- 23.01.2015, 10:08:37
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Presserat: Die Veröffentlichung eines Fotos von Leichen von Mordopfer und mutmaßlichen Täter verstößt gegen Ehrenkodex
Wien (OTS) - Der Senat 2 des Presserats beschäftigte sich vor kurzem
mit der Veröffentlichung eines Fotos zu einem Eifersuchtsmord auf
einer Straße in Wien im August dieses Jahres. Das Foto zeigt die
Leichen des mutmaßlichen Täters und seiner Ex-Freundin, die auf dem
Gehsteig liegen. Unter bzw. neben dem Kopf des Täters und neben dem
Körper der Frau sind Blutlachen zu sehen.
Das Bild wurde sowohl in "Heute", als auch in der "Kronen Zeitung"
sowie in der Tageszeitung "Österreich gezeigt. Der Senat bewertet die
Bildveröffentlichung als Verstoß gegen Punkt 5 des Ehrenkodex für die
österreichische Presse (Schutz der Persönlichkeit).
Zum Persönlichkeitsschutz: Jeder Mensch hat nach Meinung des Senats
auch über seinen Tod hinaus Anspruch auf Wahrung seiner Würde und
seiner Person. Der Senat betont, dass der Moment des Todes dem
Bereich der Intimsphäre zuzurechnen ist und im Allgemeinen vor der
Neugierde und Sensationslust anderer geschützt werden muss.
Auf dem hier zu prüfenden Bild ist viel Blut zu sehen. Der Täter und
das Opfer eines Gewaltverbrechens wurden auf eine Art und Weise
visualisiert, die nach Auffassung des Senats entstellend ist. Die
Bildveröffentlichung greift in die Intimsphäre und Menschenwürde der
Abgebildeten ein, darüber hinaus verletzt sie aber auch die
Persönlichkeitsinteressen der Angehörigen der Abgebildeten, die in
ihrer Trauerarbeit gestört wurden.
Die betroffenen Medien haben das Bild in unterschiedlichem Ausmaß
verpixelt. Der Senat sieht jedoch auch in den verpixelten Varianten
einen Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz. Trotz Verpixelung weiß
zumindest das Umfeld der Verstorbenen Bescheid, um wen es sich
handelt.
Dass die Straftat auf einer öffentlichen Straße stattgefunden hat,
kann nach Ansicht des Senats im konkreten Fall nicht als
Rechtfertigung vorgebracht werden.
Zur Verantwortung der Medien bei Bildveröffentlichungen: Bilder
können eine starke Suggestivkraft entfalten, Medien kommt deshalb
laut Senat bei deren Auswahl und Aufbereitung viel Verantwortung zu.
Es scheint, dass die drei Tageszeitungen hier bewusst Grenzen
überschritten haben, um bei den Leserinnen und Lesern eine
Schockwirkung auszulösen oder voyeuristische Interessen zu bedienen.
Legitime Informationsinteressen können sie nicht ins Treffen führen,
so der Senat weiter.
Die Allgemeinheit hat zwar einen Anspruch darauf, über Kriminalfälle
- auch in Bildern - informiert zu werden. Die Veröffentlichung des
Bildes war jedoch für das Verständnis der Straftat nicht notwendig.
Die bloße Beschreibung des Tathergangs hätte dem
Informationsbedürfnis der Allgemeinheit nach Auffassung des Senats
Genüge getan.
Der Senat fordert die drei betroffenen Medien auf, die von ihm
getroffene Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN MEHRERER
LESERINNEN UND LESER BZW. AUS EIGENER WAHRNEHMUNG
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
In den vorliegenden Fällen hat der Senat 2 des Presserats aufgrund
von Mitteilungen mehrerer Leserinnen und Leser bzw. aus eigener
Wahrnehmung ein Verfahren durchgeführt (selbständiges Verfahren
aufgrund von Mitteilungen bzw. aus eigener Wahrnehmung). In diesem
Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob ein Artikel den
Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberinnen der
Tageszeitungen "Heute", "Kronen Zeitung" und "Österreich" haben von
der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch
gemacht.
Die Medieninhaberinnen der Tageszeitungen "Heute", "Kronen Zeitung"
und "Österreich" haben sich der Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats
bisher nicht unterworfen.
Die Entscheidung im Langtext finden Sie auf der Homepage des
Presserates (www.presserat.at).
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