• 11.12.2015, 10:30:02
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Presserat: Post von Jeannée zu Polizeigewalt verstößt gegen Ehrenkodex

Wien (OTS) - Der Senat 3 des Presserats beschäftigte sich mit dem
Kommentar „Post von Jeannée – Zum neuesten ‚Gewalt-Video‘ der Wiener
Polizei…“, erschienen in der „Kronen Zeitung“ vom 13.08.2015. Nach
Meinung des Senats verstößt dieser Kommentar gegen den Ehrenkodex für
die österreichische Presse.

In dem Kommentar befasst sich der Autor mit einem Video, das zwei
Polizisten bei der Festnahme eines Mannes zeigt. Der Mann steht
zunächst mit dem Gesicht zur Wand, seine Hände sind gefesselt. Dann
wird er von einem der Polizisten herumgewirbelt, auf den Boden
geworfen und dort auf dem Bauch liegend fixiert. Der Autor
kommentiert diesen Vorgang mit „Das ist alles. Weder wird da
misshandelt noch mit besonderer Brutalität gegen den Tatverdächtigen
vorgegangen, bei dem es sich um einen Taschendieb handelt, der die
‚Aktion‘ im Übrigen völlig unverletzt übersteht und wegen Diebstahls
auf freiem Fuß angezeigt wird.“
Vor Erscheinen des Kommentars hat die Landespolizeidirektion Wien
bekanntgegeben, dass der Vorfall untersucht werde, der Verdacht auf
unverhältnismäßige Anwendung von Körperkraft bestehe und die
betroffenen Beamten vom Außendienst abgezogen worden seien. Es gebe
ein Disziplinarverfahren und die Vorfälle würden von einer
Spezialgruppe der Polizei untersucht.

Der Senat ist der Meinung, dass der Vorfall in dem Beitrag in der
„Kronen Zeitung“ nicht korrekt wiedergegeben und der Polizeieinsatz
verharmlost wurde.
Der Verfasser hätte bereits beim Verfassen Informationen – auch von
Seiten der Polizei – bekommen können, wonach die Gewaltanwendung bei
dem gefilmten Einsatz nicht gerechtfertigt war.
In einem Kommentar wie dem vorliegenden Beitrag kann der Verfasser
zwar auch persönliche Meinungen und Wertungen einfließen lassen, die
auch nicht von allen Lesern geteilt werden müssen.
Die kritisierte Passage betrifft jedoch einen Vorfall, der auf seinen
Wahrheitsgehalt überprüft werden kann. Ob ein polizeiliches Vorgehen
der „klassischen Polizeimanier“ entspricht, oder ob es sich um eine
unverhältnismäßigen Einsatz von Körpergewalt handelt, betrifft eine
Frage, die von Journalisten recherchiert werden kann.
Der Behauptung, dass der Gefesselte hier „in klassischer
Polizeimanier zu Boden“ geworfen werde, hätte eine entsprechende
Recherche vorausgehen müssen, noch dazu wo die Wiener Polizei den
Vorfall sehr rasch öffentlich kommentiert hat.
Da diese Behauptung offenbar ohne jeglicher Recherche aufgestellt
wurde, liegt ein Verstoß gegen Punkt 2 des Ehrenkodex (Genauigkeit)
vor.
Die betroffene Medieninhaberin wurde aufgefordert, die Entscheidung
freiwillig in der „Kronen Zeitung“ zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN VON LESERINNEN UND
LESERN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund von
Mitteilungen von Leserinnen und Lesern ein Verfahren durch
(selbständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem
Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob ein Artikel oder ein
journalistisches Verhalten den Grundsätzen der Medienethik
entspricht. Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat von der
Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat sich der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht unterworfen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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