- 24.04.2020, 15:21:26
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- OTS0177
AK zur Reform Epidemiegesetz: Nichts überstürzen!
Wien (OTS) - Bei der von der Regierung geplanten Reform des
Epidemiegesetzes fordert die AK zumindest ein verkürztes
Begutachtungsverfahren. „Immerhin gibt es weitgehende Eingriffe in
die Privatsphäre, auch wenn manche Bestimmungen zeitlich befristet
sind“, so AK Präsidentin Renate Anderl. „In so sensiblen Bereichen
dürfen keine Zweifel an der Qualität der Gesetzgebung entstehen. Ziel
kann nicht sein, damit vor dem Verfassungsgerichtshof zu landen.“
Konkret kritisiert die AK:
+ Screenings und Apps müssen freiwillig bleiben: Ein
Screeningprogramm (und dazu-gehörendes Register) mit Labortests für
bestimmte Bevölkerungs-, Berufsgruppen oder Regionen ist in der
geplanten Form datenschutzrechtlich bedenklich. Die „Freiwilligkeit“
der Teilnahme könnte künftig in Zusammenhang mit den anderen
geplanten Maßnahmen ausgehebelt werden. Darf ich nur ins Kino oder
Theater gehen, wenn ich „gescreent“ bin? Darf ich im Betrieb nur
arbeiten, wenn ich“ gescreent“ bin? Müssen bei Veranstaltungen etwa
Gesundheitsnachweise erbracht werden, die Corona-App am Handy sein?
Drohen NichtteilnehmerInnen Nachteile, wären die Einwilligungen von
TeilnehmerInnen ungültig.
Die AK pocht darauf, dass Corona-Nachverfolgungs-Apps freiwillig
bleiben müssen. Das heißt: Keine Verpflichtung zur Nutzung der App
sowie keinerlei Verknüpfung der Einwilligung zur App-Nutzung mit
Vorteilen, wie die Lockerung von Grundrechtsbeschränkungen, etwa
Ausgangs- oder Zugangsbeschränkungen. Auch die EU-Kommission kommt in
ihrem aktuellen Datenschutzleitfaden und „Werkzeugkasten“ für
datenschutz-konforme Corona-Nachverfolgungs-Apps zum Schluss, dass
die Installation derartiger Apps nur auf freiwilliger Basis
akzeptabel sei und ohne nachteilige Folgen für alle sein müsse.
+ Ungenaue Regelung bei Veranstaltungsteilnahme: Die möglichen
Einschränkungen bei der Teilnahme an Veranstaltungen sind im Gesetz
nicht genau geregelt. Die Regelung soll per Verordnung der Behörden
erfolgen. Unklar ist auch, was alles unter den Begriff
„Veranstaltung“ fallen soll. Auch diese Entscheidungsbefugnisse
müssen gesetzlich genau definiert werden. Es geht hier schließlich
auch um das Grundrecht der Versammlungsfrei-heit.
+ Bescheide am Telefon gefährlich: Geplant ist, für eine
Quarantäne in Verdachtsfällen telefonisch einen Bescheid zu erlassen
– also mit einer weitreichenden Folge. Die Sicherstellung, dass keine
Verwechslung vorliegt, dass der Anruf tatsächlich von der Behörde
kommt, usw. ist nicht gewährleistet. Das Ende nach 48 Stunden „wenn
kein Bescheid erlassen wird“ bleibt ebenso unklar für den
Betroffenen.
+ Verdienstengangsregeln ins Gesetz: Derzeit ist im Epidemiegesetz
geregelt, wie die Vergütung für einen Verdienstentgang zu berechnen
ist. Nun ist eine weitere unbestimmte Verordnungsermächtigung für den
Gesundheitsminister vorgesehen, der für „eine einheitliche
Vollziehung“ nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe des
Verdienstentgangs erlassen kann. Wenn das notwendig ist, hat die
Regelung direkt im Gesetz zu erfolgen.
Die AK setzt sich für #Gerechtigkeit ein. Seit 100 Jahren.
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