• 31.10.2014, 11:52:48
  • /
  • OTS0100 OTW0100

Presserat: Psychisch beeinträchtigte Personen sind besonders schutzwürdig

Wien (OTS) - Der auf "www.krone.at" veröffentlichte Artikel "`Hab
keine Kraft mehr`: Wienerin stürzt 8 Meter ab", dem ein Video
beigefügt ist, das den Absturz einer Frau zeigt, verstößt nach
Meinung des Sentas 2 des Presserats gegen den Ehrenkodex für die
österreichische Presse.
In dem Artikel wird darüber berichtet, dass eine psychisch kranke
Frau aus dem dritten Stock eines Wohnhauses abgestürzt sei, ein in
dem Zimmer stehender Mann habe ihr nicht geholfen; die Frau sei nach
dem Absturz auf die Intensivstation gebracht worden, ihr Zustand sei
kritisch.
Das beigefügte Video zeigt, wie sich eine Frau, die sich an der
Außenseite einer Hauswand befindet, am Fensterbrett eines geöffneten
Fensters festhält und auf dem Fensterrahmen des darunterliegenden
Fensters steht und wie sie nach einiger Zeit abstürzt.
Die Medieninhaberin von "www.krone.at" ist der Einladung, eine
Stellungnahme abzugeben, nicht nachgekommen. Sie hat auch an der
mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
Der Senat vertritt die Meinung, dass die Veröffentlichung des
Artikels mit dem Video die Persönlichkeitssphäre der Betroffenen
verletzt und somit gegen Punkt 5.1 des Ehrenkodex für die
österreichische Presse (Persönlichkeitsschutz) verstößt.
Das Gesicht der Frau ist auf dem Video zwar nicht zu erkennen,
aufgrund der Angaben im Artikel ist sie jedoch zumindest für ihr
näheres Umfeld identifizierbar.
Die Betroffene leidet laut Artikel an einer psychischen Erkrankung
und ist daher besonders schutzwürdig. Aus ethischer Sicht ist es
geboten, dass sich Medien gegenüber Menschen mit psychischen
Problemen rücksichtsvoll verhalten und zurückhaltend berichten. Auf
den Persönlichkeitsschutz ist hier entsprechend zu achten.
Zudem hat der Senat den Eindruck, dass es den Verfassern des Artikels
in erster Linie darum gegangen ist, den von einer unbeteiligten
Person gefilmten Absturz der Frau zu zeigen und dadurch die
Sensationsinteressen der Leserinnen und Leser zu befriedigen. Ein
öffentliches Informationsinteresse erkennt der Senat an dem
Bildmaterial nicht.
Nach Ansicht des Senats überwiegen daher im vorliegenden Fall die
Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen klar gegenüber dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN VON LESERINNEN UND
LESERN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 2 des Presserats aufgrund von
Mitteilungen von Leserinnen und Lesern ein Verfahren durchgeführt
(selbständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem
Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob ein Artikel den
Grundsätzen der Medienethik entspricht. Von der Möglichkeit, an dem
Verfahren teilzunehmen, hat die Medieninhaberin von "www.krone.at"
nicht Gebrauch gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin der "Kronen Zeitung" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.
Die Entscheidung im Langtext finden Sie auf der Homepage des
Presserates (www.presserat.at).

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel