• 25.11.2014, 09:00:38
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  • OTS0011 OTW0011

Presserat: Die Bezeichnung von Nigerianern als "schwarze Plage" ist diskriminierend

Wien (OTS) - Der Senat 1 des Presserats beschäftigte sich mit dem
Artikel "Schwarze "Autokäufer" werden zum Ärgernis", erschienen am
03.07.2014 auf "www.dfz21.at", der Webseite der "DFZ - die
Floridsdorfer Bezirkszeitung".

Der Artikel verstößt laut Senat gegen Punkt 7 des Ehrenkodex für die
österreichische Presse (Schutz vor Pauschalverunglimpfungen und
Diskriminierung).

In dem Artikel wird unter Berufung auf einen "Floridsdorfer
Autobesitzer" berichtet, dass in Floridsdorf, aber auch im restlichen
Wien, immer öfter Kaufangebote in Visitkartenform an Autos angebracht
würden, zumeist von Nigerianern. Dies würde dem Verfasser des
Artikels zufolge viele Autolenker verärgern, die die Kärtchen dann
einfach auf den Boden werfen. Der Verfasser meint weiter, dass der
Exekutive vielleicht etwas gegen die "schwarze Plage" einfalle.

In einer Stellungnahme gegenüber dem Presserat erklärt der
Herausgeber der "DFZ", dass dem betroffenen Medium nichts ferner
liege, als "Schwarzafrikaner" pauschal zu diskriminieren, dass es
sich im vorliegenden Fall aber tatsächlich um eine "schwarze Plage"
handle, da die im Artikel erwähnten "verbotene[n] Aktivitäten
ausschließlich von Schwarzen getätigt" würden.

Nach Meinung des Senats ist die Bezeichnung von schwarzen Menschen
bzw. von Nigerianern als "schwarze Plage" eine Pauschalverunglimpfung
und Diskriminierung iSd. Punkt 7 des Ehrenkodex für die
österreichische Presse.
Durch die Formulierung wird eine Gruppe von Menschen pauschal als
Übel oder eine Last bezeichnet. Die Diskriminierung knüpft an der
Hautfarbe und somit an einem ethnischen Merkmal an, so der Senat
weiter.
Der pauschal-verunglimpfende und diskriminierende Charakter der
Formulierung besteht unabhängig davon, wie viele Menschen dieser
Gruppe tatsächlich derartige Kaufangebote an Autos anbringen.

Der Senat forderte den Medieninhaber der "DFZ" auf, die vorliegende
Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.

Die Entscheidung im Langtext finden Sie auf der Homepage des
Presserates (www.presserat.at).

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER
LESERIN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durchgeführt (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik
entspricht. Von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, hat
der Medieninhaber von "www.dfz21.at" Gebrauch gemacht.
Bisher hat sich der Medieninhaber der "DFZ - Die Floridsdorfer
Bezirkszeitung" der Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht
unterworfen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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