• 16.06.2015, 10:30:01
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  • OTS0077 OTW0077

Presserat: Bericht über Entscheidung des EuGH in „Kronen Zeitung“ verzerrt und falsch

Wien (OTS) - Der Artikel "Einbrecher klagte Opfer und gewann",
erschienen in der "Kronen Zeitung" vom 13.12.2014 verstößt laut Senat
1 des Presserats gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex für die
österreichische Presse (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in
Recherche und Wiedergabe von Nachrichten).

In dem Artikel wird berichtet, ein tschechischer Einbrecher habe sein
Opfer, einen Hausbesitzer, geklagt und vor dem EuGH gewonnen, da der
Hausbesitzer neben dem Eingangsbereich des Hauses auch einen Teil des
öffentlichen Gehsteiges mittels Videoüberwachung gefilmt habe.
Dadurch seien die Persönlichkeitsrechte des Einbrechers verletzt
worden und das Opfer müsse ihm nun Schadenersatz zahlen. Dabei wird
auf die Entscheidung C212/13 des EuGH vom 11.12.2014 verwiesen.
Auf der Titelseite der betreffenden Printausgabe heißt es:
"EU-Gerichtshof gibt dem Täter recht: Einbrecher klagt bestohlenes
Opfer."

Ein Leser kritisiert den Artikel in mehreren Punkten als unrichtig.
Der Senat 1 hat diese Punkte genauer untersucht:
Der Entscheidung des EuGH ist zu entnehmen, dass ein einer Straftat
Verdächtiger (Einschießen eines Fensters mittels einer Schleuder) aus
Anlass des Strafverfahrens gegen ihn die Überprüfung der Zulässigkeit
eines Videoüberwachungssystems seines Opfers in einem gesonderten
Verwaltungsverfahren angeregt habe. Das Oberste Tschechische
Verwaltungsgericht konfrontierte daraufhin den EuGH mit der Frage,
wie die in dem Fall relevante Richtlinie 95/46/EG auszulegen sei.
Der EuGH hat die EU-Richtlinie so ausgelegt, dass die
Videoüberwachung anmeldepflichtig gewesen wäre (er stufte die
Überwachung nicht als Datenverarbeitung ein, die ausschließlich der
Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten dient).

In den Artikeln in der "Kronen Zeitung" wird berichtet, dass der EuGH
"dem Täter Recht gegeben habe". Berücksichtigt man die tatsächlichen
Umstände des Falles, ist diese Darstellung nicht haltbar. Auch wenn
der EuGH die Videoüberwachung als anmeldepflichtig eingestuft hat,
heißt das nicht, dass dem Täter, der lediglich das
Verwaltungsverfahren angeregt hat, Recht gegeben wurde. In dem
Verwaltungsverfahren ist es um die Wahrung der Interessen der
Allgemeinheit gegangen und nicht um die Wahrung der Interessen des
Täters. Das Strafverfahren gegen den Täter wegen der Sachbeschädigung
wird in den Artikeln erst gar nicht erwähnt.
Noch schwerwiegender ist jedoch der Umstand, dass in den Artikeln
behauptet wird, der Täter habe sein Opfer geklagt und erfolgreich
Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Davon kann nicht die Rede
sein. Eine Geldentschädigung für den Täter ist überhaupt nicht im
Spiel gewesen, eine zivilrechtliche Klage gegen sein Opfer hat er
nicht erhoben.
Der Rechtsstreit vor dem tschechischen Verwaltungsgericht und die
Entscheidung des EuGH sind in den Artikeln verzerrt und falsch
geschildert worden.
Aus diesen Gründen stellte der Senat einen Verstoß gegen den
Ehrenkodex fest.
Der Senat forderte die Medieninhaberin der "Kronenzeitung" auf, die
vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durchgeführt (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik
entspricht. Die Medieninhaberin der "Kronen Zeitung" hat von der
Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin der "Kronen Zeitung" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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