• 04.02.2015, 10:00:33
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Presserat: Zur Berichterstattung über zwei Wiener Mädchen, die sich dem IS angeschlossen haben

Wien (OTS) - Der Senat 2 des Presserats beschäftigte sich mit dem
Artikel "Sie wollen heim nach Wien - "Dschihad-Mädchen": Sind Sie
schwanger?", erschienen am 11.10.2014 auf "www.oe24.at".

Der Senat spricht einen Hinweis aus und sieht in dem Artikel einen
geringfügigen Verstoß gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und
6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Artikel wird über zwei Wiener Mädchen berichtet, die nach Syrien
in ein Gebiet gereist sind, das vom "Islamischen Staat" kontrolliert
wird. Die beiden Mädchen seien angeblich schwanger und wollten nun
zurück nach Hause. Bei den Schwangerschaften beruft sich der
Verfasser des Artikels auf die britische Tageszeitung "Daily Mail".
Dem Artikel sind Bilder der Mädchen beigegeben.

Der Senat hält zunächst fest, dass der Fall der beiden Wiener
Jugendlichen weltweit für Aufsehen und auch für entsprechendes
Medienecho gesorgt hat. Dem Senat ist bewusst, dass es ein
öffentliches Interesse daran gibt zu erfahren, was aus zwei jungen
Mädchen geworden ist, die nach Syrien gereist sind, um sich dem IS
anzuschließen.

Die Veröffentlichung der Bilder der beiden Mädchen bewertet der Senat
aus medienethischer Sicht als unbedenklich, da diese Bilder auch auf
der Webseite von Interpol zu finden sind. Die Mädchen werden dort als
vermisst geführt.
Die Beschreibung der Zustände im Einflussbereich des IS ist für die
Allgemeinheit und den politischen Diskurs relevant, so der Senat
weiter. Berichte in den Medien über die tatsächlichen Zustände dienen
nicht nur der Aufklärung der Öffentlichkeit, sondern können auch dazu
beitragen, andere junge Menschen, die mit dem Gedanken spielen, nach
Syrien in den Jihad zu ziehen, von dieser Idee abzubringen.

Allerdings hätte sich der Autor des Beitrags nach Meinung des Senats
auch darauf beschränken können, die Zustände im IS bzw. die Situation
von jungen Frauen, die sich in der Gewalt des IS befinden, allgemein
zu beschreiben - also ohne auf die zwei Betroffenen konkret Bezug zu
nehmen.
Gesicherte Informationen über das Befinden der Mädchen gibt es nicht,
da diese aller Wahrscheinlichkeit nach unter Aufsicht stehen und
nicht frei kommunizieren können (auch nicht über ihre Accounts in den
sozialen Medien). Zudem ist davon auszugehen, dass die zwei Mädchen
in der Hierarchie im IS weit unten stehen.
Vor diesem Hintergrund sieht es der Senat als heikel an, darüber zu
spekulieren, dass die Mädchen schwanger seien und zurück nach
Österreich möchten. Durch diese Art der Berichterstattung könnte es
zu einer zusätzlichen Gefährdung der Betroffenen durch ihre
Aufsichtspersonen gekommen sein. Der Senat weist in diesem
Zusammenhang auf Punkt 5.3 des Ehrenkodex hin, wonach Personen, deren
Leben gefährdet ist, in Medienberichten nicht identifiziert werden
dürfen, wenn die Berichterstattung die Gefährdung vergrößern kann.
Dabei tut es nichts zur Sache, dass sich die Mädchen freiwillig nach
Syrien begeben und sich gezielt der Gefahr durch den IS ausgesetzt
haben. Entscheidend ist, dass der Bericht dazu geeignet ist, die
Gefährdung der Mädchen zu erhöhen.

Die Verbreitung des Gerüchts, dass die zwei minderjährigen Mädchen
schwanger seien, betrifft nach Auffassung des Senats auch deren
Persönlichkeits- bzw. Intimsphäre (siehe die Punkte 5 und 6 des
Ehrenkodex).

Unter Abwägung der angeführten Faktoren stellt der Senat eine
geringfügige Verletzung des Ehrenkodex fest und spricht einen Hinweis
aus.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 2 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durchgeführt (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von "www.oe24.at" hat von
der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, nicht Gebrauch
gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin von "www.oe24.at" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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