• 13.07.2016, 09:51:18
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  • OTS0037 OTW0037

ÖGB-Achitz: Heftige Unwetter können Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigen

Bei Dienstverhinderung muss Entgelt weiter bezahlt werden

Utl.: Bei Dienstverhinderung muss Entgelt weiter bezahlt werden =

Wien (OTS) - Wer aufgrund von Naturereignissen wie heftigen
Unwettern, Überflutungen und Murenabgängen nicht oder nicht pünktlich
zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen
zu fürchten. Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB: "Es handelt
sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt."
Man muss aber alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen,
und man muss den Arbeitgeber von der Verspätung bzw. der Verhinderung
informieren.++++

Das Gleiche gilt für den Fall, dass Kindergarten oder Schule wegen
des Unwetters geschlossen bleiben, und Eltern die Kinderbetreuung
übernehmen müssen.

ÖGB hat Entgeltfortzahlung auch für ArbeiterInnen durchgesetzt

Seit 2014 gibt es die Entgeltfortzahlung in Katastrophenfällen nicht
nur für Angestellte, sondern auch für ArbeiterInnen. Während bei
Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der
Arbeit gesetzlich fix geregelt ist, gab es bis 2013 bei den
ArbeiterInnen abweichende Regelungen. Der ÖGB hatte sich erfolgreich
für diese Angleichung eingesetzt.

Für Angestellte regelt § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, wann trotz
Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Dieser
Gesetzesstelle zufolge behalten Angestellte den Anspruch auf Entgelt,
wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne
Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der
Dienstleistung verhindert sind.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NGB

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