- 26.03.2015, 11:00:03
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Presserat: Bericht über „tobende Türkin“ in „Kronen Zeitung“ verstößt gegen Ehrenkodex
Wien (OTS) - Der Artikel "Polizei-Einsatz bei Krippenspiel",
erschienen in der "Kronen Zeitung" vom 16.12.2014, verstößt laut
Senat 1 des Presserats gegen den Ehrenkodex für die österreichische
Presse.
In dem Artikel wird berichtet, dass in einer Wiener Volksschule eine
Türkin in die Vorbereitungen eines Krippenspiels "geplatzt" sei und
plötzlich zu toben begonnen habe. Zitiert wird auch die Mutter einer
neunjährigen Volksschülerin. Ihr zufolge habe die "verschleierte
Frau" sich nicht beruhigen lassen und alle Kinder verschreckt.
Schließlich haben die Tochter und der Mann der Türkin "in das
lautstarke Geheul eingestimmt". Laut der interviewten Mutter konnten
Polizisten "mit bereits gezücktem Pfefferspray" die drei lärmenden
Personen zur Räson bringen. Abschließend wird im Artikel
festgehalten, dass die Türkin mit einer schweren Psychose in eine
Nervenklinik gebracht worden sei.
Dem Presserat liegt ein Brief der Direktorin der Volksschule an alle
Eltern wegen dieses Artikels vor. Darin wird festgehalten, dass die
Person, die einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, nicht "eine
verschleierte Türkin" gewesen sei, sondern eine Großmutter einer
Schülerin, die das Krippenspiel besuchen wollte. Als die Großmutter
die Klasse der Enkelin betreten wollte, sei die Lehrerin kollabiert.
Daraufhin habe die Großmutter einen Nervenzusammenbruch erlitten, da
sie durch den Vorfall an den Unfalltod ihres Sohnes erinnert worden
sei. Es stimme nicht, dass die Großmutter in das Krippenspiel
"hereingeplatzt" sei und plötzlich zu schreien begonnen habe. Auch
die Angaben zum Polizeieinsatz seien falsch.
Die "Kronen Zeitung" hat trotz Einladung durch den Presserat keine
Stellungnahme abgegeben und am Verfahren nicht teilgenommen.
Der Senat ist der Auffassung, dass der vorliegende Artikel Punkt 2.1
des Ehrenkodex widerspricht, wonach Gewissenhaftigkeit und
Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten oberste
Verpflichtung von Journalistinnen und Journalisten sind.
Die tatsächlichen Umstände des Vorfalls hätten bei der Schulleitung
oder dem Träger der Schule nach Meinung des Senats verhältnismäßig
einfach recherchiert werden können. Eine derartig eklatant falsche
Berichterstattung ist mit den medienethischen Vorgaben des Ehrenkodex
nicht vereinbar.
Darüber hinaus verletzt der Bericht auch Punkt 7.2 des Ehrenkodex,
der vor Diskriminierungen aus nationalen und religiösen Gründen
schützt: Im Artikel ist zu Unrecht von einer "tobenden" bzw.
"tobsüchtigen Türkin" die Rede, die das Weihnachtsspiel in einer
christlichen Schule gestört haben soll. Die Türkin habe schreiend die
"weihnachtliche Stimmung" gestört. Die Frau sei "verschleiert"
gewesen und habe "alle Kinder verschreckt".
Der Senat forderte die Medieninhaberin der "Kronen Zeitung" auf, die
vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN VON LESERINNEN UND
LESERN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats aufgrund von
Mitteilungen von Leserinnen und Lesern ein Verfahren durchgeführt
(selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem
Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob ein Artikel den
Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin der
"Kronen Zeitung" hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren
teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin der "Kronen Zeitung" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.
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