• 11.09.2014, 10:00:33
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  • OTS0056 OTW0056

Presserat: Das Aufdecken von Missständen verdient besonderen Schutz

Wien (OTS) - Der Senat 2 des Presserats hat über zwei Artikel in der
Tageszeitung "heute" vom 15. und 16.04.2014 entschieden, in denen
einer Justizwachebeamtin vorgeworfen wurde, in der Justizanstalt
Garsten zusammen mit anderen Personen mit Drogen zu dealen. In den
Artikeln wurde der Name der verdächtigten Justizwachebeamtin
geändert, ihr Alter jedoch angegeben.

Da kein Verstoß gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse
festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren eingestellt.

Das Bundesministerium für Justiz hatte sich an den Presserat gewandt
und mitgeteilt, dass der Verfasser der Artikel vor der
Veröffentlichung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass eine
Veröffentlichung in dieser Angelegenheit die laufenden Ermittlungen
und die darin involvierten Personen massiv gefährden würde. Der
Verfasser habe sich jedoch nicht davon abbringen lassen, die Artikel
zu veröffentlichen.
Eine unmittelbar nach der Veröffentlichung der Berichte durchgeführte
Hausdurchsuchung bei der Justizwachebeamtin sei nach Angaben des BMJ
ergebnislos verlaufen.
Durch die Veröffentlichung des Alters der beschuldigten Beamtin sei
sie identifizierbar gemacht und gefährdet worden, da Differenzen
unter Drogendealern bekanntermaßen auch gewaltsam ausgetragen werden,
so das Justizministerium weiter.
Ein medienethischer Verstoß liege nach Meinung des BMJ auch darin,
dass höherwertige öffentliche Interessen (Aufklärung schwerer
Verbrechen, Schutz der öffentlichen Sicherheit) das Interesse an der
Berichterstattung überwogen hätten.

Die Medieninhaberin der Tageszeitung "Heute" hat keine Stellungnahme
abgegeben.

Der Senat geht nicht davon aus, dass es durch die Veröffentlichung
des Alters der betroffenen Beamtin zu einer massiven Gefährdung ihrer
Person gekommen sei. Belege oder Ausführungen für eine konkrete
Gefährdung der Beamtin werden nicht genannt.
Grundsätzlich hat die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran
zu erfahren, dass es Missstände in einem Gefängnis gibt. Die
Kontrolle der Staatsgewalt, somit auch der Justiz, sowie das
Aufdecken von Missständen zählen nach Meinung des Senats zu den
Kernaufgaben der Presse.

Laut Ehrenkodex für die österreichische Presse können öffentliche
Informations-Interessen den Abdruck eines Berichts rechtfertigen.
Dass Journalistinnen und Journalisten aufgrund von öffentlichen
Interessen einen Beitrag nicht veröffentlichen dürfen, ist im
Ehrenkodex hingegen nicht geregelt.
Eine derartige Vorgabe könnte nach Auffassung des Senats die Aufgaben
der Medien als "public watchdog" in einer demokratischen Gesellschaft
gefährden. Diese Regelung könnte dazu missbraucht werden, Berichte,
die für staatliche Einrichtungen unangenehm sind, zu unterdrücken
oder zu verzögern.

Der Senat betont, dass die Presse- und Informationsfreiheit auch in
einer demokratischen Gesellschaft wie Österreich kein
selbstverständliches Gut ist, das es zu schützen gilt. Ein jüngerer
Angriff auf die Pressefreiheit war z.B. die Überlegung der Politik,
in einer "Geheimschutzverordnung" für parlamentarische
Untersuchungsausschüsse ein Verwertungsverbot für Journalistinnen und
Journalisten und bei Verstößen dagegen strafrechtliche Sanktionen
vorzusehen.
Auch der Umstand, dass Österreich über kein
Informationsfreiheitsgesetz verfügt und der erste Entwurf zu einem
solchen Gesetz restriktiv angelegt ist, stärkt nach Meinung des
Senats die Pressefreiheit nicht.

Da sich Journalistinnen und Journalisten besonders dann auf die
Presse- und Meinungsfreiheit berufen können, wenn sie staatliche
Missstände anprangern, ist der Senat der Ansicht, dass hier kein
medienethischer Verstoß vorliegt.
Das Verfahren war somit einzustellen.

Trotz Verfahrenseinstellung appelliert der Senat an das
Verantwortungsgefühl der Journalistinnen und Journalisten, bei ihrer
Arbeit auf die Strafverfolgungsinteressen der Behörden gewissenhaft
Bedacht zu nehmen und laufende Ermittlungen nicht zu gefährden. Im
vorliegenden Fall wäre eine freiwillige, zeitlich etwas verzögerte
Berichterstattung wohl möglich gewesen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren
aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat
seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik
entspricht. Von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, hat
die Medieninhaberin der Tageszeitung "Heute" keinen Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der Tageszeitung "Heute" sowie des Mediums
"www.heute.at" hat sich der Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats
bisher nicht unterworfen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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