• 02.02.2015, 11:50:45
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  • OTS0096 OTW0096

Presserat: Videoblog über Jihadismus kein Ethikverstoß

Wien (OTS) - Ein Seher beanstandete den Videoblog der Reihe "FS
Misik" vom 24.08.2014 mit dem Titel "Die Verführungskraft des
Jihadismus", veröffentlicht auf "www.derstandard.at".
In der ursprünglichen Version des Video-Blogs sieht man in den
letzten Minuten mehrere Szenen, in denen Menschen erschossen werden.
Es wird z.B. gezeigt, wie einige Personen aus einem Auto mit
Sturmgewehren auf die Insassen eines anderen Autos schießen. Die
Erschießungsszenen sind von eher schlechter Bildqualität und
größtenteils verpixelt.

Der Senat sieht in den Bildveröffentlichungen keinen Verstoß gegen
den Ehrenkodex für die österreichische Presse und stellte daher das
Verfahren ein.

Die derStandard.at GmbH und der Autor des Video-Blogs haben
vorgebracht, dass die kritisierten Szenen verpixelt und eindeutig
negativ kommentiert gewesen seien. Die Ausschnitte dokumentieren die
Brutalität und die Grausamkeit der IS-Krieger und sollen die
Weltöffentlichkeit aufrütteln. Außerdem bestehe ein überwiegendes
öffentliches Interesse daran, dass die Bilder gezeigt werden.
Aufgrund von negativen Userreaktionen sei das Video trotzdem sehr
bald abgeändert worden.
Nach Meinung des Senats zählt der Moment des Todes grundsätzlich zur
Privatsphäre des Sterbenden. Die Veröffentlichung von Bildaufnahmen,
die einen Menschen in diesem Augenblick und danach zeigen, ist
heikel. Dabei spielt auch der Schutz der Menschenwürde des Sterbenden
eine Rolle.
Im vorliegenden Fall gibt es allerdings auch Argumente, die für die
Veröffentlichung sprechen.
Zum einen wurden die Opfer der IS-Terroristen weitgehend verpixelt.
Auf jenen Bildern, die nicht verpixelt wurden, waren sie kaum zu
erkennen. Dem Autor des Videoblogs war das medienethische Problem
offenbar bewusst. Er hat von vornherein versucht, die Würde der Opfer
möglichst zu wahren.
Zum anderen begründet der Autor die Video-Veröffentlichung mit
öffentlichen Informationsinteressen. Der Senat kann diesen Standpunkt
nachvollziehen: Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse,
über die Brutalität und die Gräueltaten des IS informiert zu werden,
auch anhand von Bildmaterial.

Bei Kriegen kann es gerechtfertigt sein, der Öffentlichkeit die
Brutalität der Geschehnisse vor Augen zu führen, so der Senat weiter.
Insbesondere bei Kriegsverbrechen ist es die Aufgabe der Medien,
diese aufzudecken und - wie in dem Video-Blog - über die
menschenverachtende und kaltblütige Vorgangsweise aufzuklären.

Der Senat weist auch noch auf die Möglichkeit hin, dass zu Beginn
eines Videos, in dem brutale Bilder gezeigt werden, die Seher vor den
Gewaltszenen gewarnt werden können.

Für den Video-Blog wurde auf Video-Material des IS zurückgegriffen.
Die Verwendung von derartigem Propagandamaterial birgt grundsätzlich
die Gefahr, dass sich die Medien unfreiwillig zum Gehilfen der
Terroristen machen. Da in dem Blogbeitrag die Vorgangsweise des IS
klar verurteilt wird, tritt diese Gefahr im vorliegenden Fall jedoch
in den Hintergrund.

Zusammenfassend hält der Senat fest, dass im vorliegenden Fall die
Interessen der Allgemeinheit an der Veröffentlichung gegenüber den
Persönlichkeitsinteressen der Opfer überwiegen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führt der Senat 2 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren
aufgrund einer Mitteilung). In dem Verfahren äußert der Senat seine
Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin der Tageszeitung "Der Standard" hat von der
Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der Tageszeitung "Der Standard" hat sich der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats unterworfen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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