• 20.06.2013, 12:14:08
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  • OTS0191 OTW0191

Nationalratswahl am 29. September fix

Hauptausschuss genehmigt Verordnung der Bundesregierung einstimmig

Utl.: Hauptausschuss genehmigt Verordnung der Bundesregierung
einstimmig =

Wien (PK) - Am 29. September 2013 wird der Nationalrat neu gewählt.
Der Hauptausschuss des Nationalrats genehmigte heute einstimmig die
diesbezügliche Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung
der Wahl. Als Stichtag wird der 9. Juli bestimmt.

Nach diesem Stichtag orientieren sich bestimmte Fristen, wie die
Bestellung der Sprengelwahlleiter und -leiterinnen, die
Konstituierung der Wahlbehörden, die Auflegung des
Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht und die Einbringung
von Wahlvorschlägen. Die Landeswahlvorschläge sind spätestens am 2.
August, die Bundeslisten spätestens am 12. August Uhr im
Innenministerium einzureichen.

Wer sich zur Wahl stellt (passives Wahlrecht), muss am Stichtag die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und spätestens mit Ablauf
des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Männer und Frauen, die
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und spätestens mit
Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Es gibt keine "parlamentslose" Zeit

Nachdem der Nationalrat diesmal die volle Gesetzgebungsperiode von
fünf Jahren ausgeschöpft und sich nicht vorzeitig durch ein einfaches
Bundesgesetz aufgelöst hat, läuft die Funktionsperiode automatisch
aus. Es bedarf daher auch keines eigenen Auflösungsbeschlusses,
sondern lediglich der Festlegung des Wahltermins. Dieser ist durch
Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss
des Nationalrats festzulegen und im Bundesgesetzblatt zu
veröffentlichen.

Der Wahltag ist so festzulegen, dass sich der neue Nationalrat
spätestens am Tag nach dem Ablauf der fünf Jahre konstituieren kann.
Zudem hat der Bundespräsident den neuen Nationalrat längstens
innerhalb von dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Das bedeutet,
es gibt keine "parlamentslose" Zeit, denn die Gesetzgebungsperiode
dauert bis zum Tag, an dem die neu gewählten Abgeordneten für eine
weitere Periode zusammentreten. Bis dahin können auch Plenarsitzungen
und Ausschüsse in der alten Besetzung stattfinden.

Einberufung von Sitzungen bis zum Wahltermin möglich

Auch wenn nach den letzten Plenarsitzungen Anfang Juli keine weiteren
Sitzungstermine mehr vorgesehen sind, so kann der Nationalrat
jederzeit zu Sondersitzungen bzw. außerordentlichen Tagungen
einberufen werden, wenn ein entsprechendes Verlangen ausreichend
unterstützt ist. Während der so genannten tagungsfreien Zeit im
Sommer hat der Bundespräsident den Nationalrat zu einer Sitzung - sie
wird in diesem Fall "außerordentliche Tagung" genannt - einzuberufen,
wenn dies die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der
Nationalratsabgeordneten oder der Bundesrat verlangt. Das
Nationalratsplenum muss dann innerhalb von zwei Wochen
zusammentreten.

Darüber hinaus kann auch der Hauptausschuss außerhalb der Tagung
einberufen werden, wenn sich dazu die Notwendigkeit ergibt. Dessen
Ständiger Unterausschuss kann jederzeit einberufen werden. Das
Gleiche gilt für alle Ständigen Unterausschüsse. Bei Beendigung einer
Tagung können auch weitere Ausschüsse beauftragt werden, ihre Arbeit
fortzusetzen.

Außerdem soll es eine neue Bestimmung der Geschäftsordnung
ermöglichen, dass auch während der tagungsfreien Zeit schriftliche
Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung gerichtet werden
können, sodass den Abgeordneten auch in den Sommermonaten dieses
Kontrollinstrument zur Verfügung steht.

Im heurigen Jahr ist vorgesehen, dass Bundespräsident Fischer, wie
alljährlich Anfang Herbst, die Tagung des Nationalrats am 9.
September wieder eröffnet. Damit steht den Abgeordneten frei,
Sondersitzungen zu verlangen, die dann die Nationalratspräsidentin
innerhalb von acht Tagen - ohne Samstage, Sonn- und Feiertage -
einzuberufen hat. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines
Verlangens von mindestens 20 Abgeordneten unter Angabe eines Themas.
Jeder und jede Abgeordnete darf ein solches Verlangen pro Jahr nur
einmal unterstützen. Kleinere Klubs mit weniger als 20 Abgeordneten
haben ebenfalls das Recht, einmal im Jahr eine Sondersitzung zu
beantragen. Innerhalb derselben Frist muss eine Sondersitzung
einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Abgeordneten oder die
Bundesregierung verlangt.

Volksbegehren und Bürgerinitiativen verfallen nicht

Während unerledigte Gesetzesvorschläge nach Beendigung einer
Gesetzgebungsperiode verfallen und eventuell neu eingebracht werden
müssen, behalten nicht erledigte Volksbegehren und Bürgerinitiativen
ihren Status als Verhandlungsgegenstände auch im neuen Nationalrat.
Bürgerinnen und Bürger müssen daher nicht befürchten, dass ihre
Initiativen verlorengehen und sie eventuell das gesamte Procedere
nochmals zu durchlaufen haben. (Schluss) jan

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