- 09.06.2015, 09:30:16
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Presserat: „Österreich“ zeigt falsche Person als mutmaßlichen Verdächtigen
Wien (OTS) - Der Senat 2 des Presserats bewertete den Artikel
"Hockey-Crack prügelt Polizisten ins Spital", erschienen auf Seite 12
der Tageszeitung "Österreich" vom 23.03.2015, und stellte einen
Verstoß gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse fest.
In dem Artikel wird behauptet, dass der Südtiroler Eishockeytormann
"Roland F." in einer Arrestzelle einen Wiener Polizisten brutal
zusammengeschlagen haben soll. Neben dem Artikel wird ein Foto von
Roland F. gezeigt. Sein Gesicht ist zwar mit einem schwarzen Balken
versehen, der Betroffene ist jedoch trotzdem - insbesondere wegen
seiner markanten Gesichtszüge - für sein Umfeld erkennbar.
Die Leserinnen und Leser, die den Presserat eingeschaltet haben,
behaupten, dass nicht Roland F. den Polizisten attackiert habe,
sondern ein anderer Eishockeyspieler, der so wie Roland F. 22 Jahre
alt sei und aus demselben Ort in Südtirol stamme.
Der Senat stellte fest, dass der mutmaßliche Täter in anderen Medien
mit "M. G." abgekürzt wurde.
Eine Anfrage des Presserats beim Bundesministerium für Inneres hat
ergeben, dass die Initialen des Verdächtigen tatsächlich "M.G."
lauten und dass kein Tatzusammenhang zu einer Person "Roland. F."
besteht.
"Roland. F." wurde in der Tageszeitung "Österreich" mit abgekürztem
Nachnamen als Verdächtiger genannt und - wenn auch mit einem
schwarzen Balken versehen - abgebildet, ohne dass er mit der Straftat
irgendetwas zu tun hat. Zudem wurde sein Heimatort in Südtirol
angeführt.
Darin erkennt der Senat zum einen eine Persönlichkeitsverletzung iSd.
Punktes 5 des Ehrenkodex. Der Senat merkte auch noch an, dass es
aufgrund der Angaben im Artikel verhältnismäßig einfach ist, Roland
F. im Internet ausfindig zu machen.
Zum anderen liegt aber auch ein grober Verstoß gegen Punkt 2.1 des
Ehrenkodex vor, wonach Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in
Recherche und Wiedergabe von Nachrichten oberste Verpflichtung von
Journalistinnen und Journalisten sind. Aufgrund des gleichen Alters,
der gleichen Herkunft und des Umstandes, Eishockeyspieler zu sein,
hat der Verfasser des Artikels den unbeteiligten Roland F.
fälschlicherweise für den von der Polizei festgenommenen Verdächtigen
gehalten.
Ein Gegencheck der vermutlich im Internet recherchierten
Informationen über Roland F. erfolgte nicht.
Der Senat fordert die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich"
auf, die vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND MEHRERER MITTEILUNGEN VON LESERINNEN
UND LESERN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund
mehrerer Mitteilungen von Leserinnen und Lesern ein Verfahren durch
(selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem
Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob ein Artikel oder ein
journalistisches Verhalten den Grundsätzen der Medienethik
entspricht. Die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" hat von
der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch
gemacht.
Die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" hat sich der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht unterworfen.
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