• 23.06.2014, 11:17:09
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  • OTS0068 OTW0068

Presserat: Zitat aus Facebook wegen öffentlichem Interesse kein Ethikverstoß

Wien (OTS) - Der Senat 2 des Presserats hat über eine Beschwerde von
Manfred Klimek gegen den "Falter" entschieden und diese abgewiesen,
da kein Verstoß gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse
festgestellt werden konnte. In der Beschwerde ging es um den Artikel
"Die Krawallnacht in Wien", erschienen in der Ausgabe 05/2014.

In dem Artikel wurde über die Ausschreitungen beim diesjährigen
Akademikerball und die Reaktionen dazu in der virtuellen Welt
berichtet.

Der Betroffene beanstandete folgende Passage: "Der bekannte
Starfotograf Manfred Klimek schreibt zu Beginn der Demo: 'Ich hätte
gerne, dass es heute ordentlich brennt.'" Dieses Zitat stammt von der
Facebook-Seite des Beschwerdeführers, die ca. 4.500 Personen
zugänglich ist.

Manfred Klimek sieht in der von ihm nicht genehmigten und aus dem
Zusammenhang gerissenen Veröffentlichung seines Zitats im "Falter"
eine Verletzung der Privatsphäre.

Der "Falter" bewertete die Äußerung Klimeks als eine öffentliche
Mitteilung, deren Veröffentlichung von der Meinungsäußerungsfreiheit
iSd. der Europäischen Menschenrechtskonvention gedeckt sei.

Der Senat hielt zunächst fest, dass aus medienethischer Sicht nicht
alle Nachrichten von einem Netzwerkprofil in einem sozialen Medium
wie "Facebook" ohne Zustimmung des Betroffenen in einer Zeitung oder
Zeitschrift veröffentlicht werden dürfen. Journalisten müssen
zwischen dem Nachrichtenwert und dem Interesse des Betroffenen am
Schutz seiner Privatsphäre abwägen.

Im vorliegenden Fall hat sich der Journalist des "Falters" jedoch
nach Meinung des Senats medienethisch richtig verhalten und eine
korrekte Abwägung vorgenommen; die Privatsphäre wurde nicht verletzt.

Entscheidende Faktoren

Entscheidend für den Senat war es, dass das verwendete Zitat ein
Thema von großem öffentlichem Interesse betraf. Der Betroffene hat
ein Ereignis kommentiert (den Akademikerball 2014), das für
zahlreiche politische Diskussionen gesorgt und bedauerlicherweise
auch zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat.
Ein weiterer wichtiger Faktor war es laut Senat, dass Klimek seine
Stellungnahme vor einem Kreis von ca. 4.500 Personen abgegeben hat.
Klimek hat also eine große Gruppe von Menschen über seine Äußerung
informiert.

Ferner wies der Senat darauf hin, dass der Betroffene selbst
Journalist und Fotograf ist und mit einigen Journalisten und
Politikern auf Facebook befreundet ist: Vor diesem Hintergrund hat er
damit rechnen müssen, dass seine Aussage auch von der Medienszene
wahrgenommen wird.

Klarstellung des "Falter"

Zur Frage, inwieweit das auf "Facebook" gepostete Zitat in dem
Artikel aus dem Zusammenhang gerissen wurde, merkt der Senat
Folgendes an: Bei dem Zitat handelte es sich um ein eigenständiges
Facebook-Posting. Die Relativierungen dazu erfolgten später und in
gesonderten Postings. Dem ursprünglichen Posting war also keine
Relativierung zu entnehmen.
Ob die Relativierungen im "Falter" hätten erwähnt werden müssen,
bedarf jedoch nach Auffassung des Senats gar keiner weiteren
Erörterung: In der Ausgabe 7/2014 des "Falter" kam es nämlich zu
einer Klarstellung, dass sich der Beschwerdeführer verkürzt zitiert
gefühlt habe. Überdies entschuldigte sich die Redaktion darin dafür,
falls durch die Berichterstattung der Eindruck entstanden sei, dass
der Beschwerdeführer zu Gewalttaten gegen Menschen oder
Sachbeschädigungen aufgerufen habe.
Damit wurden nach Meinung des Senats etwaige Missverständnisse
jedenfalls bereinigt.

Zusammenfassend merkte der Senat an, dass im vorliegenden Fall kein
Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen ersichtlich ist: Das
Zitat betraf ein Thema von öffentlichem Interesse und war an einen
weit gefassten Personenkreis gerichtet.

BESCHWERDEVERFAHREN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 2 des Presserats aufgrund einer
Beschwerde eines Betroffenen ein Verfahren durchgeführt
(Beschwerdeverfahren). In diesem Verfahren ist der Presserat ein
Schiedsgericht iSd. ZPO.
Die Medieninhaberin des "Falter" hat sich der Schiedsgerichtsbarkeit
des Presserats unterworfen.

Die Entscheidung im Langtext finden Sie auf der Homepage des
Presserates (www.presserat.at).

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