• 16.09.2014, 11:00:32
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  • OTS0073 OTW0073

Presserat: Falter verstößt gegen Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme eines Beschuldigten

Wien (OTS) - Der Senat 1 des Presserats beschäftigte sich mit dem
Artikel "Lindners Freunderlwirtschaft", erschienen in der
Wochenzeitung "Falter" vom 29.10.2014, und stellte einen Verstoß
gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse fest.

Der Artikel handelt von der mittlerweile zurückgetretenen
Nationalratsabgeordneten Dr. Monika Lindner, ihrer Tätigkeit für die
St.-Anna-Kinderkrebsforschung und dabei aufgetretenen behaupteten
Unregelmäßigkeiten. In dem Artikel wird insbesondere kritisiert, dass
der Lebensgefährte Lindners, ein Werbefachmann, Aufträge von der
Kinderkrebsforschung erhalten habe.

Monika Lindner hat sich an den Presserat gewandt und einen Absatz aus
diesem Artikel beanstandet, der allerdings nicht sie persönlich,
sondern eine andere Person (ihren Stiefsohn) betrifft.

Die Medieninhaberin des "Falter" hat trotz Einladung von der
Möglichkeit einer Stellungnahme und einer Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat nicht Gebrauch gemacht.

In der beanstandeten Passage wird behauptet, dass der Lebensgefährte
Lindners seinen Sohn (Anmerkung: richtig müsste es heißen "den
Stiefsohn Lindners") als Kameramann für Werbespots für das
St.-Anna-Kinderspital engagiert habe und der Sohn dafür
"unverschämte" 3200 Euro in Rechnung gestellt haben soll, während die
Filmproduktionsfirma kostenlos gearbeitet habe. Ein ORF-Kameramann
hätte für eine vergleichbare Leistung 500 Euro bekommen. In der
Passage wird auch darauf hingewiesen, dass der Lebensgefährte
Lindners die Intervention bestreite.

Der Senat sieht in der falschen Bezeichnung des Stiefsohns Lindners
zwar einen inhaltlicher Fehler, aber keinen Verstoß gegen den
Ehrenkodex. Die einschlägigen Kreise wussten trotz des Fehlers, wer
tatsächlich gemeint war.

Ztl.: Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme

Problematisch ist es jedoch, dass der Stiefsohn von Lindner mit dem
im Artikel erhobenen Vorwurf, "'unverschämte' 3200 Euro in Rechnung
gestellt [zu haben], während die Filmproduktionsfirma kostenlos
arbeitete", nicht konfrontiert und ihm keine Möglichkeit zur Abgabe
einer Stellungnahme eingeräumt wurde.
Der (durchaus schwerwiegende) Vorwurf richtet sich nicht nur gegen
Lindner und ihren Lebensgefährten, die beide vom Autor kontaktiert
wurden, sondern vor allem gegen den Stiefsohn: Er soll ein überhöhtes
Honorar verlangt haben. Nach Meinung des Senats wäre es aus
medienethischer Sicht notwendig gewesen, in erster Linie dem
unmittelbar betroffenen Stiefsohn die Möglichkeit einzuräumen,
Stellung zu nehmen.
Es liegt sowohl im Interesse der Medien als auch der Allgemeinheit,
dass Journalistinnen und Journalisten Missstände möglichst rasch
aufdecken. Beschuldigungen dürfen dabei jedoch nur dann erhoben
werden, wenn nachweislich versucht worden ist, eine Stellungnahme der
beschuldigten Person einzuholen (siehe Punkt 2.3 des Ehrenkodex).
Diesem ethischen Prinzip wurde hier nicht entsprochen.

Zu kurze Frist für Stellungnahme

Zudem vertritt der Senat die Ansicht, dass die Frist für die
Beantwortung der Frage, ob an den Stiefsohn von Lindner etwas gezahlt
worden sei, äußerst kurz bemessen gewesen ist. Diese Frage stellte
der Autor Lindner erst etwa eine halbe Stunde nach dem von ihm selbst
bekanntgegebenen Redaktionsschluss (12:00 Uhr am Tag vor Erscheinen
der betreffenden Ausgabe). Lindner und ihr Lebensgefährte hatten
somit nur wenige Stunden Zeit für eine Stellungnahme.
Laut Lindner habe der Lebensgefährte dem Autor angeboten, bis zum
darauffolgenden Tag eine Abrechnungsaufstellung über die Werbespots
zu übermitteln. Vor Einleitung des Verfahrens hat der Autor des
Artikels gegenüber dem Presserat angegeben, sich an so ein Angebot
nicht erinnern zu können.

In manchen Fällen kann aus Gründen der Aktualität nicht allzu lange
auf eine Äußerung/Stellungnahme gewartet werden. Auf der anderen
Seite kann von einer betroffenen Person aber auch nicht erwartet
werden, dass sie stets binnen kürzester Zeit - wie hier innerhalb
weniger Stunden - erreichbar und sofort in der Lage ist, zu einer
Abrechnung, die mehrere Jahre zurückliegt, Stellung zu nehmen.

Schließlich weist der Senat darauf hin, dass der Artikel auch ohne
den Teil über den Stiefsohn Lindners hätte veröffentlicht werden
können.

Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass es ausreichend gewesen
wäre, nur Lindner und ihren Lebensgefährten für eine Stellungnahme zu
kontaktieren, wäre die ihnen dafür eingeräumte Frist nach Meinung des
Senats unangemessen kurz gewesen.

Die Entscheidung im Langtext finden Sie auf der Homepage des
Presserates (www.presserat.at).

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER
LESERIN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durchgeführt (selbständiges
Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik
entspricht. Von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, hat
die Medieninhaberin der Wochenzeitung "Falter" nicht Gebrauch
gemacht.
Die Medieninhaberin der Wochenzeitung "Falter" hat sich der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats unterworfen.

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