• 21.11.2014, 10:30:33
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  • OTS0060 OTW0060

Presserat: Fotostrecke über Donauinselfest verstößt gegen Ehrenkodex

Wien (OTS) - Der Senat 1 des Presserats beschäftigte sich vor kurzem
mit einer Fotostrecke, die dem Artikel "Das Donauinselfest ist ein
Paradies" beigefügt und im Juli 2014 auf www.vice.com/alps erschienen
ist.

Nach Auffassung des Senats verstößt diese Fotostrecke gegen die
Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 10.3 (Veröffentlichung unter
Missachtung der Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische
Presse.

In der Fotostrecke werden 26 Bilder vom Donauinselfest 2014 gezeigt.
Auf einigen dieser Bilder sind verschiedene Besucher des Fests in
kompromittierenden Situationen abgebildet, beispielsweise wie sie
sich übergeben, im Gebüsch urinieren, oder augenscheinlich betrunken
auf der Wiese liegen.
Der Senat betont, dass die unverpixelte Abbildung von Personen in
derart offensichtlich kompromittierenden Situationen klar gegen die
Bestimmungen des Ehrenkodex zum Schutz der Persönlichkeit verstößt.
Darüber hinaus wurde auch die Intimsphäre der Abgebildeten verletzt.
Die Bilderveröffentlichungen dienten nach Meinung des Senats
augenscheinlich nur der Befriedigung der voyeuristischen Interessen
der Besucher der Homepage; irgendein öffentliches Interesse war hier
nicht zu erkennen.

Der Senat forderte den Medieninhaber von www.vice.com/alps auf, die
vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.

Die Entscheidung im Langtext finden Sie auf der Homepage des
Presserates (www.presserat.at).

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durchgeführt (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik
entspricht. Von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, hat
der Medieninhaber von "www.vice.com/alps" keinen Gebrauch gemacht.
Bisher hat sich der Medieninhaber von "Vice" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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