• 14.07.2014, 10:41:12
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Presserat: Persönlichkeitssphäre von Verbrechensopfern muss geschützt werden

Wien (OTS) - Anlässlich der Ermordung eines 54-jährigen Grazers wurde
in mehreren Medien sehr ausführlich über die Tat und über den
Ermordeten berichtet. Er habe an einer psychischen Erkrankung
gelitten und bedingt durch diese vor mehreren Jahren eine Straftat
begangen. Sein psychischer Zustand sei auch ein Grund dafür gewesen,
wieso die mutmaßlichen Täter ihn als Opfer auswählten und
schlussendlich töteten, als er sie für die Unterschlagung von 80.000
Euro zur Rechenschaft ziehen wollte.
In einzelnen Medien wurden der volle Name und ein unverpixeltes Foto
des Opfers veröffentlicht. In einem Fall wurde ohne Zusammenhang zu
der Ermordung auch über Details zu dem bereits länger zurückliegenden
Tod seines Bruders berichtet.
Der Senat 1 weist nachdrücklich darauf hin, dass bei der
Berichterstattung über Verbrechen auch die Persönlichkeitssphäre des
Opfers geschützt werden muss. Dieser Schutz geht über den Tod hinaus.
Eingriffe wie durch die Veröffentlichung unverpixelter Fotos oder die
Bekanntgabe des vollen Namens sind daher grundsätzlich auch
postmortal zu unterlassen. Da der Ermordete an einer schweren
psychischen Erkrankung litt, ist er zudem als besonders schutzwürdig
anzusehen.
Im konkreten Fall ist die psychische Erkrankung des Opfers zwar von
Bedeutung, da er gerade aufgrund dieser ausgewählt wurde. In diesem
Umfang darf man daher auch davon berichten. Dies rechtfertigt jedoch
nicht, dass im Zuge der Berichterstattung auf eine von ihm vor
mehreren Jahren verübte Straftat eingegangen wird, selbst wenn diese
mit der psychischen Erkrankung in Zusammenhang steht, da sie
ansonsten für den Fall keine Relevanz hat. Gleiches gilt für die
familiären Hintergründe.
Durch die Berichterstattung wurde darüber hinaus auch das
Pietätsgefühl der Trauernden verletzt und die Trauerarbeit erschwert.
Verantwortungsvoller Journalismus muss daher immer die Folgen
mitberücksichtigen und sorgfältig zwischen den Interessen des Opfers
und der Angehörigen einerseits und dem Veröffentlichungsinteresse
andererseits abwägen.

SENAT 1 DES ÖSTERREICHISCHEN PRESSERATS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

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