• 02.10.2014, 13:01:55
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  • OTS0152 OTW0152

Presserat: Privates Bild eines Unfallopfers darf nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden

Wien (OTS) - Der Senat 2 des Presserats hat sich in seiner letzten
Sitzung mit dem Artikel "Österreich-Fahne gehisst: Patriot stürzte ab
- tot" befasst, erschienen am 02.02.2014 in der Tageszeitung
"Österreich", und Verstöße gegen den Ehrenkodex für die
österreichische Presse festgestellt.
In dem Artikel wird darüber berichtet, dass ein 32-jähriger Mann in
Wien-Floridsdorf aus dem Fenster gestürzt und tödlich verunglückt
sei. Neben dem Artikel wird ein Porträtbild des Verunglückten
gezeigt.

Die Mutter des Verstorbenen hat sich an den Presserat gewandt und
kritisiert, dass ohne ihre Zustimmung das "Facebook"-Profilfoto ihres
Sohnes für die Bebilderung des Artikels verwendet worden sei.

Die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" hat von der
Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und an der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat teilzunehmen, nicht Gebrauch gemacht.

Zunächst weist der Senat in seiner Entscheidung darauf hin, dass die
Persönlichkeitssphäre eines Unfallopfers über dessen Tod hinaus zu
respektieren ist.
Der Tod eines Menschen zählt zum Bereich des Privatlebens. Im
vorliegenden Fall wurde nach Meinung des Senats ein privates Bild des
Verstorbenen offenbar von dessen Facebook-Seite kopiert und für den
Artikel verwendet, ohne dafür die Mutter um Erlaubnis zu fragen.

Der Senat sieht darin Verstöße gegen die Punkte 5
(Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex. Darüber
hinaus wurde nicht nur die Persönlichkeitssphäre des Verstorbenen
verletzt, sondern auch die Trauerarbeit der Mutter erschwert.

Der Senat betont, dass ein privates Bild eines verunglückten
Menschen, der in der Öffentlichkeit niemals in Erscheinung getreten
ist, nicht ohne Einwilligung seiner nahen Angehörigen für die
Bebilderung eines Zeitungsberichts benützt werden darf. Für die
medienethische Bewertung ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der
Verunfallte nicht in der Öffentlichkeit bekannt war und die
Berichterstattung über den Unfalltod auch ohne die
Bildveröffentlichung möglich gewesen wäre.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER
LESERIN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 2 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durchgeführt (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik
entspricht. Von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, hat
die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" keinen Gebrauch
gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.

Die Entscheidung im Langtext finden Sie auf der Homepage des
Presserates (www.presserat.at).

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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