- 20.07.2016, 10:00:01
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- OTS0029 OTW0029
Veröffentlichung eines Bildes mit Flüchtlingen verletzt Ehrenkodex
Wien (OTS) - Der Artikel „Narrenfreiheit für kriminelle Asylwerber?“,
erschienen am 28.04.2016 in der „Neuen Freien Zeitung“, verstößt nach
Meinung des Senats 1 des Presserats gegen Punkt 5
(Persönlichkeitsschutz) des Ehrenkodex für die österreichische
Presse.
In dem Artikel wird über Gewalttaten von Asylwerbern berichtet. Dem
Artikel ist ein Bild mit mehreren Flüchtlingen beigefügt. Einer der
Flüchtlinge schaut in Richtung Kamera und ist deutlich zu erkennen.
Der Bildtext lautet: „Zu viele brutale Gewalttäter unter den
‚Schutzbedürftigen‘“.
Die FPÖ-Bundespartei hat als Medieninhaberin der „Neue Freie Zeitung“
von der Möglichkeit, in dem Verfahren Stellung zu nehmen, nicht
Gebrauch gemacht.
Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Veröffentlichung des
Bildes, auf dem einer der Flüchtlinge klar erkennbar ist, im
Zusammenhang mit dem Zusatz „Zu viele Gewalttäter unter den
‚Schutzbedürftigen‘“ gegen den Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten
verstößt – er wird dadurch als krimineller Gewalttäter hingestellt.
Der Senat forderte die Medieninhaberin auf, die vorliegende
Entscheidung in der „Neuen Freien Zeitung“ freiwillig zu
veröffentlichen.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führt der Senat 1 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren
aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat
seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin der „Neuen Freien
Zeitung“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen,
keinen Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der „Neuen Freien Zeitung“ hat sich der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht unterworfen.
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