- 23.11.2015, 14:23:25
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Presserat: Bild der toten Flüchtlinge in LKW verstößt gegen Ehrenkodex, Bild des toten Buben in Bodrum hingegen nicht
Unterschiedlicher Kontext der Bilder spielt entscheidende Rolle
Utl.: Unterschiedlicher Kontext der Bilder spielt entscheidende
Rolle =
Wien (OTS) - Die Senate 2 und 3 des Presserats beschäftigten sich mit
mehreren Veröffentlichungen von Bildern toter Flüchtlinge. Der Senat
3 stellte bei der „Kronen Zeitung“, die ein Foto von toten
Flüchtlingen in einem LKW abgedruckt hatte, einen Verstoß gegen den
Ehrenkodex fest.
Die Veröffentlichung von Bildern eines toten Flüchtlingskinds am
Strand in Bodrum – auf „kurier.at“, in der Tageszeitung „Österreich“
und im Wochenmagazin „Profil“ – wurde vom Senat 2 hingegen nicht
beanstandet.
Die Senate haben die Fälle wohlüberlegt unterschiedlich bewertet.
Dabei spielte der Kontext der Bilder eine wesentliche Rolle: In dem
einen Fall wurde ein Artikel über Schlepperkriminalität mit dem Foto
toter Flüchtlinge bebildert. Im anderen Fall ging es hingegen darum,
mit einem starken Bild das menschliche Leid der Flüchtlinge auf den
Punkt zu bringen.
Zum Bild der toten Flüchtlinge im LKW
Zu dem Bild, das auf Seite 3 der „Kronen Zeitung“ vom 28.08.2015
abgedruckt wurde, langten 180 Mitteilungen beim Presserat ein. Das
ist die höchste Zahl an Mitteilungen zu einer Veröffentlichung seit
der Wiedergründung des Presserats im Jahr 2010.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Abgebildeten im
Laderaum eingesperrt wurden und erstickt sind. Die Verstorbenen sind
Opfer eines Verbrechens, das von den Schleppern zu verantworten ist.
Der Senat 3 war der Auffassung, dass die toten Körper auf dem Bild
auf eine Art und Weise – verkeilt und in sich verhakt – gezeigt
werden, die entstellend ist und daher die Menschenwürde der
Verstorbenen missachtet (siehe Punkt 5.1 des Ehrenkodex).
Dem Senat ist bewusst, dass das Foto die Betrachter aufrütteln kann
und die Themen Flüchtlinge und Schlepperwesen von besonderem
öffentlichem Interesse sind. Im vorliegenden Fall rücken diese
Aspekte gegenüber den postmortalen Persönlichkeitsinteressen der
Abgebildeten jedoch in den Hintergrund.
Der Bildtext stellt in erster Linie auf die Schlepperkriminalität ab,
die Schlepper werden als „Menschenhändler und Mörder“ bezeichnet. Das
Leid, das die Verstorbenen erlitten haben, wird im Bildtext nicht
angesprochen, auch wenn es im Hauptartikel heißt, dass es sich hier
„um den größten Massenmord in der Geschichte der Zweiten Republik“
handle, von „Bildern des Grauens“ und der Dramatik des Todeskampfs
sowie davon die Rede ist, dass die Flüchtlinge unter qualvollen
Umständen ums Leben gekommen seien. Auf die Gefahren und das Leid,
denen die Flüchtlinge auf ihrer Reise ausgesetzt sind, wird aber
nicht näher eingegangen.
Schließlich weist der Senat auch noch darauf hin, dass das Bild
offenbar von der Polizei illegal an die „Kronen Zeitung“ übermittelt
wurde.
Der Senat 3 forderte die Medieninhaberin der „Kronenzeitung“ auf, die
vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.
Zu den Bildern des toten Flüchtlingskinds
Bei der Veröffentlichung von diversen Bildern des Leichnams eines
ertrunkenen, dreijährigen syrischen Buben kam der Senat 2 zu einem
anderen Ergebnis und stellte das Verfahren ein.
Auf den Bildern, die auf „kurier.at“ und in der Tageszeitung
„Österreich“ veröffentlicht wurden, sind von dem ertrunkenen Buben im
Wesentlichen nur die Beine bzw. die Beine und der Oberkörper zu
erkennen – ein Gendarm hat das Kind geborgen.
Das Titelbild des Wochenmagazins Profil zeigt hingegen den ganzen
toten Körper von hinten wie er am Strand in Bodrum liegt.
Der Senat 2 betonte zunächst, dass der Persönlichkeitsschutz bei
Kindern besonders weit reicht und prüfte auch hier, ob ein Eingriff
in die Menschenwürde vorliegt.
Im vorliegenden Fall sprachen nach Meinung des Senats allerdings
gewichtige Gründe für die Zulässigkeit der Veröffentlichung der
Bilder.
In den letzten Monaten war das Thema „Flüchtlinge“ das wichtigste in
der Medienberichterstattung und von großem öffentlichem Interesse, so
der Senat weiter.
Die Bilder des verstorbenen Kindes bringen die Dimension des Leids
und die Gefahren, die die Flüchtlinge während ihrer Schiffsreise im
Mittelmeer erwarten, auf den Punkt.
Bereits jetzt steht nach Meinung des Senats fest, dass die
Veröffentlichung der Bilder zur Sensibilisierung der Allgemeinheit
beigetragen hat. Die Bilder machen die Betrachter betroffen und haben
die österreichische, aber auch die europäische Öffentlichkeit wach-
und aufgerüttelt.
Der Vater des Kindes gab in mehreren Interviews an, er wünsche, dass
die Bilder seines Sohnes veröffentlicht werden. Das Schicksal seines
Sohnes solle von der Weltöffentlichkeit wahrgenommen werden. Er
stimmte also der Verbreitung und der Veröffentlichung der Bilder zu.
Die Darstellung des verstorbenen Kindes auf den Bildern wirkt auf den
Senat nicht entstellend. Das Bild für die Titelseite des
Nachrichtenmagazins Profil ist nach Ansicht des Senats am
bedrückendsten. Von einer Entstellung geht der Senat jedoch auch in
diesem Fall nicht aus.
Entscheidend war auch, dass in den Artikeln zu den Bildern die
Geschichte und das Schicksal des verstorbenen Kindes erzählt wurde.
Aufgrund der besonderen Umstände des Falles hält es der Senat für
angemessen, dass die Bilder des toten Buben gezeigt wurden.
Die Entscheidungen im Langtext finden Sie auf der Homepage des
Presserates (www.presserat.at).
SELBSTÄNDIGE VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN VON LESERINNEN UND
LESERN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
In den vorliegenden Fällen führten der Senat 2 und der Senat 3 des
Presserats aufgrund von Mitteilungen von Leserinnen und Lesern
Verfahren durch (selbständige Verfahren aufgrund von Mitteilungen).
In diesen Verfahren äußern die Senate ihre Meinung, ob ein Artikel
den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberinnen
von „kurier.at“ und des Wochenmagazins „Profil“ haben von der
Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht, die
Medieninhaberinnen der „Kronen Zeitung“ und der Tageszeitung
„Österreich“ hingegen nicht.
Die Medieninhaberinnen der Tageszeitung „Kurier“ und des
Wochenmagazins „Profil“ haben sich der Schiedsgerichtsbarkeit des
Presserats unterworfen, die Medieninhaberinnen der „Kronen Zeitung“
und der Tageszeitung „Österreich“ bisher hingegen nicht.
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