die Vollmacht muss zeitgerecht ausschließlich an eine der nachgenannten
   Adressen zugehen:

    

    

   per Post oder per Dr. Michael Knap
   Boten:            c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60,
                     AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
   per Telefax:      +43 (0) 1 8900 500 50
   per E-Mail:       [9]knap.buho@hauptversammlung.at
                     wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im
                     Format PDF, dem E-Mail anzufügen ist

    

   Weisungen zur Stimmrechtsausübung sind direkt Herrn Dr. Michael Knap zu
   erteilen. Bitte beachten Sie, dass Herr Dr. Michael Knap keine Aufträge zu
   Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder von Anträgen oder zur Einlegung
   von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt.

    

   Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG
   (§ 106 Z 5 AktG)

    

   Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 109 AktG

    

   Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen
   fünf Prozent des Grundkapitals erreichen, in Schriftform verlangen, dass
   Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und
   bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
   Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen
   seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.
   Die Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
   antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
   durchgehend Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei
   der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei
   mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in
   Höhe von fünf Prozent des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
   Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag,
   Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
   Depotbestätigung wird auf die obenstehenden Ausführungen zur
   Teilnahmeberechtigung verwiesen. Das Verlangen muss der Gesellschaft
   spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 21.
   Februar 2025, zugehen.

    

   Verlangen nach § 109 AktG können von Aktionären in Schriftform an die
   Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden:

    

   per Post oder Burgenland Holding Aktiengesellschaft
   per Boten:    z.H. Frau Margot Kunisch
                 EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf
   per E-Mail:   [10]anmeldung.buho@hauptversammlung.at
                 wobei das Verlangen in Schriftform (qualifizierte
                 elektronische Signatur), beispielsweise im Format PDF, dem
                 E-Mail anzufügen ist
   per SWIFT     GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; unbedingt
   15022:        ISIN: AT0000640552 im Text angeben

    

   Beschlussvorschläge zu der Tagesordnung gemäß § 110 AktG

    

   Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen ein
   Prozent des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
   Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
   verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
   Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen
   Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite
   der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich,
   wenn es der Gesellschaft in Textform spätestens am siebenten Werktag vor
   der Hauptversammlung, sohin spätestens am 5. März 2025 zugeht. Bei einem
   Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der
   Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

    

   Derartige Anträge können von Aktionären in Textform an die Gesellschaft
   ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden:

    

   per Post oder per Burgenland Holding Aktiengesellschaft
   Boten:            z.H. Frau Margot Kunisch
                     EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf
   per Telefax:      +43 (0) 1 8900 500 50
   oder per E-Mail:  [11]anmeldung.buho@hauptversammlung.at
                     wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise im
                     Format PDF, dem
                     E-Mail anzufügen ist

    

   Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist bei
   Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
   zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage
   sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den
   erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von ein Prozent des Grundkapitals
   erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf
   denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen
   Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
   Teilnahmeberechtigung verwiesen.

    

   Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

    

   Für Vorschläge zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds wird bekannt gegeben,
   dass die Gesellschaft nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG
   betreffend die quotenmäßige Gleichstellung von Frauen und Männern im
   Aufsichtsrat unterliegt und daher das Mindestanteilsgebot nicht zu
   erfüllen hat.

    

   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 118 AktG

    

   Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
   sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist.
   Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
   Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Es wird darauf hingewiesen,
   dass die Gesellschaft keinen Konzernabschluss erstellt. Die Auskunft hat
   den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
   entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
   vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen
   oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen
   oder wenn ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert
   werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von
   Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
   Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.

    

   Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren
   Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform
   an die Gesellschaft per E-Mail an [12]anmeldung.buho@hauptversammlung.at
   zu richten.

    

   Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere
   gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG, finden sich auch auf der
   Internetseite der Gesellschaft unter [13]www.buho.at/hauptversammlung.

    

   Anträge in der Hauptversammlung gemäß § 119 AktG

    

   Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
   berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung
   Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge
   vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge
   der Abstimmung.

    

   Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung. Über
   einen Beschlussvorschlag, der gem. § 110 AktG auf der Internetseite der
   Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in
   der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird.

    

   Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch
   zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß §
   110 AktG voraus (siehe oben). Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können
   nur von Aktionären, deren Anteile zusammen ein Prozent des Grundkapitals
   erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens
   am 5. März 2025 (24.00 Uhr (MEZ)) in der oben angeführten Weise der
   Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs
   2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre
   beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die
   die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.
   Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
   Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

    

   Datenschutzerklärung für Aktionäre der Burgenland Holding
   Aktiengesellschaft

    

   Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft, Marktstraße 3, 7000 Eisenstadt,
   ist Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der
   Aktionäre. Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft verarbeitet
   personenbezogene Daten der Aktionäre, insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2
   AktG, dies sind unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankdaten,
   Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs,
   gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls
   Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten, auf Grundlage der
   geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
   Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
   Datenschutzgesetzes. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt,
   um den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im
   Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit erforderlich werden die
   vorerwähnten personenbezogenen Daten auch im Rahmen der Abhaltung einer
   virtuellen Hauptversammlung verarbeitet, um den Aktionärinnen und
   Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen
   Hauptversammlung zu ermöglichen. Die personenbezogenen Daten erhält die
   Burgenland Holding Aktiengesellschaft von den Aktionären oder vom
   jeweiligen depotführenden Institut.

    

   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. deren
   Vertretern ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an
   der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Ohne
   eine Verarbeitung der vorerwähnten personenbezogenen Daten ist die
   Durchführung der (virtuellen) Hauptversammlung nicht möglich.
   Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Art 6 Abs 1 lit c DSGVO.
   Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der
   Ausrichtung der Hauptversammlung Dienstleistungsunternehmen, wie etwa
   Notaren, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Burgenland
   Holding Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die
   Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
   verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Burgenland Holding
   Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Burgenland Holding
   Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
   datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt ein Aktionär bzw.
   dessen Vertreter an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
   Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
   Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen berechtigten Personen
   in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG)
   Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen
   Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) – auch anderer
   Aktionäre – einsehen. Burgenland Holding Aktiengesellschaft ist zudem
   gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
   bzw. im Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum
   Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Ohne eine solche Datenverarbeitung
   könnte die Burgenland Holding Aktiengesellschaft ihren gesetzlichen
   Pflichten, insbesondere nach § 120 AktG, nicht nachkommen. 

    

   Die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. deren Vertreter werden
   gelöscht bzw. anonymisiert, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben
   bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht
   andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und
   Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-,
   Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus
   Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen
   die Burgenland Holding Aktiengesellschaft oder umgekehrt von der
   Burgenland Holding Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben werden,
   dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung
   von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor
   Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer
   der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen
   rechtskräftiger Beendigung führen.

    

   Jeder Aktionär bzw. jeder Vertreter hat ein jederzeitiges Auskunfts-,
   Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
   bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
   Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre
   bzw. deren Vertreter gegenüber der Burgenland Holding Aktiengesellschaft
   unentgeltlich über die E-Mail-Adresse des Ansprechpartners für Datenschutz
   datenschutz@buho.at oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

    

   Burgenland Holding Aktiengesellschaft

   Ansprechpartner für Datenschutz

   Marktstraße 3

   AT-7000 Eisenstadt

    

   Zudem steht den Aktionärinnen und Aktionären ein Beschwerderecht bei der
   Österreichischen Datenschutzbehörde ([14]dsb@dsb.gv.at) nach Art 77 DSGVO
   zu.

    

   Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung

   (§ 106 Z 9 AktG)

    

   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
   der Gesellschaft in 3.000.000 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien
   zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum
   Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Es besteht nur eine
   Aktiengattung.

    

    

    

   Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 9:00 Uhr. Bei der
   Registrierung ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis zur
   Identifikation vorzulegen.

    

   Weitergehende Informationen über den Ablauf der Hauptversammlung etc.
   finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft
   [15]www.buho.at/hauptversammlung.

    

   Im Sinne der Sprachvereinfachung sowie einer besseren Lesbarkeit wird in
   dieser Einberufung und den dazugehörenden Dokumenten durchgängig auf
   geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet. Soweit personenbezogene
   Angaben nur in männlicher Form angeführt sind, bezieht sich die gewählte
   Diktion auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

    

    

   Eisenstadt, im Februar 2025

   Der Vorstand

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   12.02.2025 CET/CEST

   ══════════════════════════════════════════════════════════════════════════

   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: Burgenland Holding AG
                Marktstraße 3
                7000 Eisenstadt
                Österreich
   Telefon:     +43 2236 200 24186
   Fax:         +43 2236 200 84703
   E-Mail:      info@buho.at
   Internet:    www.buho.at
   ISIN:        AT0000640552
   WKN:         879095
   Börsen:      Freiverkehr in Berlin, Stuttgart; Wiener Börse (Amtlicher
                Handel)


    
   Ende der Mitteilung EQS News-Service


   2084707  12.02.2025 CET/CEST

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   2. mailto:anmeldung.buho@hauptversammlung.at
   3. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=0781912aa8e53e1f4f7192d4b1b0e69b&application_id=2084707&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
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   5. mailto:anmeldung.buho@hauptversammlung.at
   6. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=0781912aa8e53e1f4f7192d4b1b0e69b&application_id=2084707&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
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   8. mailto:knap.buho@hauptversammlung.at
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