• 10.11.2016, 13:39:09
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  • OTS0184

Foto mit Mann im Schwimmbad – schwere Persönlichkeitsverletzung und Verunglimpfung von Flüchtlingen auf „wochenblick.at“

Wien (OTS) - Der Artikel „Internet schockiert: Was sucht dieser Mann
im Kinderbecken?“, erschienen am 31.08.2016 auf „wochenblick.at“
sowie die Bewerbung des Artikels auf der Facebook-Seite des Mediums
sind ein schwerwiegender Verstoß gegen den Ehrenkodex für die
österreichische Presse.

Der Artikel bezieht sich auf ein „pikantes Schwimmbad-Foto“. Auf
diesem Foto, das dem Artikel beigefügt ist, sieht man einen Schwarzen
mit Schwimmflügeln, der in einem Schwimmbecken im Wasser steht.
Einige Meter hinter ihm steht ein Kind, das in eine andere Richtung
blickt. Die Augen des Mannes sind verpixelt. Das Gesicht des Mannes
ist mit einem roten Kreis markiert.

Laut Artikel sorge dieses Bild „nach den zahlreichen Sex-Attacken
durch Asylwerber“ für Aufregung im Netz. Im Anschluss werden einige
Facebook-Postings zitiert. Es wird angemerkt, dass es „völlig unklar“
sei, was der Mann im Schwimmbad mache, und dass viele Nutzer die
Vermutung geäußert hätten, dass er schwimmen lerne. Viele Eltern
würden sich aber besorgt zeigen, „[d]a oft Kinder Opfer der
Asylanten-Sexattacken“ seien. Diese Sorge sei „sehr begründet“. Erst
„vor wenigen Tagen“ sei es in einem deutschen Schwimmbad „mutmaßlich
wieder zu sexuellen Übergriffen durch Asylwerber“ gekommen. Der
Artikel ist auch auf Facebook angekündigt worden. Auch hier ist das
Bild mit dem Mann und dem Kind im Schwimmbad verwendet worden, wobei
das Gesicht des Mannes diesmal unverpixelt ist. Zum Bild heißt es:
„Offenbar handelt es sich um einen Asylanten.“

Der Senat vertritt die Auffassung, dass die beiden Veröffentlichungen
die Persönlichkeit des abgebildeten Mannes verletzen. Auf Facebook
ist das Gesicht des Mannes nicht verpixelt. Bei dem eigentlichen
Beitrag ist der Betroffene trotz Verpixelung gut zu erkennen.

Der Abgebildete wird in dem Beitrag in Zusammenhang mit sexuellen
Übergriffen auf Kinder gebracht, ohne dass es dafür irgendwelche
Anhaltspunkte gibt. Der Senat erkennt darin einen schwerwiegenden
Eingriff in seine Persönlichkeitssphäre.

Die Beiträge stellen laut Senat auch eine Pauschalverunglimpfung von
Asylwerbern und Flüchtlingen dar. Im Artikel ist mehrmals von
sexuellen Übergriffen durch „Asylanten“ auf Kinder in Schwimmbädern
die Rede. Das veröffentlichte Foto wird offenbar gezielt mit solchen
Attacken in Verbindung gebracht, obwohl es nichts mit einer
derartigen Attacke zu tun hat, so der Senat weiter. Dem Autor ist es
anscheinend darum gegangen, Vorurteile bei den Lesern zu verstärken.
Der Senat weist zudem auf den diskriminierenden Unterton des Artikels
hin. Außerdem genügt dem Autor ganz offenkundig die Hautfarbe des
Mannes, um davon auszugehen, er müsse Asylwerber sein.

Aus all diesen Gründen stellt der Senat einen schwerwiegenden Verstoß
gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz), 6 (Intimsphäre) und 7
(Schutz vor Pauschalverunglimpfungen und Diskriminierung) des
Ehrenkodex fest.

Der Senat fordert die Medieninhaberin von „wochenblick.at“ auf, die
vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN MEHRERER
LESER

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund
mehrerer Mitteilungen von Lesern ein Verfahren durch (selbständiges
Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „wochenblick.at“ hat
von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch
gemacht.

Die Medieninhaberin der Wochenzeitung „Wochenblick“ hat sich der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht unterworfen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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