- 16.08.2002, 09:28:00
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Nach der Karenz zur Hilfskraft degradiert
Diskriminierungsfall des Monats August
Linz (OTS) - Viele Arbeitnehmerinnen, die nach der Karenz Teilzeit
arbeiten wollen, nehmen dafür auch schlechtere Arbeitsbedingungen in
Kauf. Eine Degradierung im Zusammenhang mit einer Reduzierung der
Arbeitszeit muss aber nicht einfach hingenommen werden. Das Problem,
so die Erfahrungen der Arbeiterkammer, liegt häufig in der
Nachweisbarkeit.
Frau S. hat neun Jahre lang in einem Verlag als Sachbearbeiterin
gearbeitet. Sie hat ein bestimmtes Aufgabengebiet eigenständig
erledigt, Verhandlungen mit Kunden geführt etc. Nach der Geburt ihres
Kindes denkt Frau S. nicht daran, den Job an den Nagel zu hängen.
Vor dem Ende der Karenz ersucht die Frau ihren Dienstgeber um eine
Reduzierung der Arbeitszeit. Es wird vereinbart, die wöchentliche
Arbeitszeit um sieben Stunden auf 30 Stunden zu reduzieren. Über eine
allfällige Veränderung der Arbeitsaufgaben wird nicht gesprochen.
Doch als sie nach der Karenz ins Berufsleben zurückkehrt, ist Frau S.
mit einer völlig veränderten Arbeitsumwelt konfrontiert: Sie ist dem
Chefsekretariat für Hilfsdienste zugeteilt. Bei der Entlohnung ändert
sich für sie nichts, der Inhalt ihrer Arbeit ist aber ein ganz
anderer.
Das will Frau S. so nicht hinnehmen. Sie klagt eine Beschäf-tigung
wie vor dem Antritt ihrer Karenz ein. Doch in den ers-ten beiden
Instanzen entscheidet das Gericht gegen sie: In ihrem Arbeitsvertrag
ist nur von allgemeinen Bürotätigkeiten die Rede, leider wurde nichts
schriftlich geändert, als ihr Aufgabenbereich immer
verantwortungsvoller wurde. Der Fall liegt derzeit beim Obersten
Gerichtshof zur Entscheidung.
Schlussfolgerung:
Dienstgeber sind oft der Ansicht, dass mit einer Reduzierung der
Arbeitszeit auch die übrigen Inhalte des Arbeitsvertrages neu zur
Disposition stehen. Das ist aber nicht richtig: Die Arbeitszeit ist
nur ein Element des Arbeitsvertrages, mangels einer neuen
Vereinbarung bleiben die übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrags
unberührt.
Der Dienstgeber ist also nicht berechtigt, eine verschlech-ternde
Versetzung vorzunehmen. Außerdem liegt wegen des unmittelbaren
Zusammenhangs mit der Karenz auch eine Diskriminierung nach dem
Gleichbehandlungsgesetz vor. Der springende Punkt ist allerdings,
inwieweit es gelingt, eine verschlechternde Versetzung nachzuweisen.
Hilfreich ist jedenfalls immer, wenn die Arbeitnehmerin über eine
genaue Beschreibung ihrer Aufgaben und Arbeitsinhalte in Form eines
aktualisierten Dienstzettels verfügt.
Rückfragehinweis:
Arbeiterkammer Linz
Abteilung Kommunikation
Verantwortliche Redakteurin: Martina Macher
Telefon: 0732/6906-2190
E-Mail: [email protected]
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