- 23.11.2015, 10:30:01
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Presserat: Bordellwerbung in „Gailtal-Journal“ verstößt gegen Ehrenkodex
Wien (OTS) - Der Senat 3 des Presserats beschäftigte sich mit dem
Artikel „Willkommen im Wellcum“, erschienen in der Juni-Ausgabe des
„Gailtal Journal“.
Nach Ansicht des Senats verstößt der Artikel u.a. gegen die Punkte 3
(Unterscheidbarkeit), 4 (Einflussnahme) und 7 (Schutz vor
Diskriminierung) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.
Der Artikel ist eine Reportage über das „Erotikhotel Wellcum“, zu dem
„Frauen keinen Zutritt“ hätten. Die Autorinnen des Beitrags sind
namentlich angegeben; das „Gailtal Journal“ wolle „so viel wie
möglich von diesem Hotel erfahren.“
Zu den Damen, die in dem Hotel „ihrer Selbständigkeit nachgehen“,
heißt es: „Eine schöner wie die andere! Da schaut sogar Frau gerne
hin und verblasst ein bisschen vor ‚Neid‘.“ Ihre Eindrücke geben die
Autorinnen folgendermaßen wieder: Hübsche Frauen ziehen sich kurz
zurück und erscheinen dann spärlich bekleidet und wunderschön
proportioniert. Es stehe außer Frage, „[d]ass jede der Damen ein
absolut einwandfreies Gesundheits-Zeugnis“ vorweisen müsse. Der
Eintritt betrage „85,00 EURO bei Vollverpflegung“, dafür könne „der
Gast dann alles benützen, Swimming- und Whirlpool, Sauna,
Infrarotkabine, Frühstück und hervorragendes Mittag- und Abendessen
und natürlich schöne Zimmer- wie in einem normalen Hotel auch“. Die
Veröffentlichung endet mit dem Fazit: „Das Wellcum bringt Einnahmen
für die Gemeinde, den umliegenden Pensionen, den Unternehmen und
Professionisten, den Taxifahrern. […].“
Der Beitrag ist nach Auffassung des Senats für die Leserinnen und
Leser nicht ausreichend als Anzeige erkennbar. Im Schriftbild
unterscheidet er sich nicht von den übrigen Artikeln.
Der Senat betont, dass die Kennzeichnung als „Anzeige“ derart klein
ausgefallen ist, dass viele Leserinnen und Leser dies übersehen. Der
Aufmerksamkeitswert dieser Kennzeichnung ist gering.
Der Werbecharakter des Beitrags wurde offenbar bewusst verschleiert.
Der Beitrag ist in der Rubrik „KULTUR“ erschienen und die Autorinnen
schildern vermeintlich ihre persönlichen Eindrücke und Meinungen.
Es wird der Anschein von Objektivität erweckt und der Eindruck
vermittelt, dass es sich um einen unabhängig recherchierten
journalistischen Beitrag handelt. Die Leserinnen und Leser werden in
die Irre geführt.
Der Senat stellt daher einen Verstoß gegen die Punkte 3
(Unterscheidbarkeit) und 4 (Einflussnahme) des Ehrenkodex fest.
Der Senat bewertet den Beitrag aber auch als Diskriminierung von
Frauen, wobei der Senat nicht die Werbung für Prostitution an sich
kritisiert, sondern die herabwürdigende Herangehensweise. Anstatt
Prostituierte als Dienstleisterinnen zu behandeln, die nicht sich
selbst, sondern lediglich ihre sexuellen Dienste verkaufen, werden
Frauen in erster Linie als Objekt beschrieben. Dabei werden
Formulierungen wie „Eine schöner wie die andere! Da schaut sogar Frau
gerne hin und verblasst ein bisschen vor ‚Neid‘.“ verwendet, die
Frauen als „wunderschön proportioniert“ bezeichnet und es wird
erklärt, „[d]ass jede der Damen ein absolut einwandfreies
Gesundheits-Zeugnis“ vorweisen müsse.
Demnach liegt auch ein Verstoß gegen Punkt 7 des Ehrenkodex vor
(Schutz vor Diskriminierung).
Die betroffene Medieninhaberin wurde aufgefordert, die Entscheidung
freiwillig im „Gailtal-Journal“ zu veröffentlichen.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren
aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat
seine Meinung, ob ein Artikel oder ein journalistisches Verhalten den
Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin des
„Gailtal Journal“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren
teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin des „Gailtal Journal“ hat sich der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht unterworfen.
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