• 24.06.2015, 10:00:01
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  • OTS0041 OTW0041

Presserat: „Österreich“ verletzt Persönlichkeitsschutz eines Suizidopfers

Wien (OTS) - Laut Senat 1 des Presserats verstößt der Artikel
"Waffennarr erschoss sich vor Exekutor", erschienen in der
Tageszeitung "Österreich" vom 20.11.2014, gegen den Ehrenkodex für
die österreichische Presse.

Der Artikel betrifft den Suizid einen Mannes in Niederösterreich.
Dabei wurden - neben verschiedenen identifizierenden Details - auch
mehrere Fotos veröffentlicht, die den Verstorbenen unverpixelt
zeigen. Auch über die Gründe für den Suizid wurden ausführliche
Mutmaßungen angeführt.
Ein Leser wandte sich an den Presserat und kritisierte die genaue
Beschreibung des Suizides und des Verstorbenen, der sicher sehr
verzweifelt gewesen sei.

Der Senat ist der Auffassung, dass durch die ausführliche Darstellung
des Verstorbenen und des Suizides der Persönlichkeitsschutz des
Verstorbenen verletzt wurde (Punkt 5 des Ehrenkodex). Der Moment des
Todes zählt grundsätzlich zu dem Bereich, der vom
Persönlichkeitsschutz erfasst wird. Auf dieses Prinzip ist laut Senat
bei einem Suizid besonders zu achten.
Der Artikel verstößt aber auch gegen Punkt 12 des Ehrenkodex, wonach
bei Berichten über Suizide - auch wegen der Gefahr der Nachahmung -
besondere Zurückhaltung geboten ist, so der Senat weiter. Im Bericht
werden nicht nur Details über den Suizid gebracht, sondern auch
Vermutungen über den Grund dafür angestellt.
Der Senat forderte die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich"
auf, die vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren
aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat
seine Meinung, ob ein Artikel oder ein journalistisches Verhalten den
Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin der
Tageszeitung "Österreich" hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren
teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" hat sich der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht unterworfen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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