- 18.11.2014, 11:00:33
- /
- OTS0076 OTW0076
Presserat: "Krone OÖ" verletzt Persönlichkeitssphäre eines Häftlings
Wien (OTS) - Der Senat 2 des Presserats hat entschieden, dass die
Artikel "Er ist hasserfüllt und gefährlich" und "Mörder kommen mit
Schmäh frei", erschienen am 27.02. bzw. am 01.03.2014 in der
Oberösterreich-Ausgabe der "Kronen Zeitung", gegen den Ehrenkodex für
die österreichische Presse verstoßen.
In dem ersten Artikel wird berichtet, dass ein Häftling, der einen
Gendarmen getötet hat, nach 22 Jahren auf vorzeitige Entlassung
hoffe. Zudem kommt die frühere Lebensgefährtin des Betroffenen zu
Wort: Ihrer Meinung nach sehe der Betroffene seine Schuld nicht ein,
und sie befürchtet, dass er im Fall einer vorzeitigen Entlassung ein
Blutbad anrichten könnte.
Im Artikel "Mörder kommen mit Schmäh frei" wird ein weiteres Mal die
frühere Lebensgefährtin zitiert: Ihrer Meinung nach sei der
Betroffene immer noch voller Hass und er habe nichts mehr zu
verlieren. Darüber hinaus werden als Beispiele mehrere Personen
angeführt, die wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden
sind und nach ihrer vorzeitigen Entlassung weitere Morde begangen
haben.
Der Senat sieht in beiden Artikeln eine Verletzung des Punktes 2 des
Ehrenkodex, wonach Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche
und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren oberste Verpflichtung
von Journalistinnen und Journalisten sind.
Der Journalist hätte die schweren Vorwürfe der ehemaligen
Lebensgefährtin hinterfragen müssen. Seine Aufgabe wäre es gewesen,
ihr subjektives Urteil über die Gefährlichkeit des Betroffenen
entsprechend kritisch zu bewerten. Im Rahmen seiner Recherche hätte
er einen Gegencheck einholen müssen. Wenn auch ein direkter Kontakt
mit dem Betroffenen angesichts dessen Situation wohl schwer möglich
gewesen wäre, hätte wenigstens der Versuch unternommen werden müssen,
den Fall auch aus einer anderen Perspektive als nur jener der
ehemaligen Lebensgefährtin zu betrachten. Eine Befragung eines
Experten über die Gefährlichkeit von Haftentlassenen wäre, losgelöst
vom konkreten Einzelfall, gewiss möglich gewesen.
Darüber hinaus verletzen die Artikel die Persönlichkeitssphäre des
Betroffenen (Punkt 5 des Ehrenkodex): Zum einen, weil er als ein
hasserfüllter und gefährlicher Mensch dargestellt wird, der bei
seiner Freilassung ein Blutbad anrichten könnte, zum anderen aber
auch durch den impliziten Vergleich mit anderen rückfällig gewordenen
Mördern. Seine Aussichten auf eine vorzeitige Entlassung wurden durch
die Berichte geschmälert.
Laut Senat ist es bedenklich, dass hier offensichtlich versucht
wurde, gegen eine Person, die in Haft ist, Stimmung zu machen und die
gerichtliche Entscheidung über eine mögliche vorzeitige Entlassung zu
beeinflussen. Im vorliegenden Fall ist es ähnlich wie bei einem nicht
abgeschlossenen Strafverfahren zu einer medialen Vorverurteilung
gekommen.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Betroffenen ein Verfahren durch (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung iSd. § 9 Abs. 6 VerfO). In diesem
Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob ein Artikel den
Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin der
"Kronen Zeitung" hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren
teilzunehmen, nicht Gebrauch gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin der "Kronen Zeitung" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.
Die Entscheidung im Langtext finden Sie auf der Homepage des
Presserates (www.presserat.at).
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR






