• 23.12.2015, 11:00:01
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Presserat: Artikel über Missbrauch im Sozialmarkt verstoßen gegen Ehrenkodex

Wien (OTS) - Der Senat 3 des Presserats beschäftigte sich mit den
Artikeln „Per Nobel-BMW zum Einkauf im Sozialmarkt“ und „Mit
60.000-Euro-Auto zum Wiener Sozialmarkt“, erschienen am 17.08.2015
auf „österreich.at“ bzw. am 18.08.2015 auf „krone.at“.
Nach Ansicht des Senats verstoßen die Artikel gegen den Ehrenkodex
für die österreichische Presse.

Im „österreich.at“-Artikel wird berichtet, dass zwei Damen von
Anrainern dabei fotografiert worden seien, wie sie mit einem „dicken
BMW-SUV mit tschechischem Kennzeichen“ im Sozialmarkt in Floridsdorf
eingekauft hätten; es ist von einem Skandal die Rede. Zudem wird ein
Bezirksrat mit folgender Frage zitiert: „Woher haben solche Menschen
den Einkommensnachweis?“ Dem Artikel ist ein Foto einer Betroffenen
bei dem BMW beigegeben.
Im zuvor angeführten „krone.at“-Artikel wird über denselben Vorfall
berichtet: „Eine gut gekleidete Dame fährt ein Luxusauto mit
tschechischem Kennzeichen vor den Sozialmarkt, packt eine halbe
Wagenladung billiger Einkaufe in den Kofferraum und braust davon.“
Auch hier ist ein Foto der Betroffenen abgedruckt. In dem Artikel
wird spekuliert, dass die Tasche am Einkaufswagen von Gucci oder
Louis Vuitton sein könnte, und ob hier „eine Vermögende im Markt für
Bedürftige“ einkaufe. Die „Krone“ habe nachgefragt, und der
Geschäftsführer des Samariterbundes Floridsdorf-Donaustadt habe dann
erklärt, dass man mit der Betroffenen gesprochen habe: Sie sei eine
alleinerziehende Mutter und habe den Einkaufspass für den Sozialmarkt
rechtens bekommen. Das Auto habe sie sich von einer Freundin
geliehen, da sie nach einer Operation nicht schwer heben dürfe.
Im Anschluss wird über das generelle Dilemma der Sozialmärkte
berichtet: Vermögende Menschen, die aber kein Einkommen erzielen,
können mitunter einen Einkaufspass erschwindeln.

In dem auf „österreich.at“ erschienenen Artikel wird nach Ansicht des
Senats zu Unrecht in den Raum gestellt, dass die auf dem Foto vor dem
Sozialmarkt abgebildete Frau ihre Einkaufsbewilligung erschlichen
habe. Die Betroffene selbst oder ein Vertreter des Sozialmarktes
kommen im Artikel nicht zu Wort. Die Recherche, die dem Artikel zu
Grunde liegt, bewertet der Senat als mangelhaft (siehe Punkt 2.1 des
Ehrenkodex). Schließlich liegt hier auch ein Verstoß gegen Punkt 5.2
des Ehrenkodex vor: Der falsche Vorwurf, zu Unrecht in einem
Sozialmarkt einzukaufen, ist eine Persönlichkeitsverletzung.
Auch in dem auf „krone.at“ erschienen Artikel wird mit der Aussage,
dass „eine gut gekleidete Dame“ mit einem „Luxusauto mit
tschechischem Kennzeichen“ im Sozialmarkt „eine halbe Wagenladung
billige Einkäufe“ besorgt habe sowie der Frage „Liegt Missbrauch
vor?“ impliziert, dass hier etwas nicht rechtens sei.
Erst im Anschluss wird klargestellt, dass der Geschäftsführer des
Samariterbundes erklärt habe, dass die Betroffene den Einkaufspass
rechtmäßig besitze und dass sie sich das Auto von einer Bekannten für
den Einkauf geliehen habe.
Dies wird aber gleich wieder relativiert, indem angemerkt wird, dass
Vermögende, die kein Einkommen besitzen, sich leicht einen
Einkaufspass erschwindeln könnten.
Der Senat vertritt die Ansicht, dass hier bewusst der Eindruck eines
Missbrauchs vermittelt wird. Die abgebildete Frau wird dadurch
diffamiert und verunglimpft. Im zweiten Teil wird dann zwar über den
wahren Sachverhalt berichtet, diese Klarstellung wird jedoch wieder
relativiert.
Das Thema Missbrauch von Einkaufsausweisen in Sozialmärkten ist
selbstverständlich von öffentlichem Interesse. Die abgebildete Frau
hatte mit einem derartigen Missbrauch jedoch nichts zu tun. Dies war
auch dem Autor des Artikels klar. Auch dieser Artikel verstößt somit
gegen Punkt 5 des Ehrenkodex (Persönlichkeitsschutz).
Die betroffenen Medieninhaberinnen wurden aufgefordert, die
Entscheidung freiwillig in den betroffenen Online-Medien zu
veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren
aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat
seine Meinung, ob ein Artikel oder ein journalistisches Verhalten den
Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberinnen von
„krone.at“ und „österreich.at“ haben von der Möglichkeit, an dem
Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Bisher haben sich die Medieninhaberinnen der „Kronen Zeitung“ und der
Tageszeitung „Österreich“ der Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats
nicht unterworfen.

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