• 21.10.2014, 10:30:32
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Presserat: Bilder zu Suizidbericht in "Kronen Zeitung" verstoßen gegen Ehrenkodex

Wien (OTS) - Der Senat 2 des Presserats bewertete in seiner letzten
Sitzung zwei Bilder, die dem Artikel "Urlauber (25) stürzt in Tod"
beigefügt worden waren, veröffentlicht am 11.07.2014 in der "Kronen
Zeitung".

Ein Bild zeigt einen 25-jährigen Studenten während des Sturzes nach
einem Sprung von einem Hoteldach. Auf dem zweiten Bild sieht man den
Studenten tot auf dem Boden liegend und von mehreren Personen
umringt. In dem Artikel zu den Bildern wird darüber berichtet, dass
der Student Suizid begangen habe.

Der Senat hat das Verfahren aus eigener Wahrnehmung eingeleitet, die
"Kronen Zeitung" hat daran nicht teilgenommen.

Laut Senat verstößt die Veröffentlichung der beiden Bilder gegen die
Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 12 (Suizidberichterstattung) des
Ehrenkodex für die österreichische Presse.

In seiner Entscheidung hält der Senat zunächst fest, dass der Moment
des Todes grundsätzlich zu dem Bereich zählt, der vom
Persönlichkeitsschutz erfasst wird. Auf dieses Prinzip ist im Falle
eines Suizids genau zu achten. Nach Auffassung des Senats verletzen
die Darstellungen des Betroffenen während des Sturzes und tot auf dem
Boden liegend dessen Würde (siehe Punkt 5.1 des Ehrenkodex für die
österreichische Presse).

Die Veröffentlichung der Bilder erschwert außerdem die Trauerarbeit
der Angehörigen, so der Senat weiter.

Die Darstellungen sind auch ein schwerwiegender Verstoß gegen Punkt
12 des Ehrenkodex, wonach die Berichterstattung über Suizide im
Allgemeinen große Zurückhaltung erfordert. Bilder können eine große
Suggestivkraft entfalten; bei einem Suizid sollten die Medien bei der
Auswahl von Bildern nach Meinung des Senats besonders
verantwortungsvoll handeln.
Je weniger Details über den Suizid geschildert werden, desto weniger
wahrscheinlich ist es, dass die Berichterstattung gefährdete Personen
zur Nachahmung anregt. Insbesondere das Bild, das den Betroffenen
während des Sturzes zeigt, birgt die Gefahr der Nachahmung. Bei
suizidgefährdeten Personen könnte dieses Bild den Entschluss zum
Suizid auslösen.
Aus medienethischer Sicht ist die Veröffentlichung derartiger Bilder
tabu, unabhängig davon, ob es sich bei dem Betroffenen um eine
prominente oder - wie im vorliegenden Fall - eine in der
Öffentlichkeit nicht bekannte Person handelt.

Der Senat sieht sich anlässlich dieses Falles zu einer allgemeinen
Bemerkung veranlasst: Es hat den Eindruck, dass in letzter Zeit
manche Medien weniger behutsam über Suizide berichten. Der Senat
mahnt deshalb größere Zurückhaltung ein. Wegen der potenziellen
Nachahmungstaten von suizidgefährdeten Personen geht es bei diesem
Thema im wahrsten Sinne des Wortes um Leben und Tod.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUS EIGENER WAHRNEHMUNG

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 2 des Presserats auf eigene
Initiative ein Verfahren durchgeführt (selbständiges Verfahren aus
eigener Wahrnehmung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine
Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, hat die
Medieninhaberin der "Kronen Zeitung" nicht Gebrauch gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin der "Kronen Zeitung" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.
Die Entscheidung im Langtext finden Sie auf der Homepage des
Presserates (www.presserat.at).

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