- 16.01.2015, 10:30:33
- /
- OTS0054 OTW0054
Presserat: Veröffentlichung von Bildern von der Erschießung eines Polizisten bei Terroranschlag kein Ethikverstoß
Wien (OTS) - Zwei Leser beanstandeten zwei Fotos auf den Titelseiten
der "Kronen Zeitung" vom 08.01.2015 bzw. der Wochenzeitschrift
"Profil" vom 12.01.2015.
Die beiden Fotos zeigen zwei Terroristen im Zuge des Terrorangriffs
auf die Satirezeitschrift "Charlie Hebdo". Sie stürmen mit Gewehren
auf einen am Boden liegenden, verletzten Polizisten. Einer der beiden
Terroristen richtet die Waffe auf ihn. Auf dem Bild, das "Profil"
abgedruckt hat, steht die Tötung des Polizisten offenbar ganz knapp
bevor. Die Bilder stammen aus einem Amateurvideo.
Aus den nachfolgenden Gründen sieht der Senat in den
Bildveröffentlichungen keinen Verstoß gegen den Ehrenkodex für die
österreichische Presse.
Nach Meinung des Senats zählt der Moment des Todes grundsätzlich zur
Privatsphäre des Sterbenden. Die Veröffentlichung eines Bildes, das
einen Menschen in diesem Augenblick oder kurz davor zeigt, ist
besonders heikel. Zudem ist auf den Schutz der Menschenwürde des
Sterbenden zu achten, der im vorliegenden Fall noch dazu das Opfer
eines Verbrechens war.
Angesichts der gegebenen Umstände ist hier aber auch das öffentliche
Interesse an den Bildveröffentlichungen zu berücksichtigen.
Der Anschlag der beiden islamistischen Terroristen hat weltweit
enormes Aufsehen erregt und Solidaritätskundgebungen mit den Opfern
ausgelöst.
Bei einem Terroranschlag von diesem Ausmaß erscheint es ausnahmsweise
gerechtfertigt, derartige Aufnahmen zu veröffentlichen.
Die Bilder, die die Brutalität und Kaltblütigkeit der Täter
dokumentieren, stehen auf tragisch symbolhafte Weise für das Attentat
in Paris.
Der Öffentlichkeit wurde durch die Bildveröffentlichungen, die in
bewegter Form über elektronische Medien im In- und Ausland erfolgte,
die ganze Dimension des Verbrechens buchstäblich vor Augen geführt.
Ähnlich wie manche Bilder von Kriegsschauplätzen können die Fotos von
der Erschießung des Polizisten in gewisser Weise in einen
zeithistorischen Kontext gesetzt werden.
Der Senat ist sich dessen bewusst, dass die Veröffentlichung der
Bilder für die Angehörigen des Ermordeten äußerst schmerzvoll ist.
Der Bruder des Opfers hat in Interviews angegeben, dass ihn die
Veröffentlichung des Videos über die Tat zutiefst getroffen habe und
schwer belaste.
Der Senat merkt an, dass die Veröffentlichung des Videos - also die
Veröffentlichung der genauen Abfolge der Geschehnisse in
Bewegtbildern - mit noch größerem Leid verbunden ist als die
Veröffentlichung eines einzelnen unbewegten Bildes kurz vor der
Ermordung.
Laut Senat ist der Fall außergewöhnlich - einerseits wegen der
Schwere des Terrorakts, andererseits aber auch wegen der besonderen
Grausamkeit, mit denen die Terroristen vorgegangen sind (und die -
wie bereits erwähnt - in den Bildern zum Ausdruck kommt). Insgesamt
betrachtet überwiegen hier die Informationsinteressen der
Allgemeinheit gegenüber den Persönlichkeitsinteressen des Opfers und
der nahen Angehörigen.
Der Vollständigkeit halber weist der Senat noch darauf hin, dass das
Opfer keine Privatperson, sondern ein Polizist war, der in Ausübung
seiner Dienstpflichten getötet wurde. Zudem ist das Gesicht des
Opfers auf den Bildern nicht gut zu erkennen.
MITTEILUNGEN VON LESERINNEN UND LESERN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
In den vorliegenden Fällen ist der Senat 2 aufgrund von Mitteilungen
von Leserinnen und Lesern tätig geworden und hat seinen
medienethischen Standpunkt geäußert. Die Medieninhaberin der
Wochenzeitschrift "Profil" hat sich der Schiedsgerichtsbarkeit des
Presserats unterworfen, die Medieninhaberin der "Kronen Zeitung"
hingegen nicht.
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR






