- 30.01.2015, 10:30:32
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Presserat: Zur Vermengung von Werbung und redaktionellen Inhalten
Wien (OTS) - In der Ausgabe des "Journal Graz" vom 9. Oktober 2014
stellte der Senat 1 des Presserats wegen der Vermengung von Werbung
und redaktionellen Beiträgen drei Verstöße gegen den Ehrenkodex für
die österreichische Presse fest.
Ein Leser wandte sich wegen der oben genannten Ausgabe an den
Presserat und kritisierte, dass es nicht möglich sei, darin zwischen
Werbung und redaktionellen Inhalten zu unterscheiden.
Der Leser beanstandete insbesondere die Titelseite, die sich auf zwei
Energy-Drinks bezieht, sowie einen Beitrag über den Verkauf eines
Einfamilienhauses und einen Beitrag über die Wirtschaftskammer
Steiermark.
Die Medieninhaberin des "Journal Graz" gab in ihrer Stellungnahme an
den Presserat an, dass die Titelseite "einem guten Bekannten
geschenkt" wurde. Daher verzichtete man auf die Kennzeichnung als
"entgeltliche Einschaltung".
Bei den zwei weiteren beanstandeten Beiträgen handle es sich laut
Medieninhaberin um entgeltliche Inserate. Dies sei auch ausreichend
erkennbar, da die Veröffentlichungen Logo und Adresse der betroffenen
Unternehmen beinhalten.
Der Senat stufte die drei Veröffentlichungen als Werbung ein, deren
Inhalt dem Grunde nach von Personen außerhalb der Redaktion bestimmt
wurde. Dafür spricht, dass die Veröffentlichungen ausschließlich
positiv und unkritisch sind. Im Übrigen bestätigt dies auch die
Medieninhaberin.
Der Ehrenkodex sieht vor, dass es bei journalistischen Darstellungen
für Leser klar sein muss, ob es sich um Tatsachenberichte oder um
Fremdmeinungen handelt (Punkt 3.1), und dass die Einflussnahme
Außenstehender auf Inhalt oder Form eines redaktionellen Beitrags
unzulässig ist (Punkt 4.1). Zudem dürfen geschäftliche Interessen von
Medienmitarbeitern gemäß Punkt 11 des Ehrenkodex keinen Einfluss auf
redaktionelle Inhalte haben.
Nach Ansicht des Senats ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass es
den Lesern möglich sein muss, zwischen (bezahlter) Werbung und
redaktionellen Beiträgen zu unterscheiden.
Der Senat betonte, dass sich die drei Werbeeinschaltungen im Hinblick
auf Gestaltung, Aufmachung und Schriftbild nicht von den
redaktionellen Inhalten des "Journal Graz" unterscheiden, eine
ausdrückliche Kennzeichnung als "Werbung", "entgeltliche
Einschaltung", "Anzeige" oder dergleichen erfolgte jedoch nicht.
Vor diesem Hintergrund war eine Irreführung der Leser möglich.
Die Aufbereitung von Werbung als redaktioneller Inhalt spiegelt den
Lesern falsche Glaubwürdigkeit vor und ist deshalb medienethisch
verwerflich. Entdecken die Leser die Täuschung, kann es nach
Auffassung des Senats zu einem Glaubwürdigkeitsverlust von Medien
kommen.
Auf der Titelseite des "Journal Graz" werden die Namen zweier
Energy-Getränke groß gebracht. Als Titelbild werden die Getränke mit
einer Schauspielerin gezeigt. Aufgrund der Aufmachung entsteht
(zumindest auf den ersten Blick) der Eindruck, dass ein
redaktioneller Beitrag vorliegt.
Dabei tut es laut Senat nichts zur Sache, ob für den Werbeartikel
tatsächlich Geld entrichtet wurde: Auch wenn eine Werbung allein aus
Gefälligkeit gebracht wird, ist sie entsprechend zu kennzeichnen.
Der Beitrag über den Verkauf eines Einfamilienhauses ist eine reine
Anpreisung des Verkaufsobjekts. Selbst wenn dies die Leser erkennen
sollten, könnten manche unter ihnen dennoch fälschlicherweise der
Meinung sein, dass der Beitrag zum redaktionellen Inhalt gehört, da
er wie ein redaktioneller Artikel gestaltet ist. Dass am Ende des
Beitrags verhältnismäßig groß Angaben über den zuständigen
Immobilienmakler gemacht werden, ändert an der Irreführungseignung
nichts.
Der Beitrag über die Wirtschaftskammer Steiermark ist als Interview
aufgebaut. Die Medieninhaberin räumt selbst ein, dass es sich hier um
ein entgeltliches Inserat handelt. Gerade bei einem Interview werden
jedoch viele Leser davon ausgehen, dass die Fragen dafür von einem
unabhängigen Journalisten gestellt worden sind. Das Logo der
Wirtschaftskammer am Ende der Veröffentlichung allein reicht nach
Meinung des Senats nicht für eine unmissverständliche Kennzeichnung
als entgeltliche Werbung aus.
Der Senat forderte die Medieninhaberin des "Journal Graz" auf, die
vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durchgeführt (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik
entspricht. Die Medieninhaberin des "Journal Graz" hat von der
Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin des "Journal Graz" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.
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