• 18.02.2015, 10:00:33
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  • OTS0054 OTW0054

Presserat: Bildveröffentlichung eines Unfallopfers verstößt gegen Ehrenkodex

Wien (OTS) - Der Artikel "Fast 2 Promille! Pilot stürzte mit
Leichtflugzeug ab", erschienen in der Oberösterreich-Ausgabe der
"Kronen Zeitung" vom 27.07.2014, verstößt laut Senat 1 des Presserats
gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse.

In dem Artikel wird davon berichtet, dass ein Leichtflugzeug mit
einem Piloten und einem Passagier an Bord bei einem "Geburtstagsflug"
abgestürzt sei. Dabei seien der Pilot und der Insasse verletzt
worden. Dem Artikel ist ein Hochzeitsfoto des verletzten Passagiers
beigefügt, das ihn mit seiner Gattin und seiner Tochter zeigt, wobei
die Gesichter der Gattin und der Tochter verpixelt sind, das Gesicht
des verletzten Passagiers hingegen nicht.

Der verletzte Passagier wandte sich an den Presserat und kritisiert,
dass das Foto ohne seine Zustimmung und ohne sein Wissen verwendet
wurde. Er könne sich nicht erklären, wie die "Kronen Zeitung" an sein
Hochzeitsfoto gelangt sei. Er fühle sich in seiner Privatsphäre
verletzt. Durch die Veröffentlichung des Fotos und weiterer
persönlicher Angaben wie z.B. seines Alters und seines Wohnorts sei
er als Opfer eines Unfalls für sein Umfeld identifizierbar.

Der Senat bewertet das veröffentlichte Hochzeitsfoto als eine private
Aufnahme. Durch die Veröffentlichung dieses privaten Fotos und die
identifizierende Berichterstattung wurde die Persönlichkeitssphäre
des Betroffenen verletzt. Laut Senat liegt somit ein Verstoß gegen
Punkt 5 des Ehrenkodex vor.
Darüber hinaus wurde auch Punkt 8 des Ehrenkodex
(Materialbeschaffung) missachtet: Das Hochzeitsfoto wurde vom
Betroffenen anscheinend nicht an die Zeitung herausgegeben, sondern
von dieser auf eine andere Art und Weise beschafft. Nach Punkt 8.4
des Ehrenkodex ist jedoch bei der Verwendung von Privatfotos die
Zustimmung des Abgebildeten einzuholen, es sei denn, an der
Wiedergabe des Bildes besteht ein berechtigtes öffentliches
Interesse.
Überwiegende Informationsinteressen, die die Bildveröffentlichung im
vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, erkennt der Senat nicht.

Der Senat forderte die Medieninhaberin der "Kronenzeitung" auf, die
vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durchgeführt (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik
entspricht. Die Medieninhaberin der "Kronen Zeitung" hat von der
Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin der "Kronen Zeitung" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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