• 19.08.2015, 10:00:01
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  • OTS0032 OTW0032

Presserat: Zur Berichterstattung über den Suizid von Rakhat Aliyev

Wien (OTS) - Der Senat 2 des Presserats beschäftigte sich mit
Online-Artikeln über den (mutmaßlichen) Suizid Rakhat Aliyevs, die am
26.02.2015 auf "www.heute.at", "www.kleinezeitung.at", "www.vol.at"
und "www.wienerzeitung.at". erschienen sind. In den Artikeln wird
berichtet, dass Rakhat Aliyev in seiner Zelle in der Justizanstalt
Josefstadt tot aufgefunden wurde. Die Artikel enthalten eine
wortgleiche Passage aus einer APA-Meldung, wonach es grundsätzlich
nicht schwierig sei, sich mit einer Mullbinde zu erhängen. Außerdem
wird detailliert beschrieben, wie ein derartiger Suizid abläuft.
Der Senat stellte die Verfahren ein.

Eine Leserin wandte sich an den Presserrat und kritisierte, dass eine
derart genaue Darstellung quasi eine "Anleitung zum Suizid" sei und
gegen Punkt 12 des Ehrenkodex verstoße, wonach Berichterstattung über
Suizide große Zurückhaltung erfordert. Bei dem Artikel auf "vol.at"
leitete der Senat auf eigene Initiative ein Verfahren ein.

Die Russmedia Digital GmbH, die Wiener Zeitung GmbH und die Kleine
Zeitung GmbH & Co KG haben vorgebracht, dass die Berichterstattung
über den Suizid von Rakhat Aliyev im öffentlichen Interesse und daher
zulässig sei. Es habe sich dabei um einen Fall gehandelt, der von
beispielloser Dimension sei, und es bestünden durchaus Zweifel daran,
ob Aliyev tatsächlich in seiner Zelle Suizid verübt habe, oder ob er
ermordet worden sei. Um den Leserinnen und Lesern zu zeigen, dass
ein Suizid möglich gewesen sei, sei es gerechtfertigt gewesen, den
Suizid detailliert zu beschreiben.

Der Senat ist der Ansicht, dass es aus medienethischer Sicht
grundsätzlich bedenklich ist, einen Suizid derart detailliert wie in
den oben angeführten Artikeln zu schildern.
Dass die beanstandete Passage auf eine APA-Meldung zurückgeht,
befreit die Medien nicht von ihrer Verantwortung, zu prüfen, ob die
Passage mit den medienethischen Vorgaben des Ehrenkodex vereinbar
ist.
Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Suizid ein
bedeutendes Ereignis im "Fall Aliyev" war. Bereits seit mehreren
Jahren beschäftigt dieser Fall weit über Österreich hinaus sowohl die
Öffentlichkeit als auch die Behörden.
Außerdem wurde der Suizid in einer Haftanstalt verübt. Eine
Diskussion darüber, warum und wie ein Suizid in einer Haftanstalt
möglich war, ist von öffentlichem Interesse. Zudem bestehen in diesem
Fall Zweifel, ob es sich tatsächlich um einen Suizid handelt oder ob
Aliyev nicht doch durch Fremdverschulden zu Tode kam. Laut
Medienberichten wurde er von anderen Häftlingen bedroht. Weiters
hatte Aliyev als ehemaliger Vize-Außenminister und vormaliger
stellvertretender Geheimdienstchef Kasachstans viele Feinde.
Schließlich gab es auch Zweifel daran, ob eine Selbsttötung mit einer
Mullbinde überhaupt möglich ist. Eine genauere Schilderung des
Suizidablaufs erscheint dem Senat deshalb ausnahmsweise
gerechtfertigt.

Der Senat bewertet die vorliegende Berichterstattung als einen
Grenzfall und aus medienethischer Sicht als gerade noch zulässig.

Dennoch hätten laut Senat die vorliegenden Berichte auch etwas
zurückhaltender gestaltet werden können.
Detaillierte Berichte über einen Suizid bergen stets
Nachahmungsgefahr: Andere Personen, die sich in einer Krise befinden,
könnten durch die genaue Schilderung des Suizidablaufs dazu angeregt
werden, auf gleiche Art und Weise Suizid zu begehen.
Aufgrund der besonderen Umstände des Falles - insbesondere wegen der
Zweifel an der konkreten Suizidmethode - nimmt der Senat jedoch davon
Abstand, einen Verstoß gegen Punkt 12 des Ehrenkodex festzustellen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN BZW.
AUS EIGENER WAHRNEHMUNG
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
In den vorliegenden Fällen hat der Senat 2 des Presserats aufgrund
einer Mitteilung einer Leserin bzw. auf eigene Initiative Verfahren
durchgeführt (selbständige Verfahren aufgrund einer Mitteilung bzw.
aus eigener Wahrnehmung). In diesen Verfahren äußert der Senat seine
Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberinnen der "Wiener Zeitung", der "Kleinen Zeitung"
und von "vol.at" haben von der Möglichkeit, an dem Verfahren
teilzunehmen, Gebrauch gemacht, die Medieninhaberin der Tageszeitung
"Heute" dagegen nicht.
Die Medieninhaberinnen der "Wiener Zeitung", der "Kleinen Zeitung"
und der "Vorarlberger Nachrichten" haben sich der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserates unterworfen, die
Medieninhaberin der Tageszeitung "Heute" bisher hingegen nicht.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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