- 10.02.2015, 10:00:33
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Presserat: Berichterstattung über Flüchtlinge verstößt gegen Ehrenkodex
Wien (OTS) - Der Artikel "Aufstand der Flüchtlinge im
Polizei-Quartier", erschienen in der Kärnten-Ausgabe der Tageszeitung
"Österreich" vom 08.10.2014, verstößt laut Senat 1 des Presserats
gegen die Punkte 2 (Genauigkeit) und 7 (Schutz vor
Pauschalverunglimpfungen und Diskriminierung) des Ehrenkodex für die
österreichische Presse.
In dem Artikel wird von einem "Aufstand von Flüchtlingen" in einer
Polizeiunterkunft in Villach berichtet, da dort "zu wenig Luxus"
vorhanden gewesen sei. Die Flüchtlinge seien wieder abgereist, weil
es zu wenige Steckdosen und kein WLAN gegeben habe; auch mit den
fixen Essenszeiten seien sie nicht zufrieden gewesen. Ein namentlich
genannter Pressesprecher der Polizei wird damit zitiert, dass er die
Geschichte bestätige.
Von mehreren Lesern wurde kritisiert, dass eine Anfrage von
SOS-Mitmensch bei dem Pressesprecher ergeben habe, dass es keinen
"Aufstand" gegeben habe, und dass die Asylsuchenden sich auch nicht
darüber beschwert hätten, dass es "zu wenig Luxus" gegeben habe.
Der Pressesprecher der Polizei hat dem Presserat auf Anfrage
mitgeteilt, dass der Artikel ein verzerrtes Bild des tatsächlichen
Sachverhalts zeichne. Dem Autor des Artikels gegenüber habe er
mitgeteilt, dass es mit den untergebrachten Asylwerbern kein Problem
und schon gar keinen Aufstand gegeben habe. Die Flüchtlinge haben
sich auch nicht beschwert, sondern lediglich nach mehr Steckdosen und
WLAN gefragt. Außerdem sei es von Anfang an geplant gewesen, die
Asylwerber in eine bessere Unterkunft zu verlegen. Die Verlegung sei
definitiv keine Folge möglicher Beschwerden gewesen.
Der Senat ist auf Grund dieser Ausführungen der Ansicht, dass der
Autor des Artikels gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex verstoßen hat: Die
Aussagen des Pressesprechers wurden im Artikel falsch wiedergegeben.
Durch die verzerrte Darstellung ist es nach Meinung des Senats aber
auch zu einer Pauschalverunglimpfung von Asylsuchenden gekommen
(Punkt 7 des Ehrenkodex, Schutz vor Pauschalverunglimpfungen und
Diskriminierung). Asylwerber wurden in ein falsches Licht gerückt: Im
Artikel wurde ihnen zu Unrecht vorgeworfen, dass sie unangemessene
Forderungen gestellt und "rebelliert" hätten.
Der Senat forderte die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich"
auf, die vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND MEHRERER MITTEILUNGEN VON LESERINNEN
UND LESERN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats aufgrund mehrerer
Mitteilungen ein Verfahren durchgeführt (selbständiges Verfahren
aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat
seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik
entspricht. Die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" hat von
der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch
gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.
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