- 27.02.2015, 10:00:33
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- OTS0051 OTW0051
Presserat: Berichterstattung in "Österreich" über Minderjährigen Persönlichkeitsverletzung
Wien (OTS) - Der Senat 2 des Presserats bewertete den Artikel "Nach
Sturz aus Heim - nächste Mutter klagt an", erschienen auf Seite 16
der Tageszeitung "Österreich" vom 17.06.2014, und stellte mehrere
Verstöße gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse fest.
In dem Artikel wird von Vorwürfen einer Mutter berichtet, dass ihr
minderjähriger Sohn von einer Betreuerin in einem Kinderheim
verprügelt worden sei. Dabei werden der Vorname des Minderjährigen
und sein Alter genannt, darüber hinaus auch der Name des Heims, in
dem er sich aufhält, sowie der Vorname und der Anfangsbuchstabe des
Nachnamens seiner Mutter.
Dem Artikel ist ein Foto der Mutter beigefügt, auf dem sie ein Foto
ihres Sohnes in der Hand hält, wobei die Augenpartie des
Minderjährigen verpixelt ist.
Der betroffene Bub im Volksschulalter wandte sich an den Presserat
und brachte vor, dass er durch den Artikel in seiner Persönlichkeit
verletzt worden sei. Darüber hinaus sei das Foto mit seinem Bild ohne
Zustimmung des Obsorgeberechtigten - des Jugendwohlfahrtsträgers Land
Wien - veröffentlicht worden. Außerdem sei ein Zitat einer
Mitarbeiterin des Jugendamts erfunden.
Der Senat hält zunächst fest, dass der betroffene Bub anhand der über
ihn veröffentlichten Informationen (Name, Alter, Aufenthalt, nur
teilweise verpixeltes Foto) identifiziert werden konnte.
In dem Bericht wird detailliert geschildert, wie der Betroffene von
seiner Betreuerin im Kinderheim misshandelt worden sein soll. Der
Senat sieht darin eine Verletzung der Persönlichkeitssphäre und somit
eine Verstoß gegen Punkt 5.1 des Ehrenkodex. Gleichzeitig wurde auch
in die Intimsphäre des Buben eingegriffen (Punkt 6.1 des Ehrenkodex).
Grundsätzlich betrifft der Bericht zwar ein Thema von öffentlichem
Interesse: Es ist für die Allgemeinheit von Bedeutung, darüber zu
erfahren, wenn Kinder zu Opfern von Gewalt werden und es zu
Misshandlungen in einem Kinderheim kommt. Der Verdachtsfall hätte
jedoch laut Senat auch in einer allgemeinen Art und Weise beschrieben
werden können - ohne dass der Betroffene identifiziert worden wäre.
Die identifizierende Berichterstattung, insbesondere die
Veröffentlichung des nur teilweise verpixelten Bildes des Buben, im
Zusammenspiel mit der Schilderung qualvoller Details der Misshandlung
ist nicht durch das öffentliche Interesse gedeckt.
Die Medienpräsenz des Falles sei laut zuständigem Obsorgegericht für
den Minderjährigen sehr belastend gewesen. Auch dieser Umstand
spricht dafür, dass hier besondere Zurückhaltung in der
Berichterstattung angebracht gewesen wäre, so der Senat.
Zudem wurde nach Meinung des Senats gegen Punkt 8.4 des Ehrenkodex
verstoßen. Es wurde für den Bericht ein nicht ausreichend verpixeltes
Privatfoto des Buben verwendet, ohne dass der Jugendwohlfahrtsträger
als Erziehungsberechtigter dazu eingewilligt hatte.
Schließlich wurde auch noch Punkt 2.1 des Ehrenkodex missachtet
(Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten): Eine
namentlich genannte Mitarbeiterin des Jugendamtes und
fälschlicherweise als dessen Leiterin bezeichnete Frau wird in dem
Artikel mit einer Aussage zitiert, ohne dass sie von dem Medium
kontaktiert worden ist. Die Leserinnen und Leser wurden hier offenbar
bewusst getäuscht.
Der Senat fordert die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich"
auf, die vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES BETROFFENEN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führt der Senat 2 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Betroffenen ein Verfahren durch (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik
entspricht. Die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" hat von
der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, nicht Gebrauch
gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.
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